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Die neue Insolvenzordnung


- Chance für angeschlagene Betriebe

Unter den zahlreichen Neuerungen zum Jahreswechsel gab es auch eine, die schon von langer Hand vorbereitet war: Die neue Insolvenzordnung. Das darin definierte Insolvenzverfahren tritt an die Stelle der drei bislang geltenden Verfahrensweisen, des Konkurses, des Vergleichs und der Gesamtvollstreckung. Die Insolvenz bietet manch angeschlagenem Unternehmen einen Rettungsanker. Denn der Grundsatz lautet: Sanieren statt zerschlagen.

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Die neue Insolvenzordnung

Chance für angeschlagene Betriebe (Stand: Januar 1999)
Unter den zahlreichen Neuerungen zum Jahreswechsel gab es auch eine, die schon von langer Hand vorbereitet war: Die neue Insolvenzordnung. Das darin definierte Insolvenzverfahren tritt an die Stelle der drei bislang geltenden Verfahrensweisen, des Konkurses, des Vergleichs und der Gesamtvollstreckung. Die Insolvenz bietet manch angeschlagenem Unternehmen einen Rettungsanker. Denn der Grundsatz lautet: Sanieren statt zerschlagen.

Bisher scheiterten die meisten Konkursanträge bereits an der allerersten Hürde: der Eröffnung des Antrages. Der Konkursrichter befand, daß nicht genügend Vermögenswerte vorhanden seien, um ein aussichtsreiches Konkursverfahren durchzuführen und lehnte die Konkurseröffnung “mangels Masse” ab. Das Unternehmen wurde zerschlagen und das Wettlaufen der Gläubiger begann. Um künftig ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, müssen nur noch die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch Vermögenswerte abgedeckt sein.

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Eine weitere Erleichterung ist, daß nun bereits bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit der Gang zum Gericht möglich ist und nicht erst, wenn die Situation verfahren ist. Das steigert die Chancen erheblich, einen Betrieb vor der Zerschlagung zu bewahren.
Trotz der Einführung dieses Insolvenzgrundes, bleibt es aus Haftungssicht für den GmbH-Geschäftsführer bei der alten Regelung: Zwingend muß erst dann eine Insolvenz angemeldet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Im Wesentlichen sind es diese beiden Veränderungen, die eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinfachen und somit grundsätzlich eine Sanierung des angeschlagenen Unternehmens ermöglichen.

Für die Gläubiger bringt das neue Recht ebenfalls Veränderungen mit sich. Die Stellung der ungesicherten Gläubiger wird deutlich aufgewertet. Prinzipiell haben sie nun eine gleichrangige Stellung neben den Banken, den Finanzbehörden, den Sozialversicherungsträgern und den Arbeitnehmern. Das verbleibende Vermögen wird im Zerschlagungsfall gleichmäßig verteilt.

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Diese Regelung greift auch für sogenannte Pfandgläubiger. Diese können die Verwertung eines verpfändeten Wirtschaftsgutes durch den Insolvenzverwalter nicht verhindern. Das erleichtert den Erhalt des Gesamtbetriebes. Wirtschaftsgüter, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, fallen aus der Insolvenzmasse heraus, können also vom Lieferanten zurückgefordert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt der Insolvenzrechtsreform ist die Verbraucherinsolvenz. Danach ist es fortan Privatpersonen und Kleingewerbetreibenden möglich, sich zu entschulden. Durch Wohlverhalten und durch Einhaltung eines vor Gericht beschlossenen Tilgungsplanes. Unter Umständen ist dann - nach 7 Jahren - ein Erlaß der Restschulden möglich.

 

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