Juristisch gesehen sind Leasing-Verträge
eine besondere Art von Mietverträgen und werden unter gleichen Gesichtspunkten
erstellt und behandelt. Bevor Sie einen Leasing-Vertrag unterschreiben,
sollten Sie sich über alle Aspekte dieser Finanzierungsart informieren
und für Ihren individuellen Fall die günstigsten Einzelkriterien
herausarbeiten. Laufzeit, Höhe der Raten und Zahlungsweise sind Verhandlungssache.
Lassen Sie sich das Gesamtangebot und die Zusammensetzung
der einzelnen Leasingraten genau aufschlüsseln und vergleichen
Sie verschiedene Angebote miteinander. Achten Sie darauf, daß der
Restwert des Objekts möglichst realistisch eingeschätzt
wird, denn zu niedrig eingestufte Restwerte pushen die Monatsraten in die
Höhe. Lassen Sie sich im Vertrag außerdem bestätigen, daß
das geleaste Objekt im Falle der Insolvenz des Leasinggebers nicht in die
Konkursmasse mit einfliesst.
Bester Zeitpunkt zur Zahlung der Raten ist das jeweilige
Monats-, bzw. Quartalsende. Die Verwaltungsgebühren der Leasinggesellschaften
sind bei Monatszahlung höher, da der Verwaltungsaufwand größer
ist.
Der herstellerabhängige Leasing-Vertrag ist
tendenziell eher ein Mietvertrag, der Leasing-Geber bleibt Besitzer des
Objekts und ist für Wartung, Reparaturen und Versicherung verantwortlich.
Dieser Vertrag wird bei weniger als 40 % betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer
des Objekts empfohlen.
Beim Finanzierungs-Leasing-Vertrag ist der Leasingnehmer
der Besitzer und somit für anfallende Kosten verantwortlich. Die Grundmietzeit
bei diesen Investitionen beträgt zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer.
Man unterscheidet zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen:
Vollamortisationsverträge
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die Leasingzahlungen decken Anschaffungs, bzw. Herstellungskosten
des Leasinggebers vollständig ab, inklusive Zinsen, Nebenkosten und
Gewinnspanne des Leasinggebers;
-
nach Ablauf der Grundmietzeit gibt der Leasingnehmer das
Objekt zurück oder kauft es zum sogenannten Restwert oder verlängert
den Leasing-Vertrag;
-
von einem Kauf des Objekts nach der Grundmietzeit ist abzuraten,
da bis zu 60 % des Kaufpreises, der Restwert, bezahlt werden muß;
-
sollten nur über eine Grundmietzeit von 90 % der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer abgeschlossen werden;
-
der Vollamortisationsvertrag wird über eine feste, unkündbare
Grundvertragsdauer abgeschlossen
Teilamortisationsverträge
-
Leasingraten decken nicht die Kosten des Leasinggebers, deshalb
wird hier der Restwert, den der Leasingnehmer nach Vertragslaufzeit bezahlen
muss, vertraglich festgeschrieben
-
Bei Verträgen mit Andienungsrecht, wird die Übernahme
des Leasingobjekts nach vereinbarter Laufzeit durch den Leasingnehmer bestätigt.
Der Leasinggeber überlässt das Objekt zum kalkulierten Restwert
dem Leasingnehmer
-
Die genauen Kosten sind bei Abschluss des Leasing-Vertrages
kaum festzulegen. Im Idealfall sind der vertraglich vereinbarte Restwert
und der tatsächliche Marktwert nach Vertragsablauf identisch
-
Wird im Leasing-Vertrag eine "Mehrerlösbeteiligung"
vereinbart, ist der Leasinggeber mit mindestens 25 % am Differenzbetrag
zwischen vereinbartem Restwert und dem höheren Markt- oder Zeitwert
beteiligt
-
im Gegensatz zu Vollamortisationsverträgen können
Teilamortisationsverträge auch kündbar sein. Nach Ablauf
der Grundvertragsdauer (mindestens 40 % der Vertragsdauer), kann bei sechsmonatiger
Kündigungsfrist halbjährlich gekündigt werden. In diesem
Fall hat der Leasing-Nehmer eine Abschlußzahlung in Höhe der
nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Verkaufserlöse
werden zu 100 % angerechnet.