§
651 Reisevertrag
I
Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden
eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende
ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu
zahlen.
II
Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche
die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger)
bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der
Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich
vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
III
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen
ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten
Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. §
11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bleibt unberührt.
IV
Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz
3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder
eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im
Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert
oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso
wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu
machen.
V
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum
Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt
wird, daß die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden,
sondern klare und genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter
dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck
kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter
herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen
sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem
Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muß.
§
651b Vertragsübertragung
I
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
II
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§
651c Abhilfe
I
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daß
sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach
dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
II
Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
III
Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des
Reisenden geboten wird.
§
651d Minderung
I
Ist die Reise im Sinne des §651c Abs.1 mangelhaft, so mindert sich
für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §472.
II
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt,
den Mangel anzuzeigen.
§
651e Kündigung wegen Mangels
I
Wird die Reise infolge eines Mangels der in §651c bezeichneten Art
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.Leitsätze
II
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine
ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn
die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
III
Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine nach §471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt
nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für
den Reisenden kein Interesse haben.
IV
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
§
651f Schadensersatz
I
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
II
Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
§
651g Ausschlußfrist; Verjährung
I
Ansprüche nach den §§651c bis 651f hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der
Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
II
Ansprüche des Reisenden nach den §§651c bis 651f verjähren
in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an
dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§
651h zulässige Haftungsbeschränkung
I
Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den
dreifachen Reisepreis beschränken,
1.
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
2.
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
II
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter betsimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
§
651i Rücktritt vor Reisebeginn
I
Vor dem Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
II
Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann.
III
Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der
gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz
des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
§
651j Kündigung wegen höherer Gewalt
I
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
II
Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
des §651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
§
651k Sicherstellung, Zahlung
I
Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet
werden 1.der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen onfolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und 2.notwendige Aufwendungen,
die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters
für die Rückreise entstehen.
Die
Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1.durch
eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Versicherungsunternehmen oder
2.durch
ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstituts.
II
Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die
von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge
jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf sibzig, für
das zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig
und für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche
Mark begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer
oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden
Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge,
so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis,
in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
III
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das
Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem
Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
IV
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den REisepreis Außer
einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,
höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung
der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein
übergeben hat.
V
Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der €päischen Gemeinschaften oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den €päischen
Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung
nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Resienden Sicherheit in Überinstimmung
mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen
nach Absatz 1 Satz1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßbabe, daß
dem Reisenden die Sicherheitsleistungen nachgewiesen werden muß.
VI
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1.der
Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2.die
Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark
nicht übersteigt,
3.der
Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentichen Rechts ist.
§
651l Abweichende Vereinbarungen
Von
den Vorschriften des §§651a bis 651k kann nicht zum Nachteil
des Reisenden abgewichen werden.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der