Die von Gesetz vorgegebenen Leistungen
der gesetzlichen Krankenkassen gewährleisten die medizinische Grundversorgung
der Versicherten. Eine Aufstellung dieser Leistungen finden Sie auf der
Site des Bundesgesundheitsministeriums ( ).
Grundlage für die Leistung durch die
GKV ist immer die einfache und zweckmäßige Lösung.
Das bedeutet zum Beispiel für Brillenträger,
dass sie Brillengläser in der jeweils einfachsten Version erstattet
bekommen (keine Entspiegelung, Kunststoffgläser, etc), wenn sich ihre
Sehkraft um mindestens 0,5 Dioptrien verschlechtert hat. Für Gestelle
gibt es keine Zuzahlung mehr.
Bei physikalisch-therapeutischen Verordnungen
wie beispielsweise Massagen, Bädern, Krankengymnastik,
Logopädie und Ergotherapie müssen Versicherte,
ab 18 Jahren, 15 % der Kosten selbst tragen.
Bei zahnärztlicher Behandlung
umfassen die zahnmedizinischen Leistungen die Behandlung der Zahn-, Mund-
und Kieferkrankheiten sowie die Vorsorge und den Zahnersatz. 50 % bis
maximal 65 % des notwendigen Zahnersatzes werden erstattet.
Frauen ab 20 und Männer ab 45 Jahren
können sich einmal jährlich zur Früherkennung von
Krebserkrankungen untersuchen lassen. Für eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung
zahlt die Krankenkasse ab dem 35. Lebensjahr des Versicherten alle zwei
Jahre.
Säuglinge und Kleinkinder
werden im Rahmen des Früherkennungsprogramm, in der Zeit von
der Geburt bis zum 6. Lebensjahr, neun mal zu festgelegten Zeitpunkten
ärztlich untersucht. Eine weitere Untersuchung erfolgt zu Beginn der
Pubertät.
Seit dem 01.01.99 ist das Psychotherapeutengesetz
in Kraft: die Kosten für Psychotherapie bei allen zugelassenen
Therapeuten, werden im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes erstattet.