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Informationen zum Vorgehen bei Schadensersatzforderungen

[Image] Was bedeutet Schadensersatz bei Reisemängeln?
[Image] In welchen Fällen kann Schadensersatz verlangt werden?
[Image] Wann haftet der Reiseveranstalter für Schäden?
[Image] In welcher Höhe kann der Schadensersatz verlangt werden?
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Was bedeutet Schadensersatz bei Reisemängeln?

Neben Minderung des Reisepreises ist der Reisende in bestimmten Fällen berechtigt Schadensersatz für "entgangene Urlaubsfreude" vom Reiseveranstalter zu beanspruchen. Dieser Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn aufgrund der mängelbehafteten Reise über die Reisemängel hinaus dem Reisenden die Urlaubstage verdorben werden und er den für seinen Urlaub erwarteten Erholungswert nicht erhält. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.

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In welchen Fällen kann Schadensersatz verlangt werden?

In folgenden Fällen kann der Reisende vom Reiseveranstalter Schadensersatz verlangen:
 
 
Kündigung des Reisevertrages: Aufgrund erheblicher Mängel kann der Reisevertrag gekündigt werden. In diesem Fall wird die Reise kurzfristig nicht angetreten bzw. abgebrochen, dadurch kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
erhebliche Mängel: Auch wenn der Reisevertrag nicht gekündigt wird, aber die Reisemängel die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigen (z.B. übermäßiger Kakerlakenbefall der Unterkunft) kann Schadenersatz verrlangt werden.
kein Reiseantritt möglich: Ist aufgrund eines Umstandes, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, eine Durchführung der Reise nicht möglich, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz.

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Wann haftet der Reiseveranstalter für Schäden?

Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nur für Schäden, die von für ihn tätige Personen verursacht werden (z.B. das Hotelpersonal beschädigt ein Gepäckstück) bzw. für Schäden, die durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen verursacht werden (z.B. das Balkongeländer bricht ab, als sich der Reisende darauf abstützt).

Eine Haftung besteht jedoch nicht bei gewöhnlichen Unfällen, die unter das normale Lebensrisiko fallen (z.B. Ausrutschen in der Badewanne), oder bei Unfällen, die durch sonstige Dritte verursacht werden (z.B. Autounfall des Reisenden mit einem betrunkenen Einheimischen).

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In welcher Höhe kann Schadensersatz verlangt werden?

Zu ersetzen sind im Falle von Schadenersatz Nichterfüllungsschaden (Beispiel: dadurch, daß derjenige, dessen Reise vom Reiseveranstalter abgesagt wurde, während seines Urlaubs nicht verreisen kann, erhält er nicht die vorgesehene Erholung und kann dafür Schadenersatz erhalten) oder Mangelfolgeschaden (Beispiel: Arztkosten, die durch eine schwere Lebensmittelvergiftung aufgrund verdorbener Hotelverpflegung verursacht wurden). 

Haben für den Reiseveranstalter tätige Personen einen Schaden gegnüber einem Reisenden verschuldet (z.B. Beschädigung des Reisegepäcks), kann neben Schadenersatz auch eine Reisepreisminderung verlangt werden. War das Handeln der Personen jedoch nur fahrlässig, kommt allein der Schadenersatzanspruch in Betracht.

Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes hängt ab vom Umfang des Schadens im jeweiligen Einzelfall. Um Schadenersatzansprüche zu beziffern und gegen den Reiseveranstalter durchzusetzen, ist in jedem Fall die Hilfe eines Rechtsanwaltes anzuraten.

Die Reiseveranstalter versuchen häufig, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Schäden auf das dreifache des Reisepreises zu beschränken. Ob dies rechtlich zulässig ist, sollte im Einzelfall durch einen Anwalt geklärt werden.

Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, daß Sie Ihr Recht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen wollen. 

 


Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Agnesstraße

 

 
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