Einsichtsrecht in
die Krankenunterlagen
Grundsätzlich hat der Patient ein Recht auf Einsichtnahme
in seine Krankenunterlagen. Ausnahmsweise kann dieses Recht unter engen
Voraussetzungen aus entgegenstehenden therapeutischen Gründen vom Arzt
eingeschränkt werden, nicht jedoch im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses.
Zur praktischen Handhabung des Einsichtsrechtes: Der
Patient oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt fordert eine Kopie der
gesamten Original-Unterlagen unter Erstattung der anfallenden Kopierkosten an.
Ferner sind dem Patienten oder dem beauftragten Rechtsanwalt auf Anfrage die
Namen und Anschriften sowie ggf. auch die Qualifikation der Personen
mitzuteilen, die den Patienten behandelt haben.
Die Auskunftspflicht besteht über den Tod des Patienten
hinaus. Folglich können z.B. Erben im Fall einer Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen oder nahe Angehörige. sofern dies dem mutmaßlichen
Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, Einsicht in die Patientenakte
nehmen.
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren
nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
Recht auf
Dokumentation der Behandlung
Die Organisationspflichten von Arzt und Krankenhausträger
erstrecken sich u.a. auch auf eine Überprüfung der ordnungsgemäßen
Dokumentation über:
Anamnese (Vorgeschichte der Erkrankung)
Diagnose
Therapie
Untersuchungen
Ergebnisse und Befunde
Zeiten der Behandlung
Pflegeanweisungen
alle Verlaufsdaten (z.B. Aufklärung,
Operationsbericht, Narkoseprotokoll)
besondere Zwischenfälle (z.B. Nichtbeachtung von
Verhaltensmaßregeln)
therapeutische Besonderheiten (z.B. Kontrolle durch
Berufsanfänger)
Zum Umfang der Dokumentation:
Stichworte reichen grundsätzlich aus
Details sind immer dann anzugeben, wenn ansonsten die Angaben für einen
qualifizierten Fachmann nicht nachvollziehbar sind
Routinehandlungen sind nur bei Anfängeroperationen zu dokumentieren
Auswirkungen einer lückenhaften Dokumentation:
Lücken in der Dokumentation begründen selbst keinen
Behandlungsfehlervorwurf
eine Lücke kann für den Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur
Beweislastumkehr nach sich ziehen
der Nachweis der ordnungsgemäßen
ist immer vom Arzt zu führen
der Behandlungsfehler ist grundsätzlich vom Patienten zu beweisen; fehlen
medizinisch gebotene Aufzeichnungen, ist das Unterbleiben der
aufzeichnungspflichtigen Maßnahme indiziert
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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