Allgemeines zu
Verträgen zwischen Arzt und Patient
Welche Voraussetzungen zum Zustandekommen eine Vertrages
zwischen Arzt- und Patient erfüllt sein müssen, hängt zum einen davon ab, ob
es sich um einen Arzt-, Krankenhausaufnahme-, Wahlbehandlungs- und
Zusatzleistungs-, Notfallbehandlungs-, Laborarzt- oder Konziliararztvertrag
(nicht selten ist der behandelnde Arzt vor allem bei unklarem Befund gezwungen,
einen Spezialisten als sogenannten Konziliararzt hinzuziehen) handeln soll. Zum anderen ist entscheidend, ob es sich um einen Privat- oder
Kassenpatienten handelt.
Wann
kommt ein Arztvertrag zustande?
Der Patient oder der Arzt muss ein Angebot zur Behandlung
machen. Die jeweils andere Vertragspartei muss dieses Angebot annehmen. Solange
sich der Arzt und Patient nicht über alle Punkte des Vertrages einig sind, was
auch durch schlüssiges willentliches Verhalten zum Ausdruck gebracht werden
kann, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Dies gilt sowohl für
die Behandlung eines Privat- als auch Kassenpatienten, d.h. der Vertrag kommt
bei einem Kassenpatienten nicht bereits mit Übergabe der
Krankenversicherungskarte oder des Krankenscheins zustande, sondern erst bei übereinstimmenden
Willenserklärungen.
Ein Arzt kann eine ärztliche Behandlung ablehnen, wobei
sich hier jedoch Unterschiede zwischen dem Privat- und Kassenpatienten ergeben:
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Beim Privatpatienten
besteht eine ärztliche Kontrahierungspflicht (=Bindungspflicht) und Behandlungspflicht weder
aufgrund öffentlich-rechtlicher noch aus dem ärztlichen Standesrecht.
Jedoch findet die Abschlussfreiheit ihre Grenzen beispielsweise bei Notfällen,
langjährigen Patienten, erheblichen Symptomen usw..
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Beim Kassenpatienten
ist der Kassenarzt kraft Zulassung verpflichtet, alle Kassenpatienten in Erfüllung
einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu behandeln. Nur im Falle des
Vorliegens eines triftigen Grundes kann der Kassenarzt eine Behandlung
ablehnen; dies wäre beispielsweise bei Fehlen eines Vertrauensverhältnisses,
bei Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen usw. der Fall.
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Wann
kommt ein Krankenhausvertrag zustande?
Mit Aufnahme des Patienten bietet das Krankenhaus den
Abschluss eines Vertrages an.
Weigert sich ein Patient, vertragliche Erklärungen
abzugeben, richten sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nach den Grundsätzen
über die Geschäftsführung ohne Auftrag, das heißt, es besteht ein
Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten, aus dem Ansprüche
hergeleitet werden können, obwohl keine vertragliche oder gesetzliche
Verpflichtung besteht. Nach diesen Grundsätzen richtet sich
auch der Fall, dass ein Patient in eine Klinik eingeliefert wird, der außerstande
ist, vertragliche Erklärungen abzugeben.
Möglich ist auch, dass ein Dritter für den Patienten die
Erklärung abgibt oder sich selbst vertraglich verpflichtet (z.B. Ehegatten oder
Eltern für ihr Kind).
Für Krankenhäuser besteht die allgemeine Abschlussfreiheit
nicht mehr. Einige Krankenhausgesetze der Länder sehen sogar ausdrücklich
einen Kontrahierungszwang des Krankenhausträgers vor.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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