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Leasing-Verträge

Juristisch gesehen sind Leasing-Verträge eine besondere Art von Mietverträgen und werden unter gleichen Gesichtspunkten erstellt und behandelt. Bevor Sie einen Leasing-Vertrag unterschreiben, sollten Sie sich über alle Aspekte dieser Finanzierungsart informieren und für Ihren individuellen Fall die günstigsten Einzelkriterien herausarbeiten. Laufzeit, Höhe der Raten und Zahlungsweise sind Verhandlungssache.

Lassen Sie sich das Gesamtangebot und die Zusammensetzung der einzelnen Leasingraten genau aufschlüsseln und vergleichen Sie verschiedene Angebote miteinander. Achten Sie darauf, daß der Restwert des Objekts möglichst realistisch eingeschätzt wird, denn zu niedrig eingestufte Restwerte pushen die Monatsraten in die Höhe. Lassen Sie sich im Vertrag außerdem bestätigen, daß das geleaste Objekt im Falle der Insolvenz des Leasinggebers nicht in die Konkursmasse mit einfliesst.

Bester Zeitpunkt zur Zahlung der Raten ist das jeweilige Monats-, bzw. Quartalsende. Die Verwaltungsgebühren der Leasinggesellschaften sind bei Monatszahlung höher, da der Verwaltungsaufwand größer ist.

Der herstellerabhängige Leasing-Vertrag ist tendenziell eher ein Mietvertrag, der Leasing-Geber bleibt Besitzer des Objekts und ist für Wartung, Reparaturen und Versicherung verantwortlich. Dieser Vertrag wird bei weniger als 40 % betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des Objekts empfohlen.

Beim Finanzierungs-Leasing-Vertrag ist der Leasingnehmer der Besitzer und somit für anfallende Kosten verantwortlich. Die Grundmietzeit bei diesen Investitionen beträgt zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Man unterscheidet zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen:

Vollamortisationsverträge

  • die Leasingzahlungen decken Anschaffungs, bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers vollständig ab, inklusive Zinsen, Nebenkosten und Gewinnspanne des Leasinggebers;
  • nach Ablauf der Grundmietzeit gibt der Leasingnehmer das Objekt zurück oder kauft es zum sogenannten Restwert oder verlängert den Leasing-Vertrag;
  • von einem Kauf des Objekts nach der Grundmietzeit ist abzuraten, da bis zu 60 % des Kaufpreises, der Restwert, bezahlt werden muß;
  • sollten nur über eine Grundmietzeit von 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschlossen werden;
  • der Vollamortisationsvertrag wird über eine feste, unkündbare Grundvertragsdauer abgeschlossen
Teilamortisationsverträge
  • Leasingraten decken nicht die Kosten des Leasinggebers, deshalb wird hier der Restwert, den der Leasingnehmer nach Vertragslaufzeit bezahlen muss, vertraglich festgeschrieben
  • Bei Verträgen mit Andienungsrecht, wird die Übernahme des Leasingobjekts nach vereinbarter Laufzeit durch den Leasingnehmer bestätigt. Der Leasinggeber überlässt das Objekt zum kalkulierten Restwert dem Leasingnehmer
  • Die genauen Kosten sind bei Abschluss des Leasing-Vertrages kaum festzulegen. Im Idealfall sind der vertraglich vereinbarte Restwert und der tatsächliche Marktwert nach Vertragsablauf identisch
  • Wird im Leasing-Vertrag eine "Mehrerlösbeteiligung" vereinbart, ist der Leasinggeber mit mindestens 25 % am Differenzbetrag zwischen vereinbartem Restwert und dem  höheren Markt- oder Zeitwert beteiligt
  • im Gegensatz zu Vollamortisationsverträgen können Teilamortisationsverträge auch kündbar sein. Nach Ablauf der Grundvertragsdauer (mindestens 40 % der Vertragsdauer), kann bei sechsmonatiger Kündigungsfrist halbjährlich gekündigt werden. In diesem Fall hat der Leasing-Nehmer eine Abschlußzahlung in Höhe der nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Verkaufserlöse werden zu 100 % angerechnet.

 

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