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Wann zahlen die Kfz - Versicherungen und wann nicht?

[mk] Bei der Auto-Haftpflichtversicherung gilt bereits die Aushändigung einer Doppelkarte als vorläufige Deckungszusage.

Im Gegensatz dazu ist bei der Kasko- und Insassenversicherung die vorläufige Deckungszusage einer bevollmächtigten Person einzuholen, wenn man sofortigen Versicherungsschutz haben möchte.

Es gibt eine ganze Reihe von Umständen und, unter denen der Versicherungsschutz eingeschränkt wird oder ganz verloren geht.

  • das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet wurde als im Vertrag angegeben
  • der Fahrer keine adäquate Fahrerlaubnis hatte
  • eine dauernde Gefahrerhöhung eingetreten ist (abgefahrene Reifen)

  • Hier lautet die Faustformel: Alle neu hinzugetretenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls (Unfalls) wahrscheinlicher machen, gelten als Gefahrerhöhung.
    Diese Umstände müssen dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden, insbesondere dann, wenn sie zu den Umständen gehören, auf die im Antrag eingegangen worden war
  • ein Unberechtigter das Fahrzeug benutzt hat (Autodiebstahl)
  • nur eingeschränkt sind die Leistungen der Versicherungen, wenn das Auto anders als vereinbart genutzt wird (s. Spezialrabatte). Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise einen "Lady-Tarif" vereinbart und ein Unfall wird durch einen Mann am Steuer verursacht, muss der Versicherer nicht zahlen, da die Vertragsbedingungen nicht eingehalten wurden.
  • das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird (Autorennen)
  • das Fahrzeug außerhalb Europas genutzt wird

  • Welche Länder unter versicherungstechnischen Aspekten zu Europa gehören, sollte unbedingt vor Reisen in "Nicht-EU-Länder" mit der Versicherung geklärt werden.
  • Fahrerflucht begangen wird
  • ein Schaden die Versicherungsssumme übersteigt.

  • In Deutschland ereignen sich jährlich rund 15 Unfälle mit einem Schaden von mehr als zwei Millionen Mark. Nur drei Unfälle rechten einen Schaden von über fünf Millionen Mark an.
    Bei 40 Millionen PKWs ist die Wahrscheinlichkeit ziemlich gering einen so "teuren" Unfall zu verursachen.
    Wer sich dennoch gegen einen "Riesenschaden" schützen möchte - nach BGB haftet man unbegrenzt für angerichteten Schaden - kann dies mit einer etwa 2% höheren Prämie erreichen.
  • der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt hat (innerhalb von drei Monaten)
  • der Versicherungsnehmer die Prämie zum Unfallszeitpunkt nicht gezahlt hat
  • der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
  • Schäden durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden
  • Schäden durch Kernenergie entstehen

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Wer Ärger mit seinem Versicherer hat, eine Entscheidung des Unternehmens nicht akzeptiert oder versteht, kann sich an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zum Beschwerdeverfahren wenden

Knapp 40.000 Versicherungskunden haben den kostenlosen Bürgerservice der Arbeitsgruppe Verbraucherbeschwerden im BAV bereits in Anspruch genommen.

 

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