Wann
kann man von einer Reise zurücktreten?
Der
Reisende kann bis zum Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten.
In diesem Falle muß zwar der Reisepreis vom Reisenden nicht entrichtet
werden, jedoch kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen,
die in der Regel einem Teil des Reisepreises entspricht.
Um
sich für den Fall eines Reiserücktritts gegen Entschädigungsforderungen
des Reiseveranstalters abzusichern, kann eine
abgeschlossen werden.
Wird
eine Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Bürgerkrieg,
Naturkatastrophen oder Terroranschlägen (höhere Gewalt) unmöglich
und war dies bei der Buchung noch nicht vorhersehbar, besteht für
Sie wie für den Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht. In diesem
Fall ist eine Entschädigung nicht vorgesehen.
Auch
wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr
als 5% erhöht, sind Sie berechtigt ohne Entschädigungsansprüche
des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten
Zahlungen zurückzutreten.
Hat
der Reisende bis zu einer von ihm gesetzten Frist unter Androhung des Reiserücktritts
vom Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein erhalten, kann er nach Ablauf
der Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.
Wie
hoch ist die Entschädigung des Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?
Im
Falle des Reiserücktritts und damit der Kündigung des Reisevertrages
kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen.
Wie hoch die Entschädigung ist, können Sie meistens den allgemeinen
Reisebedingungen entnehmen. Diese werden jedoch nur dann wirksam, wenn
Sie Ihnen anläßlich der Buchung der Reise übergeben wurden
oder Sie in sonstiger Weise die Möglichkeit hatten, von den Reisebedingungen
Kenntnis zu nehmen.
Wichtig
ist: die pauschale Entschädigung des Reiseveranstalters muß
angemessen sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 1982 folgende Richtsätze aufgestellt (NJW 1982, 2198):
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Tage
vor Reisebeginn
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Höhe
der Entschädigung
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| bis
30. Tage vor Reisebeginn
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4
% des Reisepreises
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| 28.
- 22. Tag vor Reisebeginn
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8
% des Reisepreises
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| 21.
- 15. Tag vor Reisebeginn
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25
% des Reisepreises
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| 14.
- 7. Tag vor Reisebeginn
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40
% des Reisepreises
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6 Tage vor Reisebeginn
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50
% des Reisepreises
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Bei
den Entschädigungen handelt es sich um unverbindliche Richtwerte,
die von einzelnen Gerichten sowohl unter- wie überschritten werden
können.
Sollte
der Reiseveranstalter eine unangemessese hohe Entschädigung fordern,
ist es anzuraten sich bei einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um
ggf. Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Für
eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur
Verfügung. Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung
des Sachverhaltes kann schon in einer geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten
für den Falf aussehen, daß Sie Ihr Recht gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend machen wollen.
Unter
welchen Umständen kann eine Ersatzperson die Reise antreten?
Finden
Sie jemanden, der statt Ihnen die von Ihnen gebuchte Reise antreten will,
muß der Reiseveranstalter dies in der Regel akzeptieren. Die Ersatzperson
kann der Reiseveranstalter jedoch dann ablehnen, wenn sie aus persönlichen
Gründen nicht für die Reise geeignet ist (z.B. wenn Sie ersatzweise
Ihre 98jährige Oma auf Ihre geplante Hochgebirgstreckingtour schicken
wollen). Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter von Ihnen die Mehrkosten,
die bei ihm durch die Umbuchung anfallen, verlangen.
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