- welche Erleichterungen sind möglich?
Alle
bilanzierenden Unternehmen müssen einmal jährlich eine Bestandsaufnahme
machen. Worauf ist dabei zu achten? Welche Möglichkeiten der Vereinfachung
läßt der Gesetzgeber hierbei zu?
Welches
Ziel und welchen Hintergrund hat die Inventur?
Die
Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB sowie aus den
§§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind
Jahresabschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahme zu erstellen.
Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße
Inventur ist eine der Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung
kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das
Ergebnis der Inventur ist eine umfassende Liste aller Gegenstände,
die dem Unternehmen gehören, gleich ob sie einen Wert haben oder nicht.
Diese Liste, das sogenannte Inventar, muß vom Unternehmer unterzeichnet
sein. Das Inventar muß die Überprüfung der Mengen und der
angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, daß über
jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
-
Menge
(Maß, Zahl, Gewicht)
-
verständliche
Bezeichnung des Gegenstands (Art, Größe, Artikelnummer)
-
Wert
der Maßeinheit.
Die
Aufnahme der Inventur
Grundsätzlich
ist bei der Inventur die Menge eines Gegenstandes exakt zu bestimmen. Dies
kann durch zählen, wiegen oder messen geschehen. Aber auch die Anwendung
anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben
ist möglich, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme
gleichkommt (§ 241 Abs. 1 HGB).
Als
weitere Inventurerleichterung kommen die Gruppenbewertung und der Festwert
in Betracht.
Eine
gute, ausführliche Vorbereitung der Inventur erleichtert den Vorgang
der Mengenerfassung erheblich. Listen, die nach der Lagerordnung sortiert
sind oder die verwandten Gebindegrößen enthalten, sind ein Beispiel
für eine zeitsparende Aufnahme der Inventur.
Zeitpunkt
der Inventur
Eine ordnungsgemäße
Bestandsaufnahme ist grundsätzlich am Bilanzstichtag (31.12.) oder
innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen.
Die Wahl des Tages der Inventuraufnahme kann innerhalb dieses 20 Tage-Zeitraums
jährlich neu getroffen werden. Bestandsveränderung zwischen
dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.
-
2.
Zeitverschobene Inventur
Die körperliche
Inventur kann an einem Tag innerhalb der letzten 3 Monate vor oder der
ersten 2 Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn
durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsgemäße
Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt ist. Wichtig ist, daß
die Inventur in den kommenden Jahren immer am selben Tag oder am Bilanzstichtag
stattfinden muß. Die Fortschreibung kann nach der folgenden Methode
vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestandes am Bilanzstichtag
nicht wesentlich von der Zusammensetzung am Inventurstichtag abweicht:
Beispiel:
Körperliche
Inventur am 30.11., Wert 100.000,-- €
+
Wareneingang 01. - 31.12., 50.000,-- €
-
Wareneinsatz für verkaufte Waren 01.-31.12. 40.000,--
€
Ergebnis
Inventur- bzw. Bilanzwert 31.12. 110.000,-- €.
Wenn
der Wareneinsatz nicht genau zu ermitteln ist, kann dieser durch den üblichen
Rohgewinnaufschlag berechnet werden.
Es
ist auch zulässig Teile des Warenbestandes am Bilanzstichtag und andere
Teile im Wege der Fortschreibung bzw. Rückrechnung zu erfassen. Das
Fortschreibungs- bzw. Rückrechnungsverfahren ist im allgemeinen nur
für solche Wirtschaftsgüter anzuwenden, die lediglich geringen
Preisschwankungen unterliegen.
Eine körperliche
Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag kann unterbleiben, wenn der Bestand
an diesem Stichtag nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern (z.B.
EDV-unterstützte Lagerverwaltung) festgestellt werden kann. Dabei
ist allerdings einmal im Wirtschaftsjahr der Buchbestand durch körperliche
Bestandsaufnahme zu überprüfen.
Umfang
der Inventur
Das
Inventar (Bestandsverzeichnis) muß den Nachweis ermöglichen,
daß die Bestände vollständig aufgenommen worden sind. Dazu
ist es regelmäßig notwendig die Inventur räumlich getrennt
vorzunehmen und das Bestandsverzeichnis entsprechend zu gliedern (z.B.
Verkaufsräume, Lager, Werkstatt, Schaufenster usw.).
Auch
Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen. Es sind jedoch an die Bestandsaufnahme
der Hilfs- und Betriebsstoffe keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen.
Im allgemeinen genügt es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten
Wert erfaßt werden.
Aus
den Inventurunterlagen muß erkennbar sein, wie die Bewertung der
fertigen und unfertigen Erzeugnisse erfolgte. Bei den unfertigen Erzeugnissen
sollte der Fertigungsgrad angegeben werden. Minderwertige und wertlose
Waren sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung
kann dann ggf. mit 0,00 € erfolgen.
In
das Bestandsverzeichnis müssen grundsätzlich sämtliche bewegliche
Gegenstände des Anlagevermögens aufgenommen werden, auch wenn
sie bereits abgeschrieben sind. Auf die körperliche Bestandsaufnahme
des beweglichen Anlagevermögens kann verzichtet werden, wenn ein besonderes
Anlagenverzeichnis geführt wird. Grundsätzlich sind auch geringwertige
Wirtschaftsgüter in einem besonders Verzeichnis zu erfassen. Leasing-Gegenstände
sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen, wenn sie dem Leasingnehmer zuzurechnen
sind.
Auch
die Erfassung der Kilometerstände betrieblich genutzter PKW bzw. LKW
zum Inventurstichtag gehört zu einer ordnungsgemäßen Inventur.
Zur
Inventur gehört auch die Aufnahme sämtlicher Forderungen und
Verbindlichkeiten. Auch Besitz und Schuldwechsel sind einzeln zu erfassen.
In einer laufenden, gut geführten Buchhaltung sind diese Bestände
jedoch regelmäßig auf aktuellem Stand.
Bewertungsverfahren
1.
Einzelbewertung bzw. Gruppenbewertung
Grundsätzlich
sind bei einer Inventur die Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen
und entsprechend zu bewerten. Soweit es den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung entspricht, können jedoch gleichartige Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd
gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer
Gruppe zusammengefaßt und mit dem gehobenen Durchschnittswert angesetzt
werden.
2.
Festwert
Vermögensgegenstände
des Sachanlagevermögens sowie Rohhilfs- und Betriebsstoffe können,
wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für
das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden
Menge und einem gleichbleibendem Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand
in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur
geringen Veränderungen unterliegt. Für die durch Festwerte erfaßten
Gegenstände entfällt eine jährliche Inventur. Roh, Hilfs-
und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens sind dann regelmäßig
nur an jedem dritten Bilanzstichtag aufzunehmen.