Allgemeine
Anmerkungen zum Schadensersatz bei Behandlungsfehlern
Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der
medizinischen Behandlungen ist es nicht möglich, eine verbindliche Auflistung
zur Höhe des Schadensersatzes zu gestalten. Jeder einzelne Fall ist abhängig
von einer Vielzahl von Faktoren, so dass jeder Fall individuell zu beurteilen
ist. Im Folgenden sollen lediglich einige Fälle, die bereits von der
Rechtsprechung entschieden wurden, dargestellt werden, um einen kleinen Einblick
in die Größenordnung möglicher Ansprüche zu geben.
Fall 1:
Behinderung eines Kindes während der Schwangerschaft nicht erkannt
Fall: Der Arzt erkennt während der
Schwangerschaft nicht, dass das Kind behindert ist und aufgrund dessen wird
keine Abtreibung vorgenommen.
Konsequenz: Der Schadensersatzanspruch der
Eltern eines schwerstbehinderten Neugeborenen gegen den behandelnden Arzt ist
auf die Höhe des zukünftigen Unterhaltsbedarfs des Kindes beschränkt. Den
Verdienstausfall der Eltern, der durch die Betreuung des Kindes entsteht, hat
der Arzt nicht zu ersetzen. (BGH-Urteil)
Fall 2: Zu späte
Diagnose
Fall:
Bei einer Patientin wurde ein Bauchdeckenabzess zwei Tage zu spät
diagnostiziert und die Entscheidung zu einer Operation ein bis zwei Tage zu
spät getroffen.
Konsequenz:
Diese verlängerte Leidenszeit wurde den behandelnden Ärzten zum Vorwurf
gemacht; der Patientin wurden DM 800,- Schmerzensgeld zugesprochen. (Urteil des
LG Itzehoe)
Fall 3: Falsche
Brust bestrahlt
Fall:
Eine Patientin, die an der linken Brust operiert worden war, unterzog sich
danach in einem Krankenhaus einer Strahlentherapie. Statt der linken Brust wurde
jedoch die rechte bestrahlt, was die Patientin aufgrund der Komplexität der
medizinischen Geräte nicht ohne weiteres erkannt hatte und hätte erkennen
können.
Konsequenz:
Die Patientin erhielt DM 40.000,- Schmerzensgeld (sowie 6% Zinsen auf die
bisherige Schmerzensgeldsumme, die in erster Instanz eingeklagt worden waren).
(Urteil des OLG Hamm)
Fall 4:
Rückenmarkkrebs nicht erkannt
Fall:
Ärzte einer Universitätsklinik hatten bei einem 15-jährigen Mädchen einen
bösartigen Rückenmark-Krebs nicht erkannt. Der Tumor führte zu einer
Lähmung. Aufgrund dieser ist das Mädchen in seiner Lebensqualität erheblich
eingeschränkt (bspw. kann es nicht mehr problemlos laufen). Danach erfolgten
jahrelange Prozesse, in denen die Patientin "hingehalten" wurde.
Konsequenz:
Der Patientin wurden DM 150.000,- Schmerzensgeld sowie eine monatliche Rente in
Höhe von DM 500,- zugesprochen. Der Patientin wurde mehr zugesprochen als sie
gefordert hatte, da sich die behandelnden Ärzte nicht nur einen groben
Behandlungsfehler hatten zuschulden kommen lassen, sondern auch noch einen
jahrelangen Rechtsstreit begonnen hatten. (Urteil des OLG Schleswig)
Fall 5: Nicht
rechtzeitige Diagnose
Fall: Der
Arzt behandelte eine Hirnhautentzündung eines 1-jährigen Jungen nicht
rechtzeitig, obwohl in jedem Lehrbuch für Kinderheilkunde nachzulesen ist, wie
das Kind hätte behandelt werden müssen. Aufgrund dessen leidet der Junge nun
unter schweren Gehirnschäden.
Konsequenz: Da
das Verhalten des Arztes grob fehlerhaft war, musste der Arzt DM 200.000,-
Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für alle zukünftigen Schäden zahlen
(bspw. Kosten für eine notwendig werdende Therapie). (Urteil des OLG Hamm)
Fall 6: Fehlverhalten
des Arztes bei der Geburt
Fall:
Bei der Geburt eines Kindes verhielten sich der behandelnde Arzt grob
fehlerhaft. Durch dieses Verhalten erlitt das Kind einen schweren
Hirnschaden, aufgrund dessen es jede Fähigkeit zu Wahrnehmungen und
Empfindungen verloren hat. Ferner waren zahllose stationäre sowie ambulante
Behandlungen und Operationen erforderlich.
Konsequenz:
Dem Kind wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 230.000,- sowie eine
monatliche Rente in Höhe von DM 600,- zugesprochen. (Urteil des OLG
Schleswig-Holstein)
Fall 7: Verspätete
Behandlung
Fall:
Trotz eines deutlich vergrößerten Kopfumfanges hatte ein Arzt bei einem
Jungen keine weiteren Untersuchungen veranlasst. In der Folgezeit stellte
sich heraus, dass der Junge an einem Wasserkopf litt. Es waren jedoch
bereits dauerhafte Hirnschäden eingetreten. Wäre der Junge früher
behandelt worden, hätte er eine große Chance auf ein weitgehend normales
Leben gehabt.
Konsequenz:
Dem Kind wurden DM 160.000,- Schmerzensgeld sowie der Ersatz aller
zukünftig entstehenden Schäden zugesprochen. (Urteil des OLG Oldenburg)
Fall
8:
Fall: Eine
Patientin unterzog sich nach einer Operation wegen Brustkrebses einer
Strahlentherapie. Die Behandlung ließ die Rippenknochen der Patientin porös
werden, so dass sechs Rippen brachen; ferner kam es zu einer schweren
Hautentzündung. Dies führte die Patientin auf die mangelnde Unterstützung der
Strahlentherapie durch moderne Computertechnik zurück.
Konsequenz: Die
Klage der Patientin wurde abgewiesen. Auch wenn der Patient nicht die
bestmögliche Therapie genießt, hat er bei auftretenden Schäden nicht
automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Einsatz der in diesem Fall
geforderten Computertechnik ist kein Standard bei der Bestrahlungsplanung.
Ferner sind Rippenbrüche bekannte Komplikationen bei der Strahlentherapie.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
Diese Seite gehört zum Internetangebot der