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Informationen zum Reiserecht

[Image] Was ist die Franfurter Tabelle?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln bei der Verpflegung (Gruppe (II)?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln beim Transport (Gruppe III)?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (Gruppe IV)?
[Image] Wie ist die Tabelle zu benutzen?

Was ist die Frankfurter Tabelle?

Die nachfolgend dargestellte sogenannte Frankfurter Tabelle wird vom Frankfurter Landgericht angewendet zur Berechnung von Reisepreisminderungen. Da die Tabelle nicht für die Gerichte verbindlich ist, wird sie auch nicht durch alle Gerichte verwendet. Trotzdem kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden.

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Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?

Leistung/Mangel
Prozent
Anmerkung
Abweichung von dem gebuchten Objekt
10-25
je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)
5-15
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) 5-10
Abweichende Art der Zimmer
 
DZ statt EZ
20
 
Dreibettzimmer statt EZ
25
 
Dreibettzimmer statt DZ
20-25 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
 
Vierbettzimmer statt DZ
20-30 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
Mängel in der Ausstattung des Zimmers
 
zu kleine Fläche
5-10
 
fehlender Balkon
5-10 bei Zusage/je nach Jahreszeit
 
fehlender Meerblick
5-10 bei Zusage
 
fehlendes (eigenes) Bad/WC
15-25
bei Buchung
 
fehlendes (eigenes) WC
15
 
fehlende (eigene) Dusche
10 bei Buchung
 
fehlende Klimaanlage
10-20 bei Zusage
 
fehlendes Radio/TV
5 bei Zusage
 
zu geringes Mobiliar
5-15
 
Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)
10-50
 
Ungeziefer
10-50
Ausfall von Versorgungseinrichtungen
 
Toilette
15
 
Bad/Warmwasserboiler
15
 
Stromausfall/Gasausfall
10-20
 
Wasser
10
 
Klimaanlage
10-20 je nach Jahreszeit
 
Fahrstuhl
5-10 je nach Etage
Service
 
vollkommener Ausfall
25
 
schlechte Reinigung
10-20
 
ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher)
5-10
Beeinträchtigungen
 
Lärm am Tage
5-25
 
Lärm in der Nacht
10-40
 
Gerüche
5-15
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage)
20-40
je nach Art der Projektzusage(z. B. "Kururlaub")

 
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Welche Minderungen ergeben sich Mängeln in der Verpflegung (Gruppe II)?

Leistung/Mangel
Prozent
Anmerkung
Vollkommener Ausfall 50
Inhaltliche Mängel
 
Eintöniger Speisezettel
5
 
Nicht genügend warme Speisen
10
 
Verdorbene (ungenießbare) Speisen
20-30
Service
 
Selbstbedienung (statt Kellner)
10-15
 
Lange Wartezeiten
5-15
 
Essen in Schichten
10
 
Verschmutzte Tische
5-10
 
Verschmutztes Geschirr, Besteck
10-15
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage
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Welche Minderungen ergeben sich Mängeln im Transport (Gruppe III)?

Leistung/Mangel
Prozent
Anmerkung
Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
Ausstattungsmängel
 
Niedrigere Klasse
10-15
 
Erhebliche Abweichung vom normalen Standard
5-10
Service
 
Verpflegung
5
 
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)
5
Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzöge-
rung entfallende anteilige Reisepreis
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransport-
mittels
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Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (Gruppe IV)?

Leistung/Mangel
Prozent
Anmerkung
Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
Fehlendes Hallenbad bei Zusage - soweit
 
bei vorhandenem Swimmingpool
10 nach Jahreszeit
 
bei nicht vorhandenem Swimmingpool
20 benutzbar
Fehlende Sauna 5 bei Zusage
Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage
Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospekt- beschreibung und zumutbarer Ausweich- möglichkeit
Verschmutzter Strand 10-20 bei Zusage
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 je nach Ersatzmöglichkeit
Fehlende Snack- oder Strandbar 0- 5 bei Zusage
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt 10-20 bei Zusage/je nach Ausweich- möglichkeit
 
bei Hotelverpflegung
0-5
 
bei Selbstverpflegung
10-20
Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0- 5 je nach Ausweich- möglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landauslfuges
Fehlende Reiseleitung
 
bloße Organisation
0-5
 
bei Besichtigungsreisen
10-20
 
bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung
20-30 bei Zusage
Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für
 
im gleichen Hotel
1/2 Tag
 
in anderes Hotel
1 Tag
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Wie ist die Tabelle zu benutzen?

Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:
1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahmen:

 
Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen. 
Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war. 

3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.

 
Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt. 
Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. 

4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

 
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze: 
 
Gruppe I (Unterkunft) 50% 
Gruppe II (Verpflegung) 50% 
Gruppe III (Transport) 20% 
GruppeIV (Sonstiges) 30% 
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: 
 
Gruppe I (Unterkunft) 62,5% 
Gruppe II (Verpflegung) 37,5% 
Gruppe III (Transport) 20% 
Gruppe IV (Sonstiges) 30% 
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
 
Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
GruppeII (Verpflegung) l6,7% 
Gruppe III (Transport) 20% 
GruppeIV (Sonstiges) 30% 
Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%. 

5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

6. Sonstiges

 
Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. 
§ 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen. 

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Agnesstraße

 

 

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