Im
folgenden werden Reisemängel aufgelistet, wie sie typischerweise bei
Reisen im Bereich Transport vorkommen:
Beschädigung
oder Verlust des Gepäcks
Wird
das Gepäck während des Transportes beschädigt oder geht
verloren, kann der Reisende Schadensersatz fordern.
Beweissicherung:
Belge über Gepäckstück und deren Inhalt, andere Reisende
als Zeugen, schriftliche Schadens- bzw. Verlustanzeige bei der Reiseleitung
und der Transportgesellschaft (innerhalb von sieben Tagen)
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens oder entsprechende
Minderung des Reisepreises
Verspätete
Abfertigung des Gepäcks
Wenn
Gepäckstücke mehr als einen Tag verspätet ausgeliefert werden,
besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Außerdem darf
die nötigste Ausstattung auf Kosten des Reiseveranstalters angeschafft
werden.
Beweissicherung:
schriftliche Bestätigung der verspäteten Abfertigung bei der
Reiseleitung, Belege und Rechnungen für die gekaufte Ausstattung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
5-30 % des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck je nach Verspätung
und Umfang der vermißte Gepäckstücke, Ersatz der Kosten
für die nötigste Ausstattung
Flugverspätung
Bei
einer Verspätung von bis zu vier Stunden im Charterflugverkehr besteht
für den Reisenden kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder
Entschädigung. Erst bei Verspätungen über 4 Stunden hinaus
besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Minderung des Reisespreises.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
und der Fluggesellschaft
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
für jede Stunde Warten über 4 Stunden hinaus 5 % des Tagesreisepreises
Mangelhafte
Reisebusausstattung
Abweichungen
von der Ausstattung eines Reisebusses zu der bei der Buchung oder im Katalog
versprochenen Ausstattung (z.B. fehlende Klimaanlage), berechtigen zur
Minderung des Reisepreises.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: Stellung eines Ersatzbusses mit angemessener
Ausstattung
Minderungsquote:
5-15 % des Reisepreises je nach Ausstattungsmangel
Verlegung
des Flugs
Werden
die Hin- und Rückflugzeiten so verlegt, daß Ihnen mehr als zwei
Urlaubstage verlorengehen, dann besteht ein Anspruch auf Minderung des
Reisepreises. Bei einer Flugverschiebung um wenige Stunden besteht dagegen
ein solcher Anspruch nicht, auch wenn diese Änderung kurzfristig mitgeteilt
wird.
Beweissicherung:
ursprüngliche Flugscheine, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: Rücknahme der Flugverlegung
Minderungsquote:
mindestens Tagespreise für die verlorenen Urlaubstage
Wechsel
der Fluggesellschaft
der
Reisende hat einen Anspruch darauf mit der Fluggesellschaften oder den
Flugzeugtypen in den Urlaub zu fliegen, die der ReiseVeranstalter anbietet.
Ein Wechsel kann die Minderung des Reisepreises zur Folge haben. Für
eine Minderung reichen Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich
nicht aus, stattdessen müssen technische Mängel oder Sicherheitsrisiken
der Fluggesellschaft nachgewiesen werden.
Beweissicherung:
ursprüngliche Flugscheine, Beweis der technischen Mängel oder
Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft, schriftliche Mängelanzeige
beim Reiseveranstalter
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: Rücknahme des Wechsels der Fluggesellschaft
Minderungsquote:
je nach Einzelfall
Verspätung
am Flughafen
Wenn
Reisende nicht 90 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter bereitstehen,
kann die Beförderung zum Reiseort verweigert werden, auch wenn Sie
nicht direkt durch den Reisenden verursacht wurden (z.B. Stau). Auf eine
spätere Abfertigung kann nur bestanden werden, wenn der Abfertigungsvorgang
noch läuft. Wird Ihnen die Beförderung trotzdem verweigert, besteht
ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises bzw. muß Ihnen der Preis
für einen von Ihnen bezahlten Ersatzflug bezahlt werden.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: Gewährung der zugesagten Beförderung
Minderungsquote:
je nach Einzelfall und Erstattung des Ersatzfluges
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der