Entscheidungen & Urteile zur Unfallversicherung
07.08.96
17.04.96
02.07.96
09.05.95
24.03.98
24.03.98
24.03.98
17.02.98
17.02.98
12.02.98
Sittenwidrigkeit von Unfallversicherungsverträgen
| Kernpunkt: | Keine Sittenwidrigkeit von Unfallversicherungsverträgen wegen fehlender
Markttransparenz oder bei bedeutender Gewinnerzielung aus Unfallversicherung |
| Gericht: | AG Hamburg |
| ergangen am: | 07.08.96 |
| Aktenzeichen: | 21a C 653/96 |
| Urteilstext: | erhältlich beim AG Hamburg |
Inhalt der Entscheidung
1. Die Prämiengestaltung eines Unfallversicherungsvertrags ist nicht deshalb nach §
138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil die Markttransparenz fehlt oder weil der Versicherer aus
der Unfallversicherung in früheren Geschäftsjahren bedeutende Gewinne erzielt hat.
2. Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB wegen "aggressiver
Werbung".
3. Der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung hat keinen gesetzlichen und mangels
Vereinbarung auch keinen vertraglichen Anspruch auf Auskunft über die Gewinn- und
Kostenanteile.
Festlegung des Invaliditätsgrads
| Kernpunkt: | Voraussetzungen zur Festlegung des Invaliditätsgrades bei dem Verlust von Fingern |
| Gericht: | OLG Oldenburg |
| ergangen am: | 17.04.96 |
| Aktenzeichen: | 2 U 35/96 |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
Zu den Voraussetzungen, unter denen wegen einer Selbstbindung des Versicherers in der
Unfallversicherung bei Verlust - nur - von vier Langfingern einer Hand gleichwohl nach dem
in der Gliedertaxe für den Verlust einer Hand im Handgelenk festgelegten
Invaliditätsgrad abzurechnen ist.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
| Kernpunkt: | Bestand von Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei dem Weg zur
und von der Arbeit |
| Gericht: | Bundessozialgericht (BSG) |
| ergangen am: | 02.07.96 |
| Aktenzeichen: | 2 RU 16/95 |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
Es besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der
Versicherte seinen Pkw verlässt, auf der anderen Straßenseite kurz einen Verkaufskiosk
aufsucht und auf dem Rückweg zum Wagen beim Überqueren der Straße verunglückt
(Fortführung von BSGE 20, 219).
Beitragserstattung aus der Rentenversicherung bei Unfall
| Kernpunkt: | Anspruch auf Beitragserstattung aus der Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeitsrente und Unfallrente |
| Gericht: | Bundesgerichtshof (BGH) |
| ergangen am: | 09.05.95 |
| Aktenzeichen: | VI ZR 124/94 |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
Der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den
Rentenversicherungsträger übergeht, wird nicht dadurch berührt, dass der Verletzte
infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält,
die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert.
Unfallversicherungsschutz bei irrtümlicher Abweichung vom Heimweg
| Kernpunkt: | Bezüglich des Unfallversicherungsschutzes bei einer irrtümlichen Abweichung vom Heimweg gelten die Wegeunfall
Grundsätze. |
| Gericht: | Bundessozialgericht (BSG) |
| ergangen am: | 24.03.98 |
| Aktenzeichen: | B 2 U 4/97 R |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei einer irrtümlichen Abweichung vom
Heimweg. Für die Frage, welcher Weg notwendig ist, um den Ort der Heilbehandlung zu
erreichen bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, gelten die zum Wegeunfall
entwickelten Grundsätze.
Unfallversicherungsschutz bei Vereinsmitgliedern
| Kernpunkt: | Ein Vereinsmitglied kann grundsätzlich wie ein Beschäftigter für den Verein tätig und versichert sein |
| Gericht: | Bundessozialgericht (BSG) |
| ergangen am: | 24.03.98 |
| Aktenzeichen: | B 2 U 13/97 R |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei der Erfüllung von Aufgaben, die einer
Leiterin einer Pfadfindergruppe während eines Zeltlagers obliegen. Ein Vereinsmitglied
kann grundsätzlich nicht nur "als", sondern auch "wie" ein nach §
539 Abs 1 Nr 1 RVO Beschäftigter für den Verein tätig und nach § 539 Abs 2 RVO
versichert sein.
Unfallversicherungsschutz des Eigenbauherrn
| Kernpunkt: | Ein Eigenbauherr steht unter den gegebenen Umständen nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung |
| Gericht: | Bundessozialgericht (BSG) |
| ergangen am: | 24.03.98 |
| Aktenzeichen: | B 2 U 21/97 R |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
Ein Eigenbauherr, der einem beauftragten Zimmerermeister bei der Errichtung seines
eigenen Dachstuhles gegen eine vereinbarte Vergütung behilflich ist, um somit die
Handwerkerkosten gering zu halten, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter
| Kernpunkt: | Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter besteht auch bei Arbeit in den eigenen
Räumen. |
| Gericht: | Bundessozialgericht (BSG) |
| ergangen am: | 17.02.98 |
| Aktenzeichen: | B 2 U 3/97 R |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
Zum Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter (Tagespflegeperson). Zwar kann das
Arbeiten in einer fremden Betriebsstätte - und nicht in den eigenen Räumen - ein Indiz
für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung darstellen, doch ist ein Arbeiten im
eigenen räumlichen Umfeld zumindest in Ausnahmefällen unschädlich, falls besondere
Gründe dafür bestehen und sich der Charakter der Tätigkeit dadurch im übrigen nicht
ändert (hier: Kinderbetreuung) im Einverständnis mit der Kindesmutter in der eigenen
Wohnung, um diese Berufstätigkeit mit dem Familienleben vereinbaren zu können.
Wegeunfall eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Schiffsführers
| Kernpunkt: | Ein Wegeunfall ligt nicht vor beim PKW-Unfall eines alkoholbedingt
fahruntüchtigen Schiffsführers. |
| Gericht: | Bundessozialgericht (BSG) |
| ergangen am: | 17.02.98 |
| Aktenzeichen: | B 2 U 2/97 R |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
1. Nichtvorliegen eines Wegeunfalls eines alkoholbedingt fahruntüchtigen
Schiffsführers, der bei Dunkelheit nach Schichtende im Hafengebiet (Passagierkai) mit
seinem PKW verunglückte.
2. § 838 Nr 2 RVO betrifft nicht die vom Versicherungsschutz erfassten Verrichtungen
im Hafengebiet und das An-Land-Gehen im inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit (§ 550 Abs 1 RVO), sondern darüber hinaus die Verrichtungen, die privaten
Zwecken zu dienen bestimmt sind, z.B. das An-Land-Gehen zur Freizeitgestaltung.
Beweis des ersten Anscheins
| Kernpunkt: | Zur Anwendung des Beweises des ersten Anscheins |
| Gericht: | Bundessozialgericht (BSG) |
| ergangen am: | 12.02.98 |
| Aktenzeichen: | B 8 KN 3/96 U R |
| Urteilstext: | erhältlich beim |
Inhalt der Entscheidung
1. Der Beweis des ersten Anscheins findet Anwendung bei nach der Lebenserfahrung
typischen Geschehensabläufen, in denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts auf
eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ursachenzusammenhang hinweist. Den gestellten
Beweisanforderungen genügt es dann, wenn die den Sachverhalt ergebenden Tatsachen
bewiesen sind, die typischerweise auf das Vorliegen der Haupttatsache schließen lassen.
Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall entgegen dem normalen Lauf
der Dinge - ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich ist, ist dem
Anscheinsbeweis die Grundlage entzogen. Der Beweisbelastete kann sich dann auf den Ablauf
nach der Lebenserfahrung nicht mehr berufen, sondern bedarf zur Durchsetzung seines
Anspruchs vollständig des Beweises aller anspruchsbegründenden Tatsachen .
2. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen eine angefochtene Entscheidung darauf zu
überprüfen, ob diese auch ohne Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises als Voraussetzung für
die Anerkennung einer Berufskrankheit eine Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit des
anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges trifft.
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