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Schweigepflicht und Datenschutz

www.rechtspraxis.de  Schweigepflicht des Arztes
www.rechtspraxis.de  Datenschutz

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Schweigepflicht des Arztes

Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann. Dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Jedoch kann es unter Umständen notwendige Ausnahmen geben in folgenden Fällen: 

 der Patient entbindet den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht

 bei der Weiter- und Nachbehandlung 

 bei der Anfrage von Versicherungsgesellschaften 

 beim Arbeitgeber des Patienten 

 beim Krankenhausträger und der Krankenhausaufsicht 

 bei Sozialversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen, en 

 bei Ehepartnern und nahen Angehörigen 

 bei Polizeivollzugsorganen 

 bei ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern 

 bei Gerichten 

 bei privatärztlichen und gewerblichen Verrechnungsstellen 

 bei einem Schwangerschaftsabbruch 

 bei Kindesmisshandlungen 

 bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft 

 bei ansteckenden Erkrankungen 

 bei der Fehlbildung Neugeborener 

 bei der Simulation einer Erkrankung

 

Die Voraussetzungen, ob die Schweigepflicht in zuvor aufgeführten Fällen ausnahmsweise gelockert bzw. aufgehoben werden darf, ist anhand des Einzelfalles zu überprüfen.

Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar.
www.rechtspraxis.de  Strafrechtliche Haftung

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Datenschutz

Der Datenschutz erstreckt sich insbesondere auf die Krankenunterlagen, aber auch auf Unterlagen, die z.B. zu Forschungszwecken angefertigt werden. Vor einer Veröffentlichung von Unterlagen, die dem Datenschutz unterliegen, ist zuvor die schriftliche Erlaubnis des Patienten einzuholen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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