Im
folgenden werden Reisemängel aufgelistet, wie sie typischerweise bei
Reisen im Bereich Unterkünfte vorkommen:
Baulärm
Auf
Lärm, verursacht durch Baustellen in unmittelbarer Nähe zu Ihrem
Hotel, muß der Reiseveranstalter den Reisenden im Katalog aufmerksam
machen. Tut er dies nicht, besteht die Möglichkeit bei häufigem
und starken Lärm den Reisepreis zu mindern.
Beweissicherung:
Photos der Baustelle, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige
bei der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens
gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
5-50% des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Baulärms,
für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis
mindern
Diebstahl
Der
Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Hotelzimmer oder dem Zimmersafe
ist nur dann ein Grund zur Minderung des Reisepreises, wenn das Hotel oder
der Reiseveranstalter den Diebstahl begünstigt haben, z.B. bei nicht
verschließbaren Zimmertüren. In allen anderen Fällen zählt
Diebstahl zum "allgemeinen Lebensrisiko" und berechtigt nicht zur Minderung
des Reisepreises.
Beweissicherung:
Beweise für die Begünstigung des Diebstahls, Anzeige des Diebstahls
bei der örtlichen Polizei, schriftlich bestätigte Verlustmeldung
bei Reiseveranstalter und Hotel
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
je nach Einzelfall
Ersatzunterkunft
Werden
Sie an Ihrem Reiseziel in einem anderen Hotel untergebracht, als dem, das
Sie gebucht haben besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Minderung des
Reisepreises, wenn das Ersatzhotel nicht den gleichen oder höheren
Komfort bietet. Einige Gerichte nehmen auch bei gleichem Standard einen
Minderungsanspruch an.
Beweissicherung:
Photos der Ersatzunterkunft, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige
bei der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens
gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
10-25% des Reisepreises je nach Minderwertigkeit der Ersatzunterkunft,
für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis
mindern
Hotellärm
Werden
Sie im Urlaub durch starken Hotellärm belästigt, z.B. herrührend
von einer Diskothek, besteht, wenn vom Reiseveranstalter im Katalog nicht
auf diesen Umstand hingewiesen wurde (z.B. auf "lebendige Umgebung") der
Reisepreis gemindert werden. In südlichen Ländern muß nächtlicher
Lärm bis Mitternacht als landestypisch hingenommen werden; dies gilt
nur dann nicht, wenn ausdrücklich im Reisekatalog ein Hotel in "ruhiger
Lage" angepriesen wird.
Beweissicherung:
Beweise für die Lärmquelle: andere Reisende als Zeugen, Photos,
schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens
gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
5-50% des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Lärms, für
einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis mindern
Fehlende
Kinderbetreuung
Besteht
laut Reisekatalog die Möglichkeit der Kinderbetreung für ein
mitreisendes Kind, vor Ort aber wird eine derartige Kinderbetreuung gar
nicht oder für die entsprechende Altersgruppe nicht angeboten, besteht
ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Als Gründe zur Minderung
des Reisepreises werden dagegen nicht anerkannt: Ärgernisse wie generelle
Altersbeschränkungen, Sprachprobleme oder festgelegte Betreuungszeiten.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: Angebot der Kindertetreuung im versprochenen
Umfang
Minderungsquote:
5-25% des Reisepreises je nach Umfang des versprochenen Betreuungsangebotes
Konkurs
des Reiseveranstalters
Geht
ein Reiseveranstalter in Konkurs, so muß er den Reisenden den bereits
bezahlten Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Kosten
für die Rückreise zurückerstatten. Für den Reisenden
stellt der vor Reiseantritt ausgehändigte Sicherungsschein den Nachweis
dar, daß der Reiseveranstalter sich für den Fall des Konkurses
abgesichert hat, damit dem Reisenden durch den Konkurs keine direkten finanziellen
Nachteile entstehen.
Beweissicherung:
Sicherungsschein
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
bis zu 100% des Reisepreises, je nach durch den Konkurs verursachtem Leistungsausfall
sowie Kosten für die Rückreise
Fehlende
Sport- und Freizeiteinrichtungen
Sind
versprochene Sport- und Freizeiteinrichtungen am Urlaubsort nicht vorhanden,
können z.B. aufgrund von baulichen Mängeln nicht genutzt werden,
oder werden Freizeit- und Sportkurse nicht im versprochenen Umfang angeboten,
besteht die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern. Dies gilt jedoch
nicht, wenn vorhandene Sport- und Freizeiteinrichtungen allein aufgrund
des Wetters nicht benutzbar sind.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: Angebot im versprochenen Umfang
Minderungsquote:
je nach Art und Umfang der fehlenden Sport- und Freizeiteinrichtung (siehe
)
Streik
des Hotelpersonals
Der
Reiseveranstalter muß eine Minderung des Reisepreises für durch
einen Streik des Hotelpersonals verursachten Lesitungsausfall (z.B. keine
Reinigung der Zimmer, kein Hotelessen) gegen sich gelten lassen.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung, Rechnungen für ersatzweise außerhalb der Hotelanlage
in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Essen)
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens
gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
je nach Art und Umfang des Leistungsausfalls (siehe ), nehmen Sie z.B. Ihre Mahlzeiten ersatzweise außerhalb
des Hotels ein, bekommen Sie die Rechnungen vom Reiseveranstalter ersetzt.
Ungeziefer
Das
Auftreten von Ungeziefer im Hotelzimmer oder am Urlaubsort kann ein Grund
sein für die Minderung des Reisepreises, jedoch nur dann, wenn die
Belästigung
durch Insekten wegen klimatischer oder landschaftlicher Besonderheiten
nicht als üblich angesehen wird. Dies ist z.B. häufig bei einfachen
Unterkünften in südlichen Ländern der Fall. Das Auftreten
von einzelnen Insekten ist ebenfalls regelmäßig kein Anlaß
zur Minderung.
Beweissicherung:
Photos, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens
gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
10-50% je nach Art und Umfang der Belästigung durch Ungeziefer
Ungenügende
Zimmerausstattung
Weicht
die Kategorie des gebuchten Zimmers von der des erhaltenen ab (z.B. kein
Meerblick, kein TV), ergibt sich ein Anspruch zur Minderung des Reisepreises.
Die versprochene Kategorie des Zimmers ergibt sich aus dem Reisevertrag,
den Buchungsbeschreibungen und dem Reisekatalog. Wird im Katalog ein Zimmer
mit TV abgebildet, Ihnen aber im Reisevertrag nicht zugesichert, besteht
jedoch allein aufgrund des Katalogs kein Anspruch auf diese Zimmerausstattung.
Beweissicherung:
Photos, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot eines mindestens
gleichwertigen Zimmers
Minderungsquote:
je nach Art und Umfang der ungenügenden Zimmerausstattung (siehe )
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der