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Betriebsfeier

- was gibt es zu beachten?

Weihnachtsfeiern bieten die Möglichkeit, sich in gelöster Atmosphäre auszutauschen. Um Ihnen im Nachhinein unangenehme Überraschungen zu ersparen, präsentieren wir Ihnen hier die steuerlichen Voraussetzungen zum Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihre Weihnachtsfeier vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt wird und von den Sozialversicherungsträgern nicht als Arbeitslohn für Ihre Mitarbeiter abgabepflichtig wird?
Teilnehmerkreis
Dauer der Betriebsfeier
Häufigkeit der Veranstaltung
Art der Ausgaben
Höhe der Ausgaben
Geschenke
Teilnehmernachweis


Teilnehmerkreis
Die Teilnahme an der Veranstaltung muß allen Mitarbeitern offen stehen. Auch Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, können Betriebsveranstaltungen sein (z.B. Pensionärstreffen, Abteilungsfeier...), wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer darstellt. ?

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Dauer der Betriebsfeier
Die Dauer der Veranstaltung muß im Rahmen des Üblichen liegen, d.h. nicht länger als ein ganzer Tag, ohne Übernachtung. ?
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Häufigkeit der Veranstaltung
Maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr werden nach Steuer- und Sozialversicherungsrecht als Betriebsveranstaltung anerkannt. Wenn Sie mehr als zwei Veranstaltungen durchführen, können Sie entscheiden, welche der Veranstaltungen Sie als übliche Betriebsveranstaltung ansetzen wollen. ?
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Art der Ausgaben
Die Ausgaben müssen für eine betriebliche Feier üblich sein, d.h. Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Fahrtkosten, Eintrittskarten etc.. Zudem werden die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung ebenfalls anerkannt (bspw. Raum, Musik, Kegelbahn). ?
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Höhe der Ausgaben
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 Teilnehmernachweis
Zum Nachweis gegenüber den Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern ist es unerläßlich eine Teilnehmerliste zu führen, möglichst von den Teilnehmern unterschrieben?

Sind die aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, wird Ihre Weihnachtsfeier zu einer sogenannten nichtüblichen Betriebsveranstaltung. Damit werden alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten den Mitarbeitern als Arbeitslohn zugerechnet, die darauf entfallende Lohnsteuer und Sozialabgaben sind zu zahlen.
Unter Umständen ist es möglich, diesen Zusatz zum Arbeitslohn durch eine Lohnsteuer-Pauschalierung von den Sozialabgaben zu befreien.

 

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