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Wie
kann Reisemängeln abgeholfen werden?
Stellen
Sie nach Antritt der Reise fest, daß die Leistungen des Reiseveranstalters
nicht den gebuchten und im Reisevertrag zugesicherten Leistungen entsprechen,
können sie vom Reiseveranstalter oder seinem Ansprechpartner vor Ort
Abhilfe verlangen. Damit hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen,
daß seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden und
eventuelle Reisemängel unverzüglich beseitigt werden. Erfolgt
keine Abhilfe innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten Frist, weigert
der Reiseveranstalter sich oder besteht ein besonderes Interesse des Reisenden
an sofortiger Abhilfe, kann der Reisende auf Kosten des Veranstalters auch
selbst Abhilfe schaffen.
Wie
sind Reisemängel am Urlaubsort zu melden?
Bei
der Reklamation von Reisemängeln sind folgende Punkte zu beachten,
damit Sie ggf. eventuelle Ansprüche geltend machen können:
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Umgehende
Reklamation: Beim Auftreten von Reisemängeln müssen diese
unverzüglich gemeldet und Abhilfe verlangten werden. Wenn also am
Reiseort Mängel auftreten wenden Sie sich unverzüglich an die
örtliche Reiseleitung, warten Sie dabei nicht bis zur nächsten
Sprechstunde der Reiseleitung ab.
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Keine
Beschwerde beim Hotel: Beachten Sie, daß eine Beschwerde bei
dem Hotel selbst rechtlich nicht ausreichend ist. Der einzig richtige Ansprechpartner
für Ihre Reklamation ist der Reiseveranstalter. Wenden Sie sich an
die Reiseleitung vor Ort, nur wenn diese nicht vorhanden ist, nehmen Sie
telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland auf.
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Genaue
Mängelbeschreibung und Abhilfeverlangen: Beschreiben Sie die Mängel
im Gespräch mit der Reiseleitung genau und verlangen Sie sofortige
Abhilfe, sofern Abhilfe objektiv nicht unmöglich ist. Setzen Sie eine
angemessene Frist, bis zu der Abhilfe durch den Reiseveranstalter erfolgen
soll und lassen Sie sich von der Reiseleitung dieses Abhilfeverlangen schriftlich
bestätigen.
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Zeuge
bei Reklamationsgespräch: Um die Aufnahme der Mängel später
auch beweisen zu können, nehmen Sie zu dem Gespräch einen Zeugen
mit. Am besten geeignet ist hierzu ein Gast des Hotels, der nicht ihr Ehepartner
oder Mitreisender ist.
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Beschwerdeprotokoll:
Verlangen Sie über das Beschwerdegespräch von der Reiseleitung
ein Beschwerdeprotokoll. Hierauf besteht rechtlich jedoch kein Anspruch.
Verlangen Sie eine umgehende Anfertigung des Protokolls nicht erst gegen
Reiseende, damit Sie rechtzeitig feststellen können, ob Ihre Beschwerde
vollständig und korrekt aufgenommen wurde und diese ggf. berichtigen
zu lassen.
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Schriftliche
Bestätigung der Kenntnisnahme der Mängel durch Reiseleitung:
Eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, daß sie
von Ihrer Reklamation Kenntnis genommen hat, reicht aus. Eine schriftliche
Bestätigung der Mängel durch die Reiseleitung ist den Reiseleitern
häufig durch den Reiseveranstalter verboten, aber auch nicht erforderlich,
daher sollten Sie davon absehen. Der Reiseleiter ist rechtlich nicht verpflichtet,
die Richtigkeit der von Ihnen beanstandeten Mängel zu bestätigen,
selbst dann, wenn diese ganz offensichtlich sind.
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Vermerk
von Abhilfeangeboten im Beschwerdeprotokoll: Abhilfeangebote, die im
Beschwerdeprotokoll aufgeführt werden, müssen korrekt wiedergegeben
werden. Abhilfeangebote, die Ihnen nicht angetragen wurden, sind somit
im Protokoll auch nicht aufzunehmen.
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Kündigung
des Reisevertrages: Liegen erhebliche Mängel vor, besteht die
Möglichkeit den Reisevertrag auch ganz zu kündigen und die Organisation
der Rückreise zu verlangen oder auf eigene Faust die Rückreise
anzutreten. Wann jedoch Mängel so erheblich sind, daß diese
zu einer Kündigung berechtigen, ist rechtlich häufig streitig.
Es besteht also das Risiko, daß das Gericht Ihre Kündigung nicht
als wirksam anerkennt und Sie den Reisepreis für die abgebrochene
Reise nicht erstattet bekommen.
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Selbstorganisierter
Umzug: Bestehen bei der Unterkungft erhebliche Mängel, können
Sie auch auf eigene Faust in ein anderes Hotel umziehen, jedoch besteht
auch hier das Risiko, daß ein Gericht die Mängel für einen
Umzug im nachhinein für nicht erheblich genug einschätzt, und
sie auf den Kosten für das Ersatzhotel sitzenbleiben ohne Teile des
Reisepreises zurückzuerhalten.
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Schriftliche
Fristsetzung: Im Falle einer Kündigung oder eines selbstorganisierten
Umzugs sollten Sie zuvor unbedingt der Reiseleitung eindeutig schriftlich
mitteilen, daß Sie wenn nach Ablauf einer angemessen Frist keine
Abhilfe hinsichtlich der beschriebenen Mängel erfolgt, Sie den Reisevertrag
kündigen oder umziehen.
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Wie
sollten Beweismittel gesichert werden?
Damit
Sie Ansprüche aufgrund von Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend machen können, sind Sie verpflichtet ggf. vor Gericht die
tatsächliche Existenz sowie Art und Umfang der Mängel zu beweisen.
Als Reisender sind Sie darüber hinaus nicht nur für die behaupteten
Reisemängel, sondern auch für die Reklamation der Mängel
vor Ort, das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung beweispflichtig. Folgende
Punkte sind daher bei der Beweissicherung besonders zu beachten:
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Form
der Beweismittel: Als Beweismittel kommen besonders Photos, Videoaufnahmen,
Adressen von Mitreisenden als Zeugen, Hotelprospekte, aber auch Beschreibungen
der Mängel u.ä. in Betracht.
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Wahl
von Zeugen: Besonders Familienangehörige, aber auch andere Mitreisenden
besitzen vor Gericht nicht die gleiche Glaubwürdigkeit wie andere
Reisende. Dieser Umstand sollte bei der Wahl von Zeugen beachtet werden.
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Zeugenaussage:
Es ist wichtig, daß die Zeugen auch das bestätigen können,
was Sie reklamiert haben. Dies bedeutet, daß sie das, wozu sie aussagen
sollen, auch selbst unmittelbar gesehen oder gehört haben. Keinen
Wert hat es, wenn Zeugen zwar bestätigen können, welche Mängel
ihr eigenes Hotelzimmer aufwies, aber nie persönlich die Mängel
in Ihrem Zimmer begutachtet haben.
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Ausländische
Zeugen: Eine Vernehmung ausländischer Zeugen vor deutschen Gerichten
gestaltet sich erfahrungsgemäß schwierig. Eine solche Vernehmung
kann den Rechtsstreit ganz erheblich bis zu Jahren in die Länge ziehen.
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Was
ist von Abfindungsvereinbarungen zu halten?
Um
den Kundenservice zu verbessern, erledigen einige Reiseveranstalter Reklamationen
bereits am Urlaubsort. Eine solche Abwicklung hat den Vorteil, daß
sie unbürokratisch und schnell ist, jedoch ist bei einer Abfindungsvereinbarung
am Urlaubsort zu beachten, ob der Ausgleich, der Ihnen für die Hinnahme
von Mängel angeboten wird, auch angemessen ist.
Mit
einer Abfindungsvereinbarung verbundene Verzichtserklärungen sollten
nur unterschrieben werden, wenn Sie wirklich überzeugt sind, daß
ein Mangel durch eine angemessene Gegenleistungen abgegolten wurde. Rechtlich
fraglich ist zudem, inwieweit solche Erklärungen die der Reisende
am Reiseort unterschreibt, überhaupt rechtswirksam sind. Es ist allerdings
davon auszugehen, daß eine solche Verzichtserklärung vom Gericht
anerkannt wird, wenn die Reisemängel und der dafür gewährte
Ausgleich nicht in völligem Mißverhältnis zueinander stehen.
Wie
werden Ansprüche von zu Hause aus geltend gemacht?
Folgende
Punkte sind bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem
Reiseveranstalter nach Rückkehr von Ihrer Reise unbedingt zu beachten:
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Ausschlußfrist:
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter müssen generell 1 Monat
nach dem Datum des Tages der Reiserückkehr geltend gemacht werden.
Maßgeblich ist dabei nicht der Tag an dem Sie tatsächlich von
ihrer Reise zurückkehren, sondern der Rückreisetag, der in Ihren
Reiseunterlagen als solcher bezeichnet ist. Innerhalb dieser Ausschlußfrist
muß Ihre Reklamation beim Reiseveranstalter eingegangen sein!
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Form
der Reklamation: Zwar wird eine die schriftliche Form für die
Reklamation nicht vorgeschrieben, doch ist die schriftliche Formulierung
der Reklamation sowie der Reisemängel dringend anzuraten. Außerdem
sollten Sie die Reklamation per Einschreiben mit Rückschein versenden,
um im Zweifelsfall später beweisen zu können, daß der Reiseveranstalter
Ihre Reklamation auch tatsächlich erhalten hat.
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Inhalt
der Reklamation: In dem Schreiben an den Reiseveranstalter müssen
alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben werden.
Mängel die sie erst nach der Ausschlußfrist reklamieren, können
nicht geltend gemacht werden.
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Unterschrift:
Die Reklamation sollte von allen erwachsenen Teilnehmern der Reise bzw.
der Erziehungsverechtigten unterschrieben werden. Wenn ein Reiseteilnehmer
für eine Reisegruppe die Reklamation aufsetzt, sollten der Reklamation
schriftliche Vollmachten der anderen erwachsenen Teilnehmer im Original
beigefügt werden.
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Bezifferung
der Ansprüche: Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll sein,
den Anspruch erst zu beziffern, wenn der Reiseveranstalter einen Erstattungsvorschlag
gemacht hat. In jedem Fall muß sich aus Ihrem Schreiben klar ergeben,
daß Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises
verlangen. Nur in diesem Fall wird die Ausschlußfrist gewahrt.
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Einschaltung
eines Anwalts: Um Fehlern bei der Reklamation vorzubeugen und beim
Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die erlittenen
Reisemängel zu erhalten sowie für spätere Verhandlungen
gegenüber dem Reiseveranstalter, kann es sinnvoll sein sich der Erfahrung
eines Anwalts zu bedienen, der sich mit dem Vorgehen bei Reisereklamationen
auskennt.
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Wie
werden Reklamationen vom Reiseveranstalter weiterbearbeitet?
Nach
Eingang der Reklamation beim Reiseveranstalter bekommen Sie von diesem
in aller Regel einen Zwischenbescheid, der den Eingang Ihres Schreibens
bestätigt und darauf verweist, daß Ihre Angelegenheit überprüft
wird und der Reiseveranstalter nach Abschluß seiner Prüfung
auf Sie zurückkommt. Sollte nach ca. 4-6 Wochen immer noch keine Stellungnahme
des Reiseveranstalters zu Ihrer Reklamation vorliegen, ist es Zeit den
Reiseveranstalter mündlich ggf. auch schriftlich zu erinnern.
Solange
der Reiseveranstalter sich mit Ihrer Reklamation beschäftigt, wird
die gesetzliche Verjährungsfrist von nur 6 Monaten ab Reisende unterbrochen.
Sie beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn der Reiseveranstalter Ihre
Ansprüche oder einen Teil davon zurückweist. Die Frist läuft
auch dann noch weiter, wenn sie oder Ihr Anwalt mit dem Reiseveranstalter
noch weitere umfangreiche Korrespondenz führen.
Wenn
der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche zurückweist ist es, um die
Verjährungsfrist zu wahren, angeraten baldmöglichst zu entscheiden,
ob Sie einen Anwalt einschalten und ggf. Ihre Ansprüche vor Gericht
durchsetzen.
Für
eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur
Verfügung. Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung
des Sachverhaltes kann schon in einer geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten
für den Fall aussehen, daß Sie Ihr Recht gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend machen wollen.
Was
ist von Reisegutscheinen zu halten?
Wenn
Ihnen ein Reiseveranstalter statt Geld zum Ausgleich von Ansprüchen
einen Reisegutscheine anbietet, sind Sie nicht verpflichtet diesen anzunehmen,
sondern können auf Ihrer Geldforderung bestehen. Es ist abzuwägen,
ob die Annahme eines Reisegutscheines gegenüber der Durchsetzung der
Geldforderung sinnvoll ist. Dies hängt stark davon ab, wie beweiskräftig
Ihr Anspruch ist und wie hoch damit die Wahrscheinlichkeit ist, daß
Sie mit Ihrer Geldforderung erfolgreich sind. Gegebenenfalls sollten Sie
zur Klärung einer solchen Frage anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
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