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Informationen zu typischen Reisemängeln beim Transport


Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet, wie sie typischerweise bei Reisen im Bereich Transport vorkommen:
[Image] Beschädigung oder Verlust des Gepäcks
[Image] Verspätete Auslieferung des Gepäcks
[Image] Flugverspätung
[Image] Mangelhafte Reisebusausstattung
[Image] Verlegung des Flugs
[Image] Wechsel der Fluggesellschaft
[Image]Verspätung am Flughafen

Beschädigung oder Verlust des Gepäcks

Wird das Gepäck während des Transportes beschädigt oder geht verloren, kann der Reisende Schadensersatz fordern.

Beweissicherung: Belge über Gepäckstück und deren Inhalt, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Schadens- bzw. Verlustanzeige bei der Reiseleitung und der Transportgesellschaft (innerhalb von sieben Tagen)

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens oder entsprechende Minderung des Reisepreises

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Verspätete Abfertigung des Gepäcks

Wenn Gepäckstücke mehr als einen Tag verspätet ausgeliefert werden, besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Außerdem darf die nötigste Ausstattung auf Kosten des Reiseveranstalters angeschafft werden.

Beweissicherung: schriftliche Bestätigung der verspäteten Abfertigung bei der Reiseleitung, Belege und Rechnungen für die gekaufte Ausstattung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: 5-30 % des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck je nach Verspätung und Umfang der vermißte Gepäckstücke, Ersatz der Kosten für die nötigste Ausstattung

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Flugverspätung

Bei einer Verspätung von bis zu vier Stunden im Charterflugverkehr besteht für den Reisenden kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Entschädigung. Erst bei Verspätungen über 4 Stunden hinaus besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Minderung des Reisespreises. 

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung und der Fluggesellschaft

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: für jede Stunde Warten über 4 Stunden hinaus 5 % des Tagesreisepreises

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Mangelhafte Reisebusausstattung

Abweichungen von der Ausstattung eines Reisebusses zu der bei der Buchung oder im Katalog versprochenen Ausstattung (z.B. fehlende Klimaanlage), berechtigen zur Minderung des Reisepreises.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: Stellung eines Ersatzbusses mit angemessener Ausstattung

Minderungsquote: 5-15 % des Reisepreises je nach Ausstattungsmangel

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Verlegung des Flugs

Werden die Hin- und Rückflugzeiten so verlegt, daß Ihnen mehr als zwei Urlaubstage verlorengehen, dann besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Bei einer Flugverschiebung um wenige Stunden besteht dagegen ein solcher Anspruch nicht, auch wenn diese Änderung kurzfristig mitgeteilt wird.

Beweissicherung: ursprüngliche Flugscheine, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: Rücknahme der Flugverlegung

Minderungsquote: mindestens Tagespreise für die verlorenen Urlaubstage

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Wechsel der Fluggesellschaft

der Reisende hat einen Anspruch darauf mit der Fluggesellschaften oder den Flugzeugtypen in den Urlaub zu fliegen, die der ReiseVeranstalter anbietet. Ein Wechsel kann die Minderung des Reisepreises zur Folge haben. Für eine Minderung reichen Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht aus, stattdessen müssen technische Mängel oder Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft nachgewiesen werden.

Beweissicherung: ursprüngliche Flugscheine, Beweis der technischen Mängel oder Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft, schriftliche Mängelanzeige beim Reiseveranstalter

Abhilfe durch Reiseveranstalter: Rücknahme des Wechsels der Fluggesellschaft

Minderungsquote: je nach Einzelfall

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Verspätung am Flughafen 

Wenn Reisende nicht 90 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter bereitstehen, kann die Beförderung zum Reiseort verweigert werden, auch wenn Sie nicht direkt durch den Reisenden verursacht wurden (z.B. Stau). Auf eine spätere Abfertigung kann nur bestanden werden, wenn der Abfertigungsvorgang noch läuft. Wird Ihnen die Beförderung trotzdem verweigert, besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises bzw. muß Ihnen der Preis für einen von Ihnen bezahlten Ersatzflug bezahlt werden.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: Gewährung der zugesagten Beförderung

Minderungsquote: je nach Einzelfall und Erstattung des Ersatzfluges

 

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Agnesstraße

 

 

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