(Dirk Arendt,
)
Als ein Bestandteil der 1997 verabschiedeten sog. Multimediagesetze
(im genauen Wortlaut: Informations- und Kommunikations-Dienste-Gesetz [IuKDG];
)
ist das Signaturgesetz (SigG; )
in Art. 3 geregelt.
Die Verabschiedung des Signaturgesetzes hat weltweit für viel Aufsehen
gesorgt; nahm der deutsche Gesetzgeber doch mit der Konzeption eines entsprechenden
Gesetzes für die Rahmenbedingungen des Einsatzes digitaler Signaturen
eine Vorreiterrolle als „Multimedia-Pionier“ ein. Zum Vergleich:
In den USA ist beispielsweise ein entsprechendes Gesetz erst im Juli 2000
verabschiedet worden.
Leider sträubte sich der deutsche Gesetzgeber, die rechtliche
Qualität und auch Beweisfunktion im Signaturgesetz zu regeln.
Er hat in Verbindung mit der Signaturverordnung (SigVO; )
nur den administrativen Rahmen für die Sicherheit von digitalen
Signaturen geschaffen.
Daher ist die Digitale Signatur in der 1997 festgelegten Fassung noch
nicht bei solchen Rechtsvorgängen einsetzbar, die der eigenhändigen
Unterschrift bedürfen. Die Technik war schneller als die
Gesetzgebung.
Ziel aller kritischen Stimmen dieser Fassung des Gesetzes ist somit auch
immer die juristische Gleichstellung der digitalen Signatur mit
der eigenhändigen Unterschrift.
3. Die Veränderungen und die Neufassung
Die Neufassung des Signaturgesetzes durch das „Gesetz
über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“ in Folge
der Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG des €päischen
Parlaments und des Rates vom 03. Dezember 1999 bringt für den
Anwender jedoch einige beträchtliche Veränderungen in der täglichen
Praxis mit sich:
Durch Art. 5 dieser Richtlinie wurden die Voraussetzungen für
eine Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der handschriftlichen
Unterschrift und der Anerkennung als Beweismittel vor Gericht geschaffen.
Das bedeutet in der Konsequenz nichts anderes als die Einführung einer
„elektronischen Unterschrift“ im Rechtsverkehr. Bestimmte Verträge
können somit auch im virtuellen Bereich rechtsverbindlich geschlossen
werden.
Es kommt jetzt auf den deutschen Gesetzgeber an, diese Vorgaben entsprechend
umzusetzen. Ein Vorhaben, das einem Abenteuer zu gleichen scheint. Hierbei
müssen annähernd 3.800 Rechtsvorschriften überprüft
und angepaßt werden. Der Gesetzgeber hat aber bereits gehandelt:
In einem Eckpunkte- und Thesenpapier zum „Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“ hat er sich für
das Inkrafttreten aller Änderungen, die im Vertrags- und Prozeßrecht
davon betroffen sind, eine Frist bis zum 01.01.2001 gesetzt.
Ein Termin, der eine neue Zeitrechnung der Kommunikation einläuten
könnte. Entsprechende Erklärungen, für die durch Vertrag
oder Gesetz die Schriftform vorgesehen ist, können zukünftig
mittels der „elektronischen Form“, d.h. verschlüsselt und signiert,
abgegeben werden. Ausgeschlossen bleibt die elektronische Form allerdings
aufgrund der hohen Warnfunktion der handschriftlichen Unterschrift bei
solchen Rechtsgeschäften wie Schuldanerkenntnissen und Schuldversprechen
sowie bei Bürgschaften. Ebenso muß auch das Testament
weiterhin handschriftlich abgefaßt werden.