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Wer
schließt den Reisevertrag ab?
Der
Reisevertrag wird zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen.
Das Reisebüro tritt in der Regel lediglich als Vermittler auf. Nach
Buchung der Reise ist mit der darauf folgenden Reisebestätigung durch
den Reiseveranstalter der Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter
verbindlich zustandegekommen.
Wie
wird die Zahlung des Reisepreise abgewickelt?
Mit
der Buchungsbestätigung verlangen die meisten Reiseveranstalter eine
Anzahlung auf den Reisepreis. Ein solcher Anspruch besteht jedoch oberhalb
einer Grenze von 10% des Reisepreises und in Höhe von mehr als 500
DM nicht, wenn dem Reisenden kein Sicherungsschein übergeben wurde,
der dem Reisenden durch eine Bankbürgschaft oder durch eine Versicherung
bestätigt, daß ihm der volle Reisepreis und die notwendigen
Kosten für die Rückreise erstattet werden, falls der Reiseveranstalter
Konkurs anmeldet oder zahlungsunfähig wird. Wird kein Sicherungsschein
ausgehändigt, braucht der Reisende den Reisepreis erst nach Ende der
Reise zu entrichten!
Sinnvoll
ist es die Zahlung des nach einer Anzahlung noch verbleibenden Reisepreises
erst mit der Aushändigung der Reisepapiere (Flugtickets, Hotelgutschein
u.ä.) vorzunehmen.
Wann
ist eine Erhöhung des Reisepreises hinzunehmen?
Im
Regelfall ist es nicht möglich, daß der Reiseveranstalter den
im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht.
Jedoch ist im Ausnahmefall unter folgenden Bedingungen eine Erhöhung
des Reisepreises möglich:
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Die
Erhöhung des Reisepreises muß sich der Reiseveranstalter im
Vertrag, zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorbehalten
haben. Außerdem muß der neue Preise dem Reisenden genau vorgerechnet
werden.
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Durch
die Erhöhung des Reisepreises darf nur eine Erhöhung der Beförderungskosten
(z.B. Flugbenzin), der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren)
oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden.
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Die
Reisepreiserhöhung darf nicht weniger als 20 Tage vor Antritt der
Reise erfolgen.
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Grundsätzlich
ist eine Erhöhung des Reisepreise nur dann zulässig, wenn zwischen
dem Antritt der Reise und dem Abschluß des Reisevertrages mindestens
vier Monate liegen.
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Wenn
sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als
5% erhöht, sind Sie berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche
des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten
Zahlungen, zurückzutreten. Wahlweise sind Sie berechtigt vom Reiseveranstalter
ersatzweise eine mindestens gleichwertige Reise aus seinem Angebot zum
bisherigen Preis zu verlangen.
In
welchen Fällen kann der Reisevertrag gekündigt werden?
In
folgenden Fällen ist der Reisende berechtigt den Reisevertrag zu kündigen:
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Erheblicher
Mangel: Stellt der Reisende einen erheblicher Mangel in Bezug auf die
Reise fest (z.B. geringwertigeres Hotel, ständiger Baulärm, Verschiebung
des Reisetermins um mindestens einen Tag u.ä., so daß auch eine
Minderung des Reisepreises um mindestens 50% gerechtfertigt wäre)
ist der Reisende berechtigt, sofern eine angemessene Frist abgelaufen ist,
in der der Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, den Reisevertrag
zu kündigen.
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Unzumutbarkeit
der Fortsetzung der Reise: Eine Kündigung ist ebenso möglich,
wenn dem Reisenden eine Fortsetzung der Reise nicht zuzumuten ist (z.B.
fehlende Diätverpflegung für Diabetiker trotz Zusage, Verschiebung
der Rückreise um mindestens einen Tag, Abflugverspätung um mind.
zehn Stunden, Erkrankung oder Tod eines Mitreisenden u.ä.).
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Höhere
Gewalt: Der Reisevertrag kann ebenfalls im Falle höherer Gewalt
gekündigt werden (z.B. bei Bürgerkrieg, Erdbeben oder Flutkatastrophe
im Reiseland). Wenn vom Auswärtigen Amt vor einer Reise in Ihr Zielgebiet
gewarnt wird, so wird dies als Kündigungsgrund von der Rechtsprechung
akzeptiert.
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Nach
Kündigung des Reisevertrages hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch
mehr auf den Reisepreis und muß Ihnen diesen zurückzahlen, jedoch
kann er bei einer Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt,
eine Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise
erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn für
den Reisenden kein Interesse mehr an den erbrachten Leistungen besteht,
da diese erhebliche Mängel aufwiesen und der Reisende daher gekündigt
hat.
Ist
die Rückreise Bestandteil des Reisevertrages, müssen die Kosten
der vorzeitigen unverzüglichen Rückreise vom Reiseveranstalter
übernommen werden. Die Kündigung des Reisevertrages ist umgehend
beim Reiseveranstalter schriftlich einzureichen.
Sollte
der Reiseveranstalter Ihre Kündigung nicht akzeptieren, ist es anzuraten
sich bei einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um ggf. gerichtlich
die Kündigung durchzusetzen.
Für
eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur
Verfügung. Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung
des Sachverhaltes kann schon in einer geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten
für den Fall aussehen, daß Sie Ihr Recht gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend machen wollen.
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