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ein Baustein zur privaten Vorsorge?
Haben
Sie sich schon mal überlegt, was mit Ihnen, oder Ihrem Betrieb passiert,
wenn Ihnen etwas passiert ? Wer soll Ihre Geschäfte weiterführen,
Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten besorgen ?
Nach
dem seit 1992 geltenden Betreuungsrecht wird durch das Vormundschaftsgericht
ein Betreuer bestellt, wenn jemand körperlich oder psychisch krank
oder behindert ist, und infolgedessen seine eigenen Angelegenheiten nicht
mehr selbst besorgen kann. Dies kann natürlich auch zeitlich beschränkt
der Fall sein, wenn Sie nach einem Unfall o.ä. kurzfristig nicht dazu
in der Lage sind.
Vorteile
einer Vorsorgevollmacht
Um
einen staatlichen Eingriff zu verhindern, können Sie eine private
Vorsorgevollmacht erteilen. Dies hat mehrere Vorteile:
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Familiäre
und Wirtschaftliche Erwägungen sprechen für eine private Lösung
des Betreuungsproblems.
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Sie können
eine Person Ihres Vertrauens auswählen.
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Der Bevollmächtigte
ist Ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig und nicht dem Vormundschaftsgericht
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Sie setzen
die Höhe der Vergütung für den Bevollmächtigten fest.
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Sie bestimmen,
in welchem Umfang die Vollmacht gelten soll, welche Kriterien zu beachten
sind, welches Ziel die Betreuung haben soll.
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Das Vormundschaftsgericht
wird nicht tätig, wenn Sie aufgrund einer privaten Vollmacht einen
Betreuer bestellt haben.
Sie gehen
bei der Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht kein Risiko ein, denn
die Vollmacht ist jederzeit und willkürlich widerrufbar oder änderbar.
Sie kann eingeschränkt oder erweitert werden.
Eine
bestimmte Form (schriftlich, mündlich, notariell beurkundet etc.)
für die Erteilung ist nicht vorgeschrieben. Damit die Vollmacht von
Banken und Behörden auch tatsächlich akzeptiert wird, ist es
jedoch ratsam, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen.
Checkliste
zur Vorsorgevollmacht:
Wer erteilt die Vollmacht?
Die
Vollmacht muß eindeutig erkennen lassen, wer sie erteilt. Deshalb
ist die Angabe Ihres Namens, Geburtsdatum, Geburtsort und jetziger Wohnort
notwendig.
Wen bevollmächtigen Sie?
Geben
Sie die Person Ihres Vertrauens an, den Bevollmächtigten. Sollte der
Bevollmächtigte zum fraglichen Zeitpunkt aus welchem Grund auch immer
verhindert sein, ist es ratsam, hilfsweise eine zweite Person zu benennen.
Wozu wird bevollmächtigt?
Zum
Inhalt der Vorsorgevollmacht gehört natürlich auch die Bestimmung,
wozu der Bevollmächtigte ermächtigt wird. Zum Beispiel, Sie in
allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, oder auch
nur in Teilbereichen. Eine zu sehr eingeschränkte Vollmacht birgt
jedoch die Gefahr, daß der Bevollmächtigte im Zweifel nicht
handlungsfähig ist.
Erhält
der Bevollmächtigte eine Vergütung?
Welche
Kosten erstatten Sie dem Bevollmächtigten für seinen Aufwand
und erhält er darüber hinaus eine Vergütung? Damit hierüber
für alle Beteiligten Klarheit herrscht, sollten Sie dies im voraus
festhalten und ggf. mit dem Bevollmächtigten abstimmen.
Wann sollten Sie die Bevollmächtigung ausstellen?
Prinzipiell
baldmöglichst - Sie gehen damit keinerlei Risiko ein, denn wie bereits
oben erwähnt, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen.
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Welche Form muß diese Vollmacht haben?
Prinzipiell
ist keine Form für die Vollmacht vorgeschrieben. Wie bei allen weitreichenden
Verfügungen und Vereinbarungen vermeidet die Schriftform spätere
Konflikte und Unklarheiten. Damit die Vollmacht auch Bestand hat, ist es
ratsam, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen.
Wo sollte die Vollmacht lagern?
Die
Vollmacht kann überall deponiert werden. Sinnvoll ist die Lagerung
bei einer neutralen, vertrauenswürdigen Stelle (Notar, Steuerberater
etc.)
Wie kann die Vollmacht vor Mißbrauch geschützt werden?
Dies
sichert zum einen eine klare und schriftliche Vereinbarung, zum anderen
sollte die Vollmachtsurkunde nicht direkt dem Bevollmächtigten ausgehändigt,
sondern bei einer vertrauenswürdigen Stelle hinterlegt werden. Zugleich
weisen Sie diese Stelle an, die Vollmacht erst dann zu übergeben,
wenn diese Person von dem Betreuungsbedarf überzeugt ist.