Die Scheinselbständigkeit
Der
Einsatz freier Mitarbeiter ist seit Jahresbeginn ein finanzielles Spiel
mit dem Feuer. Das neue Recht zur Scheinselbständigkeit wird viele
Unternehmen zu Umstrukturierungen zwingen. Und für diejenigen, die
jetzt nicht handeln, kann es existenzbedrohlich werden.
Stellen
Sie daher Ihre freien Mitarbeiter jetzt auf den Prüfstand und suchen
Sie wo nötig schnell nach Lösungen.
Folgen
einer Scheinselbständigkeit für den "freien" Mitarbeiter
Der freie
Mitarbeiter wird zum Angestellten bei seinem Hauptauftraggeber und ist
fortan pflichtversichert in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Auch
wenn der so zum Angestellten gewordene freie Mitarbeiter dem arbeitsrechtlichen
Kündigungsschutz unterliegt, ist ein solcher Einstieg wohl nicht gerade
günstig für eine dauerhafte Zusammenarbeit mit dem "neuen" Arbeitgeber.
Problematisch
wird mit dem Einstieg in das Angestelltenverhältnis auch die private
Altersversorgung. Nur selten wird es dem Arbeitnehmer möglich sein,
die bisherigen Beiträge in voller Höhe weiterzutragen. Somit
müssen einzelne der Vorsorgeverträge stillgelegt oder gar gekündigt
werden, was teilweise mit erheblichen finanziellen Einbußen einhergeht.
Folgen
einer Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber
Für
den Auftraggeber hat die Scheinselbständigkeit eines "Freien" sehr
weitreichende Folgen. Und die gelten nicht nur für den Hauptauftraggeber,
sondern unter Umständen auch für die, die nur kleinere Aufträge
an den Scheinselbständigen gegeben haben.
Der vermeintlich
"Freie" mutiert zum Arbeitnehmer, der Auftraggeber zum Arbeitgeber. Mit
allen dazugehörigen (Zahlungs-)Verpflichtungen:
-
Nachzahlung
der gesamten Sozialversicherungsabgaben, rückwirkend für bis
zu 4 Jahren. Dabei muß der Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeber- als
auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Lediglich die Arbeitnehmeranteile
für die vergangenen drei Monate kann er mit dem Gehalt seines "neuen"
Angestellten verrechnen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
Beitragshöhe ist das gezahlte Honorar, das als Nettogehalt betrachtet
wird.
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Wird auch
umsatzsteuerlich die Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint, war
er nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in seinen Rechnungen berechtigt.
Folglich ist ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber unzulässig
und die abgezogene Vorsteuer muß für alle noch nicht veranlagten
Jahre zurückgezahlt werden.
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Wird auch
einkommenssteuerlich die Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint und
bestehen aus diesen Jahren Einkommenssteuerschulden, so haftet der Auftraggeber
dafür. Und zwar bis zur Höhe der Lohnsteuern, die er eigentlich
hätte an das Finanzamt abführen müssen, wenn er den Scheinselbständigen
als Arbeitnehmer abgerechnet hätte.
-
Wird auch
arbeitsrechtlich die Arbeitnehmereigenschaft des "Freien" bejaht, so genießt
der Scheinselbständige alle Rechte eines Arbeitnehmers, inklusive
Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Der
"neue" Angestellte hat ein Anrecht auf ein Nettogehalt in der Höhe
des bisherigen Honorars.