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II. Die deutschen „Multimedia-Pioniere“: Das Signaturgesetz von 1997

(Dirk Arendt, arendt@gewiplan.de)

Als ein Bestandteil der 1997 verabschiedeten sog. Multimediagesetze (im genauen Wortlaut: Informations- und Kommunikations-Dienste-Gesetz [IuKDG]; www.iid.de/iukdg/) ist das Signaturgesetz (SigG; www.iid.de/iukdg/3) in Art. 3 geregelt.

Die Verabschiedung des Signaturgesetzes hat weltweit für viel Aufsehen gesorgt; nahm der deutsche Gesetzgeber doch mit der Konzeption eines entsprechenden Gesetzes für die Rahmenbedingungen des Einsatzes digitaler Signaturen eine Vorreiterrolle als „Multimedia-Pionier“ ein. Zum Vergleich: In den USA ist beispielsweise ein entsprechendes Gesetz erst im Juli 2000 verabschiedet worden.

Leider sträubte sich der deutsche Gesetzgeber, die rechtliche Qualität und auch Beweisfunktion im Signaturgesetz zu regeln. Er hat in Verbindung mit der Signaturverordnung (SigVO; www.iid.de/iukdg/sigv) nur den administrativen Rahmen für die Sicherheit von digitalen Signaturen geschaffen.

Daher ist die Digitale Signatur in der 1997 festgelegten Fassung noch nicht bei solchen Rechtsvorgängen einsetzbar, die der eigenhändigen Unterschrift bedürfen. Die Technik war schneller als die Gesetzgebung. Ziel aller kritischen Stimmen dieser Fassung des Gesetzes ist somit auch immer die juristische Gleichstellung der digitalen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift.
 
 

3. Die Veränderungen und die Neufassung


 




Die Neufassung des Signaturgesetzes durch das „Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“ in Folge der Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG  des €päischen Parlaments und des Rates vom 03. Dezember 1999 bringt für den Anwender jedoch einige beträchtliche Veränderungen in der täglichen Praxis mit sich:

Durch Art. 5 dieser Richtlinie wurden die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der handschriftlichen Unterschrift und der Anerkennung als Beweismittel vor Gericht geschaffen. Das bedeutet in der Konsequenz nichts anderes als die Einführung einer „elektronischen Unterschrift“ im Rechtsverkehr. Bestimmte Verträge können somit auch im virtuellen Bereich rechtsverbindlich geschlossen werden.

Es kommt jetzt auf den deutschen Gesetzgeber an, diese Vorgaben entsprechend umzusetzen. Ein Vorhaben, das einem Abenteuer zu gleichen scheint. Hierbei müssen annähernd 3.800 Rechtsvorschriften überprüft und angepaßt werden. Der Gesetzgeber hat aber bereits gehandelt: In einem Eckpunkte- und Thesenpapier zum „Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“ hat er sich für das Inkrafttreten aller Änderungen, die im Vertrags- und Prozeßrecht davon betroffen sind, eine Frist bis zum 01.01.2001 gesetzt.

Ein Termin, der eine neue Zeitrechnung der Kommunikation einläuten könnte. Entsprechende Erklärungen, für die durch Vertrag oder Gesetz die Schriftform vorgesehen ist, können zukünftig mittels der „elektronischen Form“, d.h. verschlüsselt und signiert, abgegeben werden. Ausgeschlossen bleibt die elektronische Form allerdings aufgrund der hohen Warnfunktion der handschriftlichen Unterschrift bei solchen Rechtsgeschäften wie Schuldanerkenntnissen und Schuldversprechen sowie bei Bürgschaften. Ebenso muß auch das Testament weiterhin handschriftlich abgefaßt werden.

 

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