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Welche
Rechte gelten bei Time Sharing?
Im
Falle von Time-Sharing ist das Reisevertragsrecht nicht anzuwenden. Die
rechtlichen Möglichkeiten bei Time-Sharing werden bestimmt durch die
komplizierten Vertragskonstrukte, Satzungen oder ähnliches, die bei
Time-Sharing relativ häufig sind. Bei vielen Angelegenheiten, die
z.B. die Instandhaltung des Appartments und die Verwaltung betreffen, ist
auch das Recht des Landes anzuwenden, in dem sich die Ferienanlage befindet.
Auch für den Konkursfall des Time-Sharing-Anbieters besteht in den
meisten Fällen keine rechtliche Absicherung.
Welche
Rechte ergeben sich aus dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz?
Das
(TzWrG) gilt für den Verkauf von Time-Sharing-Verträgen, die
mindestens für die Dauer von drei Jahren ein Nutzungsrecht an einer
Time-Sharing-Anlage verschaffen. Folgende Rechte und Pflichten ergebn sich
aus diesem Gesetz:
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Informationspflichten
des Verkäufers: Der Verkäufer muß den Kunden insbesondere
über die Time-Sharing-Anlage, den Verkäufer, das Appartement,
die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen und die zu erwartenden
Kosten informieren. Außerdem ist jedem Interessenten ein Prospekt
in seiner Sprache auszuhändigen, in dem die Informationen enthalten
sein müssen, ebenso wie im Vertrag, der ebenfalls in der Landessprache
des Käufers auszufertigen ist.
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Widerrufsrecht:
Die Widerrufsfrist bei Time-Sharing-Verträgen beträgt zehn Tage.
Sie verlängert sich auf bis zu drei Monate, insbesondere wenn der
Verkäufer seinen Informationspflichten nicht oder nur ungenügend
nachkommt.
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Belehrung
über das Widerrufsrecht: Die Belehrung muß der Kunde in
schriftlicher und drucktechnisch deutlicher Form erhalten. Die Belehrung
muß vom Kunden unterschreiben siein, außerdem muß sie
Angaben zum Fristbeginn und zur Adresse des Empfänger des Widerrufschreibens
enthalten.
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Anzahlungsverbot:
Anbietern ist es verboten, vor Ablauf von zehn Tagen nach Übergabe
der Vertragsurkunde, eine Zahlungen einzufordern oder entgegenzunehmen.
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Obwohl
das Teilzeit-Wohnrechtegesetz aufgrund einer EU-Richtlinie erlassen wurde,
gelten ähnliche Gesetze noch nicht in allen anderen EU-Ländern,
dementsprechend gilt dort nicht der gleiche rechtliche Schutz wie in Deutschland.
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