Wann
wird der Reisepreis gemindert?
Wenn
der Reiseveranstalter nicht hält, was er verspricht, besteht die Möglichkeit
den Reisepreis zu mindern. Der Reisepreis kann von dem Reisenden für
den Zeitraum, in dem ein Mangel besteht, zu einem bestimmten Prozentsatz
gemindert werden, wenn er den Mangel dem Veranstalter rechtzeitig angezeigt
hat. Der Reisepreis mindert sich sodann um den für die Reisemängel
angemessenen Betrag, den der Reiseveranstalter, wenn der Reisende - was
die Regel ist - den Reisepreis bereits vor Antritt der Reise entrichtet
hat, an den Reisenden zurückerstattet.
Bei
welchen Mängeln kann der Reisepreis gemindert werden?
Der
Reisepreis kann bei Mängeln insbesondere in folgenden Bereichen gemindert
werden:
|
Unterkunft:
z.B. Ungeziefer im Hotellzimmer ()
|
|
Verpflegung:
z.B. Nahrungsmittelvergiftung ()
|
|
Transport:
z.B. Wechsel der Fluggesellschaft ()
|
Die
Minderung des Reisepreise ist nur bei Mängeln zulässig, die im
Ermessen des Reiseveranstalters bezüglich der von ihm angeboteten
Reise sowie im Widerspruch zu den von ihm versprochenen Reiseleistungen
stehen. Ein vom Reisenden erlittener Autounfall mit einem Einheimischen
mit dem Mietwagen mindert zwar mit Sicherheit das Reisevergnügen,
steht jedoch mit den Leistungen des Reiseveranstalters nicht in Zusammenhang.
Also ist keine Reisepreisminderung möglich. Verspricht der Reiseveranstalter
ein einfaches Zimmer, und im Hotelzimmer befindet sich kein Fernseher,
so wurde dem Reisenden in diesem Fall diese Leistung vom Reiseveranstalter
nicht versprochen, also kann deshalb auch keine Minderung erfolgen.
Im
Einzelfall richtet sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, danach,
was nach dem Reisekatalog entsprechend der örtlichen Gegebenheiten
vernünftigerweise vom Reisenden hätte erwartet werden können.
Dabei sind für eine Billigreise andere Maßstäbe anzulegen
als für eine Luxusreisel.
In
welcher Höhe kann der Reisepreis gemindert werden?
Bei
geringfügigen Mängeln ist keine Minderung möglich (z.B.
wenn das Hotel nicht die Farbe wie im Hotelprospekt hat). Sonst soll der
Reisepreis genau um den Betrag gemindert werden, um den die Mängel
die Wertigkeit der Reise beeinträchtigt haben. Erfahrungsgemäß
bestehen über die Höhe der Reisepreisminderung - und damit um
den Wert der Mängel - häufig zwischen dem Reiseveranstalter und
dem Reisenden unterschiedliche Auffassungen. In diesen Fällen ist
nicht selten eine gerichtliche Klärung errforderlich. Als Reisepreis
ist der Gesamtpreis der Reise, inklusive Transport, der für die Reise
beim Reseveranstalter entrichtet wurde, anzusetzen.
Sind
bei der Reise mehrere Reisemängel aufgetreten, summieren sich die
Minderungen, die für den einzelnen Mangel vom Reisepreis abgezogen
werden können. Jedoch ist bei einem Auftritt von einer Vielzahl von
Mängeln, die Summierung der Minderungen abhängig von den Bereichen,
in denen die Mängel auftreten beschränkt.
Sind
die Reisemängel erheblich, ist der Reisende auch berechtigt den Reisevertrag
zu kündigen und ggf. Schadensersatz vom Reiseveranstalter zu verlangen.
Zudem besteht in diesem Fall ebenfalls die Möglichkeit den Reisepreis
um 100% zu mindern.
Ein
genaues Rechenwerk, wie groß die Minderung für einen bestimmten
Mangel sein darf, gibt es nicht, ebenso bestehen keine Richtlinien zu der
Art und Weise wie Minderungen für Reisemängel summiert werden
können. Anhaltspunkte zui diesen Fragen gibt jedoch die , die vom Frankfurter Landgericht aufgestellt wurde.
|