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Chance für angeschlagene Betriebe
Unter
den zahlreichen Neuerungen zum Jahreswechsel gab es auch eine, die schon
von langer Hand vorbereitet war: Die neue Insolvenzordnung. Das darin definierte
Insolvenzverfahren tritt an die Stelle der drei bislang geltenden Verfahrensweisen,
des Konkurses, des Vergleichs und der Gesamtvollstreckung. Die Insolvenz
bietet manch angeschlagenem Unternehmen einen Rettungsanker. Denn der Grundsatz
lautet: Sanieren statt zerschlagen.
Die
neue Insolvenzordnung
Chance
für angeschlagene Betriebe (Stand: Januar 1999)
Unter
den zahlreichen Neuerungen zum Jahreswechsel gab es auch eine, die schon
von langer Hand vorbereitet war: Die neue Insolvenzordnung. Das darin definierte
Insolvenzverfahren tritt an die Stelle der drei bislang geltenden Verfahrensweisen,
des Konkurses, des Vergleichs und der Gesamtvollstreckung. Die Insolvenz
bietet manch angeschlagenem Unternehmen einen Rettungsanker. Denn der Grundsatz
lautet: Sanieren statt zerschlagen.
Bisher
scheiterten die meisten Konkursanträge bereits an der allerersten
Hürde: der Eröffnung des Antrages. Der Konkursrichter befand,
daß nicht genügend Vermögenswerte vorhanden seien, um ein
aussichtsreiches Konkursverfahren durchzuführen und lehnte die Konkurseröffnung
“mangels Masse” ab. Das Unternehmen wurde zerschlagen und das Wettlaufen
der Gläubiger begann. Um künftig ein Insolvenzverfahren zu eröffnen,
müssen nur noch die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch Vermögenswerte
abgedeckt sein.

Eine weitere
Erleichterung ist, daß nun bereits bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit
der Gang zum Gericht möglich ist und nicht erst, wenn die Situation
verfahren ist. Das steigert die Chancen erheblich, einen Betrieb vor der
Zerschlagung zu bewahren.
Trotz
der Einführung dieses Insolvenzgrundes, bleibt es aus Haftungssicht
für den GmbH-Geschäftsführer bei der alten Regelung: Zwingend
muß erst dann eine Insolvenz angemeldet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit
eingetreten ist.
Im
Wesentlichen sind es diese beiden Veränderungen, die eine Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vereinfachen und somit grundsätzlich eine
Sanierung des angeschlagenen Unternehmens ermöglichen.
Für
die Gläubiger bringt das neue Recht ebenfalls Veränderungen mit
sich. Die Stellung der ungesicherten Gläubiger wird deutlich aufgewertet.
Prinzipiell haben sie nun eine gleichrangige Stellung neben den Banken,
den Finanzbehörden, den Sozialversicherungsträgern und den Arbeitnehmern.
Das verbleibende Vermögen wird im Zerschlagungsfall gleichmäßig
verteilt.

Diese
Regelung greift auch für sogenannte Pfandgläubiger. Diese können
die Verwertung eines verpfändeten Wirtschaftsgutes durch den Insolvenzverwalter
nicht verhindern. Das erleichtert den Erhalt des Gesamtbetriebes. Wirtschaftsgüter,
die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, fallen aus der Insolvenzmasse
heraus, können also vom Lieferanten zurückgefordert werden.
Ein
weiterer Schwerpunkt der Insolvenzrechtsreform ist die Verbraucherinsolvenz.
Danach ist es fortan Privatpersonen und Kleingewerbetreibenden möglich,
sich zu entschulden. Durch Wohlverhalten und durch Einhaltung eines vor
Gericht beschlossenen Tilgungsplanes. Unter Umständen ist dann - nach
7 Jahren - ein Erlaß der Restschulden möglich.