Schweigepflicht
des Arztes
Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann.
Dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Jedoch kann es unter
Umständen notwendige Ausnahmen geben in folgenden Fällen:
der Patient entbindet den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht
bei der Weiter- und Nachbehandlung
bei der Anfrage von
Versicherungsgesellschaften
beim Arbeitgeber des Patienten
beim Krankenhausträger und der Krankenhausaufsicht
bei Sozialversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen,
en
bei Ehepartnern und nahen Angehörigen
bei Polizeivollzugsorganen
bei ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern
bei Gerichten
bei privatärztlichen und gewerblichen Verrechnungsstellen
bei einem Schwangerschaftsabbruch
bei Kindesmisshandlungen
bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft
bei ansteckenden Erkrankungen
bei der Fehlbildung Neugeborener
bei der Simulation einer Erkrankung
Die Voraussetzungen, ob die Schweigepflicht in zuvor aufgeführten Fällen
ausnahmsweise gelockert bzw. aufgehoben werden darf, ist anhand des Einzelfalles
zu überprüfen.
Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar.
Datenschutz
Der Datenschutz erstreckt sich insbesondere auf die , aber auch auf
Unterlagen, die z.B. zu Forschungszwecken
angefertigt werden. Vor einer Veröffentlichung von Unterlagen, die dem
Datenschutz unterliegen, ist zuvor die schriftliche Erlaubnis des Patienten
einzuholen.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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