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Sicherheiten und Bürgschaften

Bei der Finanzierung von Unternehmens - Gründungen und -expansionen durch Banken und Kreditinstitute sind Bürgschaften und Sicherheiten unerläßlich. Die Erfolgwahrscheinlichkeit der Geschäftsidee und die Fähigkeiten des Unternehmers sollten eigentlich den selben Stellenwert einnehmen wie bewertbare Sicherheiten und souveräne Bürgen, doch die steigende Zahl der Insolvenzen hat potentielle Kreditgeber vorsichtig gemacht.

Für Gründer und Unternehmer gilt deshalb umso mehr: nichts darf auf wackligen Füßen stehen, Geschäftsidee und Unternehmenskonzept müssen bis ins Detail ausgearbeitet und ansprechend präsentiert werden. Besonders wichtig für die Banken ist hier die Kapitaldienstfähigkeit, also die Rentabilität des Unternehmens. Investitionsvolumen und Rentabilitätsvorschau sollten vor dem Bankgespräch genauestens kalkuliert werden.

Was die Persönlichkeit des potentiellen Kreditnehmers angeht, sind Fachwissen, vor allem aber auch kaufmännisches Wissen, sowie Seriösität, Fleiß und Durchsetzungsvermögen die wichtigsten Kriterien für die Kreditanstalten.

Ausschlaggebend bei der Kreditvergabe sind jedoch viel zu häufig, wie bereits angedeutet, bewertbare Sicherheiten. Darunter versteht man Mobilien und Immobilien im Besitz des Kreditnehmers, die dem Kreditgeber ganz oder teilweise übereignet werden, besser gesagt die Rechte daran, so dass sie im Falle der Insolvenz an die Kreditanstalt übergehen. Je mehr Sicherheiten und Eigenkapital vorgewiesen werden können, umso geringer ist das Risiko für die Kreditgeber und umso eher sind sie geneigt, Kreditanfragen zu bewilligen.

Bewertbare Sicherheiten sind:

  • Immobilien, also Häuser, Wohnungen und Grundstücke
  • Lebensversicherung
  • Bausparverträge
  • Sparguthaben
  • Sparbriefe
  • Festgelder
  • Aktien
  • Festverzinsliche Wertpapiere
  • Sicherungsübereignung von Maschinen, Warenlagern, etc.
  • Forderungsabtretungen noch nicht beglichener Rechnungen von Kunden des Kreditnehmers
  • Bürgschaften und Garantien
Bei Bürgschaften verpflichtet sich der Kreditnehmer selbst und / oder ein Dritter, für die Verzinsung und Rückzahlung des im Bürgschaftsvertrag ausgehandelten Betrages.

Bei Ausfallbürgschaften bürgt die Bürgschaftsbank des jeweiligen Bundeslandes, in manchen Ländern auch Kreditgarantiegemeinschaft genannt, bis zu einer Höhe von 1,5 Millionen Mark. Im Falle einer Insolvenz ist das Kreditvolumen bis zu 80 % durch die Ausfallbürgschaft abgesichert, das Restrisiko liegt bei der Hausbank. Dies ändert jedoch nichts an der Haftung des Kreditnehmers für den gesamten Betrag, durch die Ausfallbürgschaft werden lediglich fehlende Sicherheiten abgedeckt.

Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, dienen der regionalen Unterstützung (je nach Bundesland) von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Daran beteiligt sind

  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • Kammer der freien Berufe
  • Wirtschaftsverbände und Innungen
  • Banken und Sparkassen
  • Versicherungsunternehmen
Alle gewerblichen Unternehmen und Freiberufler können, bei fehlenden bewertbaren Sicherheiten, eine Ausfallbürgschaft beantragen. Voraussetzung ist ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht erfolgversprechendes Unternehmenskonzept. Die Ausfallbürgschaft wird normalerweise bei der Hausbank beantragt. An Kosten fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr und eine laufende, jährliche Gebühr von üblicherweise 1 % der verbürgten Summe an.

Wenn ein Kreditnehmer ein ERP- oder DtA-Darlehen in Anspruch nehmen will und keine ausreichenden Sicherheiten vorweisen kann, kann die Hausbank des Kreditnehmers die Haftungsfreistellung beantragen (in den alten Ländern bis zu 40%, in den neuen Ländern bis zu 50 % des Gesamtkreditbetrages). In diesem Fall haftet der Kreditnehmer mit reduzierter Haftung gegenüber der Hausbank und die Hausbank gegenüber den Geldgebern, also der Deutschen Ausgleichsbank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Für Bürgschaften über abzusichernde Kredite zwischen 1,5 und 20 Millionen Mark sind in den alten Ländern die Bürgschaftsprogramme der Länder und in den neuen Ländern die DtA-Bürgschaftsprogramme zuständig. Bei Kreditsummen über 20 Millionen Mark sind es in den alten Ländern die Länder selbst, die bürgen, bzw. Bund und Länder gemeinsam in den neuen Ländern.

 

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