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Finanzamt
DER
"KLEINE DIENSTWEG"
Wenn Sie sich gegen Entscheidungen
des Finanzamtes wehren wollen oder müssen, haben Sie zwei Möglichkeiten.
Überlegen Sie sich genau welchen Weg Sie gehen wollen.
Einspruch
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Er muß schriftlich eingereicht
oder beim Finanzamt zu Protokoll gegeben werden.
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Die Frist beträgt einen
Monat.
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Der Einspruch sollte sorgfältig
begründet sein, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
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Bei Einspruch setzt die Bestandskraft
des Steuerbescheides aus.
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Bei Aussetzung ist der Steuerbescheid
vorläufig nicht vollstreckbar.
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Das Finanzamt kann jetzt sämtliche
Details neu prüfen und entscheiden.
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Die Neuentscheidung kann sich
zu Ihrem Nachteil auswirken.
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Das Finanzamt entscheidet per
Einspruchsbescheid.
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Danach kann nur noch vor derm
Finanzgericht geklagt werden.
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Frist zur Einreichung der Klage
ist ein Monat.
Antrag auf schlichte Änderung
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Der Antrag kann formlos, durch
Anruf oder Besuch beim Sachbearbeiter gestellt werden.
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Auch hier beträgt die Frist
ein Monat
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Chance auf Änderung besteht
nur bei inhaltlich ausführlicher Begründung
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Änderungsantrag bezieht
sich nur auf die beanstandeten Punkte
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Änderungen nicht erwähnter
Details sind unzulässig
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Entscheidungen zu ungunsten
des Steuerzahlers sind nicht erlaubt.
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Der Bescheid kann nicht ausgesetzt
werden, bleibt vollstreckbar.
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Nach Umsetzung der verlangten
Änderungen ergeht neuer Steuerbescheid als Teileinspruchbescheid.
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Nur gegen die darin enthaltenen
Details kann geklagt werden.
Frist beträgt hier
ebenfalls ein Monat.
BETRIEBS- UND STEUERPRÜFUNGEN
Die Oberfinanzdirektion hat
ihre Prüfer angewiesen, verschärfte Kontrollen in kleinen und
mittelständischen
Unternehmen durchzuführen.
Prüfer können
wie folgt vorgehen:
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sie legen alte Rechnungen vor,
die aus Prüfungen von Kunden stammen
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sie können aus sogenannten
Rechtssatzsammlungen Vergleichswerte zu grunde legen
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bei Unklarheit wird eine sogenannte
Vermögenszuwachs-Rechnung aufgestellt
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Bewirtungen, Reisekosten, Werbegeschenke
u. ä. werden besonders unter die Lupe genommen
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Vereinbarungen zwischen Firma
und Angehörigen (Familie) finden ebenfalls besondere Aufmerksamkeit
Folgen:
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gehörige Nachzahlungen
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Umsatz und Gewinn werden per
"Zuschätzung" erhöht
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schlimmstenfalls Strafverfolgung
Was können Unternehmer
tun:
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Steuerberater und Buchhaltungschefs
anhalten, daß die Belege bis spätestens zum Prüfungstermin
in Ordnung sind
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alle Verträge auf den neuesten
Stand bringen
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zum Termin prüfen, ob alle
zuständigen Mitarbeiter anwesend sind
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ist kein Arbeitsplatz für
den Prüfer vorhanden, diesen notfalls zum Steuerberater "auslagern"
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interne Hinweise und Notizen
aus allen Unterlagen entfernen
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mit dem Steuerberater mögliche
Fallstricke aufspüren
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nur die vom Prüfer verlangten
Vorgänge und Belege vorlegen
Personen benennen, die allein
auskunftsberechtigt sind.
 weiter zu:
...

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