Was
bedeutet Schadensersatz bei Reisemängeln?
Neben
Minderung des Reisepreises ist der Reisende in bestimmten Fällen berechtigt
Schadensersatz für "entgangene Urlaubsfreude" vom Reiseveranstalter
zu beanspruchen. Dieser Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn aufgrund
der mängelbehafteten Reise über die Reisemängel hinaus dem
Reisenden die Urlaubstage verdorben werden und er den für seinen Urlaub
erwarteten Erholungswert nicht erhält. Wird die Reise vereitelt oder
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
In
welchen Fällen kann Schadensersatz verlangt werden?
In
folgenden Fällen kann der Reisende vom Reiseveranstalter Schadensersatz
verlangen:
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Kündigung
des Reisevertrages: Aufgrund erheblicher Mängel kann der Reisevertrag
gekündigt werden. In diesem Fall wird die Reise kurzfristig nicht
angetreten bzw. abgebrochen, dadurch kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
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erhebliche
Mängel: Auch wenn der Reisevertrag nicht gekündigt wird,
aber die Reisemängel die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigen
(z.B. übermäßiger Kakerlakenbefall der Unterkunft) kann
Schadenersatz verrlangt werden.
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kein
Reiseantritt möglich: Ist aufgrund eines Umstandes, den der Reiseveranstalter
zu vertreten hat, eine Durchführung der Reise nicht möglich,
besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz.
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Wann
haftet der Reiseveranstalter für Schäden?
Der
Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nur für Schäden,
die von für ihn tätige Personen verursacht werden (z.B. das Hotelpersonal
beschädigt ein Gepäckstück) bzw. für Schäden,
die durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen verursacht werden (z.B. das
Balkongeländer bricht ab, als sich der Reisende darauf abstützt).
Eine
Haftung besteht jedoch nicht bei gewöhnlichen Unfällen, die unter
das normale Lebensrisiko fallen (z.B. Ausrutschen in der Badewanne), oder
bei Unfällen, die durch sonstige Dritte verursacht werden (z.B. Autounfall
des Reisenden mit einem betrunkenen Einheimischen).
In
welcher Höhe kann Schadensersatz verlangt werden?
Zu
ersetzen sind im Falle von Schadenersatz Nichterfüllungsschaden (Beispiel:
dadurch, daß derjenige, dessen Reise vom Reiseveranstalter abgesagt
wurde, während seines Urlaubs nicht verreisen kann, erhält er
nicht die vorgesehene Erholung und kann dafür Schadenersatz erhalten)
oder Mangelfolgeschaden (Beispiel: Arztkosten, die durch eine schwere Lebensmittelvergiftung
aufgrund verdorbener Hotelverpflegung verursacht wurden).
Haben
für den Reiseveranstalter tätige Personen einen Schaden gegnüber
einem Reisenden verschuldet (z.B. Beschädigung des Reisegepäcks),
kann neben Schadenersatz auch eine Reisepreisminderung verlangt werden.
War das Handeln der Personen jedoch nur fahrlässig, kommt allein der
Schadenersatzanspruch in Betracht.
Die
Höhe des jeweiligen Schadensersatzes hängt ab vom Umfang des
Schadens im jeweiligen Einzelfall. Um Schadenersatzansprüche zu beziffern
und gegen den Reiseveranstalter durchzusetzen, ist in jedem Fall die Hilfe
eines Rechtsanwaltes anzuraten.
Die
Reiseveranstalter versuchen häufig, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Haftung für Schäden auf das dreifache des Reisepreises zu
beschränken. Ob dies rechtlich zulässig ist, sollte im Einzelfall
durch einen Anwalt geklärt werden.
Für
eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur
Verfügung. Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung
des Sachverhaltes kann schon in einer geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten
für den Fall aussehen, daß Sie Ihr Recht gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend machen wollen.
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