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Haftungsfragen bei der Unternehmensnachfolge

[Brüser]     Haftungsfragen

Wegen der Haftungsfragen bei einer Unternehmensnachfolge gilt unbedingt: Schalten Sie in jedem Fall -auch schon bei einer geplanten Übernahme eines Kleinunternehmens- einen Rechtsanwalt bzw. einen Steuerberater ein!
 
 
 

Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten

Hier ist zu unterscheiden, ob das übernommene Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht:

Handelt es sich um die Übernahme einer im Handelsregister eingetragenen Firma (z.B. eine GmbH) und deren Fortführung unter dem bisherigen Firmennamen, so besteht nach §§ 25, 344, 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine generelle Haftung des Nachfolgers für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers!

Dies betrifft beispielsweise Löhne und Gehälter, Ansprüche aus Wettbewerbsklauseln oder auch rückständige Versicherungsprämien. Gegen diese Haftung für frühere Verbindlichkeiten kann sich der Erwerber zwar vertraglich schützen, allerdings nur unter äusserst komplizierten Bedingungen, die bis zur Eintragung der Haftungsbeschränkung im Handelsregister bzw. der ausdrücklichen und unverzüglichen Mitteilung an einzelne Gläubiger reicht!

Wird eine eingetragene Firma ohne den bisher benutzten Firmennamen weitergeführt, haftet der Nachfolger für frühere Verbindlichkeiten nur, wenn die Haftung vertraglich besonders vereinbart worden ist (§ 25 Abs. 3 HGB).

Handelt es sich bei dem übernommenen Geschäft nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma, (z.B. eine Einzelfirma), besteht eine Haftung des Erwerbers für frühere Geschäftsschulden auch nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
 
 
 

Haftung für betriebliche Steuern

Wenn jemand von einem anderen einen Betrieb erwirbt, haftet er auch für die Steuern seines Vorgängers. Das gilt allerdings nur für die sogenannten Betriebssteuern und die Steuerabzugsbeträge. Zu den wichtigsten Betriebssteuern gehören vor allem: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Kfz-Steuer für betrieblich genutzte Fahrzeuge usw.

Keine Haftung also z.B. für persönliche Steuern wie Einkommen-, Vermögens-, Erbschaft-, Grunderwerbsteuer. Diese Haftung für Steuern kann nicht durch einen Vertrag mit dem Veräußerer ausgeschlossen werden!

Sehr schwierig ist die Feststellung, ob Steuerrückstände bestehen, für die man haften muß.

Das Finanzamt darf wegen des Steuergeheimnisses keine Auskunft erteilen. Lassen Sie also sehr sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang Sie noch mit Steuernachforderungen rechnen müssen, die Ihren Vorgänger betreffen. Im Innenverhältnis -also nicht mit Wirkung nach außen- kann natürlich vereinbart werden, dass der Veräußerer dem Erwerber Steuernachforderungen ersetzt, die noch in seine Zeit fallen.
 
 
 

Behandlung bestehender Verträge

Arbeitsverträge:

Der Erwerber tritt gemäß § 613 a BGB in alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverträgen ein. Diese zwingende Vorschrift kann auch vertraglich nicht abgeändert werden. Auch die eventuelle Übernahme betrieblicher Altersversorgungen und entsprechender Anwartschaften ist in diesem Zusammenhang ein heikles Thema.

Versicherungsverträge:

Der Erwerber des Unternehmens tritt, wenn nichts anders vereinbart wird, nach dem Versicherungsvertragsgesetz in bestehende Verträge ein.

 

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