Entscheidungen & Urteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung
27.10.95
15.02.96
20.03.96
11.12.96
12.06.96
12.06.96
Rücktritt des Versicherers von der Berufsunfähigkeitsversicherung
| Kernpunkt: | Rücktritt des Versicherers von der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Nichtangabe von Herzbeschwerden bei der ärztl. Untersuchung
| | Gericht: | OLG Koblenz |
| ergangen am: | 27.10.95 |
| Aktenzeichen: | 10 U 1490/94 |
| Urteilstext: | erhältlich beim OLG Koblenz |
Inhalt der Entscheidung
1. Tritt binnen der Frist des § 6 Abs. 1 ALB n. F. der Versicherungsfall in der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein, so ist der Versicherer berechtigt, auch nach
Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss von der Lebensversicherung zurückzutreten.
2. Zeigt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine ärztliche Untersuchung wegen
Herzbeschwerden nicht an, so ist der Versicherer auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn
die Untersuchung nicht zur Feststellung einer organischen Herzerkrankung geführt hat.
3. Die bedingungsgemäße Verknüpfung von Lebensversicherung und Unfall- bzw.
Berufsunfähigkeitsversicherung führt dazu, dass mit wirksamem Rücktritt von der
Lebensversicherung auch die Zusatzversicherungen erfasst sind.
Berufsunfähigkeit nach einer selbständigen Beschäftigung
| Kernpunkt: | Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht, auch wenn selbständigen Tätigkeit
bereits abgeschlossen ist, zu der Versicherung abgeschlossen wurde |
| Gericht: | OLG Stuttgart |
| ergangen am: | 15.02.96 |
| Aktenzeichen: | 7 U 200/95 |
| Urteilstext: | erhältlich beim OLG Stuttgart |
Inhalt der Entscheidung
1. Die Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die vom
Versicherungsnehmer während der Zeit seiner selbständigen Tätigkeit abgeschlossen
worden war, unterfällt nicht der Ausschlussklausel des § 25 Abs. 1 S. 2 ARB 75.
2. Der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verlangt mit der Begründung, er sei berufsunfähig
geworden, verfolgt gerade nicht unternehmensbezogene Interessen, sondern macht vielmehr
Ansprüche dahin geltend, für die Zeit seiner Berufsunfähigkeit einen finanziellen
Ausgleich zu erhalten.
Arglistanfechtung wegen verschwiegener Rückenbeschwerden
| Kernpunkt: | Arglistanfechtung wegen verschwiegener Rückenbeschwerden ist wirksam, wenn Leistungsausschluss bereits von anderen
Berufsunfähigkeitsversicherer verlangt wurde |
| Gericht: | OLG Köln |
| ergangen am: | 20.03.96 |
| Aktenzeichen: | 5 U 84/95 |
| Urteilstext: | erhältlich beim OLG Köln |
Inhalt der Entscheidung
1. Eine Arglistanfechtung wegen verschwiegener Rückenbeschwerden ist wirksam, wenn ein
anderer Berufsunfähigkeitsversicherer deswegen schon früher auf einem
Leistungsausschluss bestanden hat.
2. Wird im Antragsformular der Hausarzt benannt, so erfordert die sachgerechte
Risikoprüfung nur dann Rückfragen, wenn die Angaben des VN ersichtlich lückenhaft und
unzureichend oder widersprüchlich sind.
Wegfall der Leistungspflicht bei neuerworbenen beruflichen Fähigkeiten
| Kernpunkt: | Wegfall der Leistungspflicht bei neuerworbenen beruflichen Fähigkeiten nicht, wenn
diese nur erworben werden können |
| Gericht: | Bundesgerichtshof (BGH) |
| ergangen am: | 11.12.96 |
| Aktenzeichen: | IV ZR 238/95 |
| Urteilstext: | erhältlich beim Bundesgerichtshof |
Inhalt der Entscheidung
Sollen "neuerworbene" berufliche Fähigkeiten den Wegfall der
Leistungspflicht des Versicherers begründen, weil der Versicherte durch sie in den Stand
gesetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung entspricht, so
müssen sie erworben sein, nicht erst erworben werden können. Das gilt gleichermaßen
für die weitere Voraussetzung einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, dass diese
Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Verlagerung der Tätigkeit
| Kernpunkt: | Verlagerung der Tätigkeit ist unter den angegebenen Umständen keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit |
| Gericht: | Bundesgerichtshof (BGH) |
| ergangen am: | 12.06.96 |
| Aktenzeichen: | IV ZR 118/95 |
| Urteilstext: | erhältlich beim Bundesgerichtshof |
Inhalt der Entscheidung
Bei einer Verlagerung der Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers auf einen
anderen, von ihm bisher nicht wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereich handelt es
sich nicht um eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit i. S. d. § 2 Nr. 1 BB-BUZ.
Voraussetzungen zur Beendigung der Leistungspflicht
| Kernpunkt: | Beendigung der Leistungspflicht muss mit unverkürztem Gutachten, das dem Versicherten
zugänglich gemacht wird, begründet werden |
| Gericht: | Bundesgerichtshof (BGH) |
| ergangen am: | 12.06.96 |
| Aktenzeichen: | IV ZR 106/95 |
| Urteilstext: | erhältlich beim Bundesgerichtshof |
Inhalt der Entscheidung
1. Die Mitteilung des Versicherers, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder
enden soll, ist nur wirksam, wenn sie durch einen Vergleich des Gesundheitszustands, wie
ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu
einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar begründet wird.
2. Zu den Mindestvoraussetzungen der Nachvollziehbarkeit gehört, dass der Versicherer
dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, auf das er seine
Leistungsfreiheit stützt.
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