Aus welchen
Gründen kann eine Haftung bestehen?
Die Haftpflicht gegenüber dem Patienten kann aus Vertrag
sowie aus dem Deliktsrecht folgen. Das Deliktsrecht ist neben dem Vertrag der
wichtigste Grund für die Entstehung eines Verhältnisses, aus dem Ansprüche
hergeleitet werden können, das heißt wenn z.B. ein Arzt einem Patienten einen
Schaden an der Gesundheit zufügt, ohne dass zwischen diesen Arzt und Patient
ein Vertrag geschlossen wurde, kann der Patient dennoch Ansprüche gegen den
Arzt geltend machen. Der Unterschied der beiden
haftpflichtrechtlichen Grundlagen besteht vornehmlich in den verschiedenen ,
in dem unterschiedlichen Einstehen müssen für das Verhalten von Hilfspersonen
und in der unterschiedlichen Einstandspflicht für Schäden.
Nur das Deliktsrecht gewährt
Schmerzensgeld (sogenannter ideeller Schaden) für ideelle Schäden und Ersatz für Unterhaltsverlust bei Tod.
Die Ansprüche aus Vertrag und Delikt können nebeneinander stehen. Die
Haftpflicht erfordert bei beiden Rechtsverhältnissen eine objektive
Sorgfaltspflichtverletzung und eine dadurch verursachte Schädigung des
Patienten an Körper und Gesundheit. Ferner muss dem in Anspruch genommenen Arzt
ein subjektiver Vorwurf zu machen sein. Sowohl die Vertrags- als auch die
Deliktshaftung unterliegen dem Verschuldensprinzip.
Wer kommt als
Haftender in Betracht?
Die Frage, wer haftungsrechtlich in Anspruch genommen
werden kann, hängt davon ab, ob und mit wem der Patient eine vertragliche
Beziehung eingeht.
Wurde ein Vertrag
geschlossen kann derjenige, der eine diagnostische oder therapeutische Aufgabe
abredegemäß übernommen hat oder zu übernehmen hatte, haftungsrechtlich in
Anspruch genommen werden, z.B.: Der Chefarzt für seine Privatpraxis und seine
Krankenhausambulanz, der niedergelassene Arzt, der Krankenhausträger und der
selbstliquidierende Krankenhausarzt für die stationäre sowie die vor- und
nachstationäre Behandlung und der Krankenhausträger für das ambulante
Operieren.
Das Deliktsrecht
begründet die Einstandspflicht für Gehilfen als eine Haftung des
Geschäftsherrn mit vermutetem Verschulden bei der Auswahl, Anleitung,
Überwachung und Ausstattung. Gegen den Geschäftsherrn selbst kann sich ein
Anspruch wegen eines Organisationsmangels ergeben; auch der Verrichtungsgehilfe
kann in Anspruch genommen werden. Schließlich kann auch der Krankenhausträger
für den weisungsfreien Chefarzt als Organ haften.
Welcher Schaden
kann geltend gemacht werden?
Es kann im Falle eines Haftungsprozesses Ersatz für
folgende Schäden begehrt werden:
 |
immaterieller (ideeller) Schaden (z.B.
Schmerzensgeld) |
 |
materieller Schaden; bei der Verletzung einer Person
also insbesondere die Heilungs- und Pflegekosten einschließlich der
Aufwendungen für Krankenhausbesuche naher Angehöriger sowie entgangener
Gewinn |
Was ist durch den
Patienten zu beweisen?
Der Beweis eines schuldhaften Behandlungs- oder
Organisationsfehlers obliegt grundsätzlich dem Patienten. Ausnahmsweise obliegt
der Beweis jedoch dem Inanspruchgenommenen; dies ist der Fall, wenn sich
aufgrund lückenhafter Dokumentation nicht nachvollziehen lässt, ob die
Behandlung regel- und standardgerecht erfolgte, und ob die Behandlung durch
Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen ist. Ferner hat der
Patient bei einem einfachen Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden sowie die
Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schaden zu beweisen.
Beweiserleichterungen kommen dem Patienten im Falle eines
groben Behandlungsfehlers zugute. Dann obliegt es dem Arzt, zu beweisen, dass
der Schaden auch bei Wahrung der ärztlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Trotz
Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers kann es dann nicht zu einer
Beweiserleichterung zugunsten des Patienten kommen, wenn ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem Schaden um dem groben Behandlungsfehler in hohem Maße
unwahrscheinlich ist.
Im Rahmen der Aufklärung, durch die dem Patienten
Verhaltensmaßregeln aufgetragen werden (=therapeutische Aufklärung), trägt
der Patient die Beweislast für eine falsche Aufklärung.
Hingegen hat der Arzt die wirksame Einwilligung des
Patienten und damit die ordnungsgemäße Aufklärung über die Diagnose, den
weiteren Behandlungsverlauf, das Risiko, Behandlungsalternativen etc.
(=Selbstbestimmungsaufklärung) zu beweisen.
Tipp:
Hat der Patient den Behandlungsfehler zu beweisen, ist er meistens in einer
schwierigen Position. Zunächst kann man sich als Patient an eine Krankenkasse
wenn, denn der Gesetzgeber hat die Krankenkassen bevollmächtigt ihre
Versicherten zu unterstützen, wenn diese Schadensersatzansprüche durchsetzen
wollen. Möglicherweise können zunächst die Krankenkassen weiterhelfen oder
bei Vorliegen eines komplexen Falles wird geraten einen Anwalt aufzusuchen.
Für rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer
kurzen Schilderung des Sachverhaltes, der in Ihrem Fall vorliegt, kann schon in
einer
geklärt werden, ob die Durchsetzung eines Anspruches auf Schadensersatz oder
Schmerzensgeld Erfolg verspricht.
Wann verjähren
die Ansprüche?
Der vertragliche Haftungsanspruch
verjährt nach 30 Jahren, während der deliktische
Anspruch
nach 3 Jahren verjährt; die 3-jährige Frist beginnt nicht zu laufen, bevor
nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen
sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt.
Merkmale des
Arzthaftungsprozesses
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Die Parteien bestimmen den
Streitstoff, aber das Gericht kann auch von Amts wegen
Sachverhaltsaufklärung betreiben.
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Der Patient hat
grundsätzlich die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, aber es
bestehen Beweiserleichterungen
bei groben Behandlungsfehlern
bei Nichterhebung von Kontrollbefunden und
bei Dokumentationsmängeln
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Der Sachverständige hat sein
Gutachten regelmäßig schriftlich und auf Antrag auch mündlich zu
erstatten.
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Neben dem Behandlungsfehler wird regelmäßig die
Patientenaufklärung geprüft.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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