(Dirk Arendt,
)
Die digitale Signatur kann und sollte überall da eingesetzt
werden, wo Vertrauen, Sicherheit und Zuverlässigkeit
gefragt sind. Von entscheidener Bedeutung für die Zukunftsaussichten
des Signaturgesetzes und einer vermehrten Anwendung der Signatur im Wettbewerb
mit den kulturell gewachsenen Verfahren der handschriftlichen Authentifikation
dürfte dabei die rechtliche Gleichstellung der elektronischen
mit der handschriftlichen Unterschrift sein.
Hier sehen die Entwürfe eine Ergänzung des BGB durch
einen § 126 a vor, der dann ein rechtlich anerkanntes Äquivalent
zur eigenhändige Unterschrift darstellen wird. Allein mit dieser
Gleichstellung wird die qualifizierte digitale Signatur eine Akzeptanz
erlangen, die ihre Anwendung und die daraus erwachsenen rechtlichen Folgen
in naher Zukunft nicht mehr aus dem Wirtschaftsleben hinwegdenken läßt.
Zu bedenken bleibt aber, daß diese Entwürfe bisher nur für
das Privatrecht vorliegen. Etwaige Änderungen der Verwaltungsvorschriften
unter Berücksichtigung der Signatur Richtlinie der EU würden
auch den eGovernment Projekten zu mehr Ansehen und Handlungsfähigkeit
verhelfen. Bisher nämlich werden die meisten eGovernment Anwendungen
durch die schleppende Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen in Ihrer
Durchsetzbarkeit eher behindert.
Erforderlich wäre neben einer Anpassung der Formvorschriften
für das Verwaltungsrecht eine umfassende Aufklärungskampagne,
durch die bestehende Vorurteile bei der Anwendung und damit
einhergehende Folgen beseitigt werden könnten. Es besteht derzeit
ein immenser Bedarf an Informationen und Anwendungshilfen, um in
Zukunft die Vorteile aus der Anwendung der Signatur voll auszuschöpfen
und der Digitalen Signatur damit zum Durchbruch zu verhelfen.
Dirk Arendt im Juli 2000