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gesetzliche Krankenversicherungen



Was Sie beim Krankenkassenwechsel beachten sollten
Wer kann von der gesetzlichen Krankenkasse zur privaten Krankenversicherung wechseln?
Welche Unterschiede gibt es zwischen den gesetzlichen Krankenkassen?
Was sind die gesetzlich festgelegten Leistungen der GKV?
Worin besteht der Unterschied bei den restlichen vier Prozent der Krankenkassenleistungen?
Werden die Kosten für natürliche Heilmethoden erstattet?

Was Sie beim Krankenkassenwechsel beachten sollten


Seit dem 1. Januar 1996 können Pflichtversichterte selbst entscheiden welcher gesetzlichen Krankenkasse sie beitreten möchten.

Für Versicherungsnehmer der gesetzlichen Krankenkassen ist der Krankenkassenwechsel nur zu einem Termin pro Jahr, dem 1. Januar, möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, d.h. bis spätestens 30. September muss die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse eingereicht werden. Die schriftliche Kündigung sollte auf jeden Fall per Einschreiben geschickt werden.

Der Versicherungsnehmer muss sich zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht für eine neue Krankenkasse entschieden haben. Dazu hat er Zeit bis zum Jahresende. Kann er sich für keine neue Krankenkasse entscheiden, bekommt seine alte Krankenkasse keine Mitgliedsbescheinigung und er verbleibt automatisch bei der bisherigen Krankenkasse (§ 175, Abs. 4, SGB V).

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man auch den Arbeitgeber über den geplanten Krankenkassenwechsel informieren, sowie den Mitgliedschaftsantrag der neuen Krankenkasse aufbewahren. Falls man der neuen Krankenversicherung doch nicht beitritt, sollte man seine "alte" Krankenkasse wissen lassen, dass man dort versichert bleibt.

Bei einem Wechsel muss der Versicherungsnehmer keinen Nachweis über seinen Gesundheitszustand zu erbringen. Befindet er sich im einem Arbeitsverhältnis, ist jede gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ihn aufzunehmen.

Ausnahmen von der Jahreswechselfrist liegen vor bei Berufseinstieg, Arbeitgeberwechsel, Wechsel in die Arbeitslosigkeit und Übergang in den Ruhestand. Außerdem kann der Versicherungsnehmer bei Beitragssatzerhöhung binnen einen Monats zum Ende des folgenden Monats kündigen.

Kündigungsfrist und Bindungswirkung Sowohl Pflichtversicherte als auch freiwillige Mitglieder können grundsätzlich jederzeit ihre Kasse wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird. Nach einem Wechsel sind alle Versicherten für 18 Monate an die neu gewählte Kasse gebunden.

 

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