- was gibt es zu beachten?
Weihnachtsfeiern
bieten die Möglichkeit, sich in gelöster Atmosphäre auszutauschen.
Um Ihnen im Nachhinein unangenehme Überraschungen zu ersparen, präsentieren
wir Ihnen hier die steuerlichen Voraussetzungen zum Abzug dieser Aufwendungen
als Betriebsausgaben.
Welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihre Weihnachtsfeier
vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt wird und von den Sozialversicherungsträgern
nicht als Arbeitslohn für Ihre Mitarbeiter abgabepflichtig wird?
Teilnehmerkreis
Die
Teilnahme an der Veranstaltung muß allen Mitarbeitern offen stehen.
Auch Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der
Arbeitnehmer von Interesse sind, können Betriebsveranstaltungen sein
(z.B. Pensionärstreffen, Abteilungsfeier...), wenn sich die Begrenzung
des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer darstellt.
?
Dauer
der Betriebsfeier
Die
Dauer der Veranstaltung muß im Rahmen des Üblichen liegen, d.h.
nicht länger als ein ganzer Tag, ohne Übernachtung. ?
Häufigkeit
der Veranstaltung
Maximal
zwei Veranstaltungen pro Jahr werden nach Steuer- und Sozialversicherungsrecht
als Betriebsveranstaltung anerkannt. Wenn Sie mehr als zwei Veranstaltungen
durchführen, können Sie entscheiden, welche der Veranstaltungen
Sie als übliche Betriebsveranstaltung ansetzen wollen. ?
Art
der Ausgaben
Die
Ausgaben müssen für eine betriebliche Feier üblich sein,
d.h. Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Fahrtkosten,
Eintrittskarten etc.. Zudem werden die Aufwendungen für den äußeren
Rahmen der Veranstaltung ebenfalls anerkannt (bspw. Raum, Musik, Kegelbahn).
?
Höhe
der Ausgaben
Teilnehmernachweis
Zum
Nachweis gegenüber den Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern
ist es unerläßlich eine Teilnehmerliste zu führen, möglichst
von den Teilnehmern unterschrieben?
Sind
die aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, wird Ihre Weihnachtsfeier
zu einer sogenannten nichtüblichen Betriebsveranstaltung. Damit werden
alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten den Mitarbeitern als Arbeitslohn
zugerechnet, die darauf entfallende Lohnsteuer und Sozialabgaben sind zu
zahlen.
Unter
Umständen ist es möglich, diesen Zusatz zum Arbeitslohn durch
eine Lohnsteuer-Pauschalierung von den Sozialabgaben zu befreien.