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Das neue Recht zur Scheinselbständigkeit

(Stand Februar 1999)

 
Die Scheinselbständigkeit

Der Einsatz freier Mitarbeiter ist seit Jahresbeginn ein finanzielles Spiel mit dem Feuer. Das neue Recht zur Scheinselbständigkeit wird viele Unternehmen zu Umstrukturierungen zwingen. Und für diejenigen, die jetzt nicht handeln, kann es existenzbedrohlich werden.

Stellen Sie daher Ihre freien Mitarbeiter jetzt auf den Prüfstand und suchen Sie wo nötig schnell nach Lösungen.

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Folgen einer Scheinselbständigkeit für den "freien" Mitarbeiter

Der freie Mitarbeiter wird zum Angestellten bei seinem Hauptauftraggeber und ist fortan pflichtversichert in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Auch wenn der so zum Angestellten gewordene freie Mitarbeiter dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz unterliegt, ist ein solcher Einstieg wohl nicht gerade günstig für eine dauerhafte Zusammenarbeit mit dem "neuen" Arbeitgeber.

Problematisch wird mit dem Einstieg in das Angestelltenverhältnis auch die private Altersversorgung. Nur selten wird es dem Arbeitnehmer möglich sein, die bisherigen Beiträge in voller Höhe weiterzutragen. Somit müssen einzelne der Vorsorgeverträge stillgelegt oder gar gekündigt werden, was teilweise mit erheblichen finanziellen Einbußen einhergeht.

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Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber

Für den Auftraggeber hat die Scheinselbständigkeit eines "Freien" sehr weitreichende Folgen. Und die gelten nicht nur für den Hauptauftraggeber, sondern unter Umständen auch für die, die nur kleinere Aufträge an den Scheinselbständigen gegeben haben. Der vermeintlich "Freie" mutiert zum Arbeitnehmer, der Auftraggeber zum Arbeitgeber. Mit allen dazugehörigen (Zahlungs-)Verpflichtungen:

  • Nachzahlung der gesamten Sozialversicherungsabgaben, rückwirkend für bis zu 4 Jahren. Dabei muß der Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Lediglich die Arbeitnehmeranteile für die vergangenen drei Monate kann er mit dem Gehalt seines "neuen" Angestellten verrechnen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Beitragshöhe ist das gezahlte Honorar, das als Nettogehalt betrachtet wird.
  • Wird auch umsatzsteuerlich die Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint, war er nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in seinen Rechnungen berechtigt. Folglich ist ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber unzulässig und die abgezogene Vorsteuer muß für alle noch nicht veranlagten Jahre zurückgezahlt werden.
  • Wird auch einkommenssteuerlich die Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint und bestehen aus diesen Jahren Einkommenssteuerschulden, so haftet der Auftraggeber dafür. Und zwar bis zur Höhe der Lohnsteuern, die er eigentlich hätte an das Finanzamt abführen müssen, wenn er den Scheinselbständigen als Arbeitnehmer abgerechnet hätte.
  • Wird auch arbeitsrechtlich die Arbeitnehmereigenschaft des "Freien" bejaht, so genießt der Scheinselbständige alle Rechte eines Arbeitnehmers, inklusive Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Der "neue" Angestellte hat ein Anrecht auf ein Nettogehalt in der Höhe des bisherigen Honorars.
     

 

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