Wie kann ein
Strafverfahren eingeleitet werden?
Die Einleitung eines Strafverfahrens kann durch eine Strafanzeige des
Patienten gegen den behandelnden Arzt oder gegen nicht ärztliches Personal
(seltener) erfolgen (meist wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im Falle
des Todes eines Patienten durch eine Anzeige der Angehörigen, der Polizei oder
der Gemeindebehörde wegen fahrlässiger Tötung).
Eine Strafanzeige ist meist nicht empfehlenswert, da der
Haftpflichtversicherer des Arztes/ Krankenhauses zunächst den Ausgang des
Strafverfahrens abwarten wird. Deshalb zögert eine Strafanzeige auf jeden Fall
den Zeitpunkt der Regulierung der Schadensersatzansprüche hinaus.
Die Durchführung und der Ausgang von
zivil- und strafrechtlichem Verfahren sind dagegen voneinander unabhängig.
Jedoch ist ein Verfahren vor der Gutachterkommission oder der
neben einem Strafverfahren nicht möglich.
Welche
Unterschiede bestehen zwischen Straf- und Zivilverfahren?
Neben der objektiven Pflichtverletzung prüft der Richter
im Strafverfahren die persönliche Schuld des Angeklagten.
Einem fachmedizinischen Gutachten kommt weniger Bedeutung
zu als im zivilgerichtlichen Verfahren; vielmehr sind auch persönliche
Lebensumstände und Handlungsmotive usw. für die Urteilsfindung von Bedeutung.
Im Zweifel entscheidet der Richter für den Angeklagten.
Im Strafverfahren sind das Gericht und die
Staatsanwaltschaft nicht an das Vorbringen und die Anträge der Parteien
gebunden; anders ist dies im Zivilverfahren, in dem der Beibringungsgrundsatz
(die Parteien müssen den streitentscheidenden Stoff vortragen) gilt. Ferner kann im Strafverfahren von der Möglichkeit, das Verfahren
einzustellen Gebrauch gemacht werden (z.B. bei geringer Schuld des Angeklagten
oder bei Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses einer Verfolgung).
Merkmale des
Arztstrafverfahrens
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Der Strafrichter entscheidet
im Zweifel für den Angeklagten
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Der Strafrichter prüft neben
der objektiven Pflichtverletzung eingehend die persönliche Schuld
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Staatsanwaltschaft und
Gericht haben alle be- und entlastenden Umstände zu ermitteln, sie sind an
Anträge und das Vorbringen der Parteien nicht gebunden
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Staatsanwaltschaft und Gericht machen extensiv von der
Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens Gebrauch
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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