Haftungsfragen
Wegen der Haftungsfragen bei einer Unternehmensnachfolge
gilt unbedingt: Schalten Sie in jedem Fall -auch schon bei einer geplanten
Übernahme eines Kleinunternehmens- einen Rechtsanwalt bzw.
einen Steuerberater ein!
Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten
Hier ist zu unterscheiden, ob das übernommene Unternehmen im Handelsregister
eingetragen ist oder nicht:
Handelt es sich um die Übernahme einer im Handelsregister eingetragenen
Firma (z.B. eine GmbH) und deren Fortführung unter dem bisherigen
Firmennamen, so besteht nach §§ 25, 344, 346 des Handelsgesetzbuches
(HGB) eine generelle Haftung des Nachfolgers für alle
im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers!
Dies betrifft beispielsweise Löhne und Gehälter,
Ansprüche aus Wettbewerbsklauseln oder auch rückständige
Versicherungsprämien. Gegen diese Haftung für frühere
Verbindlichkeiten kann sich der Erwerber zwar vertraglich schützen,
allerdings nur unter äusserst komplizierten Bedingungen, die
bis zur Eintragung der Haftungsbeschränkung im Handelsregister
bzw. der ausdrücklichen und unverzüglichen Mitteilung an einzelne
Gläubiger reicht!
Wird eine eingetragene Firma ohne den bisher benutzten Firmennamen
weitergeführt, haftet der Nachfolger für frühere
Verbindlichkeiten
nur, wenn die Haftung vertraglich besonders vereinbart worden ist
(§ 25 Abs. 3 HGB).
Handelt es sich bei dem übernommenen Geschäft nicht um
eine im Handelsregister eingetragene Firma, (z.B. eine Einzelfirma),
besteht eine Haftung des Erwerbers für frühere Geschäftsschulden
auch nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
Haftung für betriebliche Steuern
Wenn jemand von einem anderen einen Betrieb erwirbt, haftet er auch
für die Steuern seines Vorgängers. Das gilt allerdings
nur für die sogenannten Betriebssteuern und die Steuerabzugsbeträge.
Zu den wichtigsten Betriebssteuern gehören vor allem: Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer,
Kfz-Steuer
für betrieblich genutzte Fahrzeuge usw.
Keine Haftung also z.B. für persönliche Steuern
wie Einkommen-, Vermögens-, Erbschaft-, Grunderwerbsteuer.
Diese Haftung für Steuern kann nicht durch einen Vertrag mit dem Veräußerer
ausgeschlossen werden!
Sehr schwierig ist die Feststellung, ob Steuerrückstände
bestehen, für die man haften muß.
Das Finanzamt darf wegen des Steuergeheimnisses keine Auskunft
erteilen. Lassen Sie also sehr sorgfältig prüfen, ob und in welchem
Umfang Sie noch mit Steuernachforderungen rechnen müssen, die
Ihren Vorgänger betreffen. Im Innenverhältnis -also nicht
mit Wirkung nach außen- kann natürlich vereinbart werden,
dass der Veräußerer dem Erwerber Steuernachforderungen ersetzt,
die noch in seine Zeit fallen.
Behandlung bestehender Verträge
Arbeitsverträge:
Der Erwerber tritt gemäß § 613 a BGB in alle Rechte
und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverträgen ein. Diese zwingende
Vorschrift kann auch vertraglich nicht abgeändert werden. Auch die
eventuelle Übernahme betrieblicher Altersversorgungen
und entsprechender Anwartschaften ist in diesem Zusammenhang ein heikles
Thema.
Versicherungsverträge:
Der Erwerber des Unternehmens tritt, wenn nichts anders vereinbart
wird, nach dem Versicherungsvertragsgesetz in bestehende Verträge
ein.