Seit dem 1. Januar 1996 können Pflichtversichterte
selbst entscheiden welcher gesetzlichen Krankenkasse sie beitreten möchten.
Für Versicherungsnehmer der gesetzlichen
Krankenkassen ist der Krankenkassenwechsel nur zu einem Termin pro
Jahr, dem 1. Januar, möglich. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate, d.h. bis spätestens 30. September muss die Kündigung
bei der bisherigen Krankenkasse eingereicht werden. Die schriftliche Kündigung
sollte auf jeden Fall per Einschreiben geschickt werden.
Der Versicherungsnehmer muss sich zum Zeitpunkt
der Kündigung noch nicht für eine neue Krankenkasse entschieden
haben. Dazu hat er Zeit bis zum Jahresende. Kann er sich für keine
neue Krankenkasse entscheiden, bekommt seine alte Krankenkasse keine Mitgliedsbescheinigung
und er verbleibt automatisch bei der bisherigen Krankenkasse (§ 175,
Abs. 4, SGB V).
Um Missverständnisse zu vermeiden,
sollte man auch den Arbeitgeber über den geplanten Krankenkassenwechsel
informieren, sowie den Mitgliedschaftsantrag der neuen Krankenkasse
aufbewahren. Falls man der neuen Krankenversicherung doch nicht beitritt,
sollte man seine "alte" Krankenkasse wissen lassen, dass man dort versichert
bleibt.
Bei einem Wechsel muss der Versicherungsnehmer
keinen Nachweis über seinen Gesundheitszustand zu erbringen.
Befindet er sich im einem Arbeitsverhältnis, ist jede gesetzliche
Krankenkasse verpflichtet ihn aufzunehmen.
Ausnahmen von der Jahreswechselfrist liegen
vor bei Berufseinstieg, Arbeitgeberwechsel, Wechsel in die
Arbeitslosigkeit
und Übergang in den Ruhestand. Außerdem kann der Versicherungsnehmer
bei Beitragssatzerhöhung binnen einen Monats zum Ende des folgenden
Monats kündigen.
Kündigungsfrist und Bindungswirkung
Sowohl Pflichtversicherte als auch freiwillige Mitglieder können grundsätzlich jederzeit ihre Kasse wechseln.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird.
Nach einem Wechsel sind alle Versicherten für 18 Monate an die neu gewählte Kasse gebunden.