Welche
Vorgehensweisen bestehen gegen einen Arzt außer der Arzthaftung?
Neben der zivilrechtlichen Haftung und dem strafrechtlichen
Verfahren kommen weitere sonstige berufsspezifische Verfahren bei dem
Verschulden eines Arztes gegenüber Patienten in Betracht:
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Verfahren vor Berufsgerichten |
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Beamtenrechtliches Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten |
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Entziehung
der Vertragsarztzulassung |
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Widerruf der Approbation |
Verfahren vor
Berufsgerichten
Über die Verletzung von Berufspflichten befinden die
Berufsgerichte in erster und die Landesberufsgerichte in zweiter Instanz. In
Nordrhein-Westfalen z.B. sind für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe
je ein Berufsgericht bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster
eingerichtet. Das Landesberufsgericht befindet sich beim Oberverwaltungsgericht
in Münster. Berufsgerichtliche Maßnahmen können sich von der Warnung über
die Geldbuße (in Nordrhein-Westfalen bis zu DM 100.000,-) bis hin zu der
Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten erstrecken.
Wichtig:
Jedoch ist der Vorrang des Strafverfahrens und auch des Disziplinarverfahrens in
manchen Heilberufsgesetzen ausdrücklich vorgesehen.
Beamtenrechtliches
Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten
In Nordrhein-Westfalen unterliegen beamtete Angehörige der
Ärztekammer nicht der Berufsgerichtsbarkeit, soweit sie ihre Beamtenpflichten
verletzt haben. Die Entscheidung in einem Disziplinarverfahren hat vor der
berufsgerichtlichen Entscheidung Vorrang und ist für diese bindend, sofern kein
berufsrechtlicher Überhang besteht. Die Dienstpflichten für Beamte ergeben
sich aus den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen zum Beamtenrecht.
Entziehung der
Vertragsarztzulassung
Die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung ist u.a. dann zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat. Zuständig ist der
Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, der von Amts
wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen hat. Kassenarztrecht
und Berufsrecht stehen zueinander wie Berufsrecht und Strafrecht.
Widerruf
der Approbation
Die Approbation kann widerrufen werden, wenn sich der Arzt
nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem
sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen
Berufes ergibt. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist dann
anzunehmen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des
ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt.
Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn nach einer Prognoseentscheidung der
Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht erfüllen wird.
An die Entscheidung eines Strafgerichts ist die
Approbationsbehörde nur unter bestimmten Umständen gebunden.
Sofern ein Berufsgericht die Berufsunwürdigkeit des Arztes
festgestellt hat, ist eine gesetzliche Bindung der Approbationsbehörde an diese
Entscheidung nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch ist eine Identität des
Prüfungsgegenstandes beider Verfahren in der Regel zu bejahen, so dass es kaum
voneinander abweichende Entscheidungen geben wird. Gegen den Widerruf der
Approbation kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.
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