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Möglichkeiten im Falle eines Behandlungsfehlers

www.rechtspraxis.de  Was ist im Falle eines Behandlungsfehlers zuerst zu tun?
www.rechtspraxis.de  Was kann eine Schlichtungsstelle tun?
www.rechtspraxis.de  Was bestehen noch für Möglichkeiten?

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Was ist im Falle eines Behandlungsfehlers zuerst zu tun?

Wenn man als Patient mit der Behandlung durch einen Arzt unzufrieden ist, sollte man zuerst mit dem Arzt sprechen, um möglicherweise Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und die Situation aufzuklären. Falls dies zu nichts führt, sollte man sich ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung erstellen und sich Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine und Untersuchungen usw. notieren. Dann sollte man sich die Dokumentation des behandelnden Arztes/Krankenhauses beschaffen.

Tipp: Hierbei ist möglicherweise auch die Krankenkasse behilflich! 

Wichtig: Man sollte sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation schriftlich bestätigen lassen! Sämtliche Belege und Rechnungen, die man als Patient selbst gezahlt hat, sollte man sammeln und aufbewahren, um so den Nachweis eines materiellen Schadens nachweisen zu können.

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Was kann eine Schlichtungsstelle tun?

Man kann die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einschalten (Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle erfährt man u.U. bei der Krankenkasse). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende Gutachten ein, die für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Diese Gutachten werden in aller Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig ist. Den Antrag muss man als Patient selbst an die regional zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle richten. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. 

Die wesentlichen Merkmale eines Verfahrens vor der Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle sind: 

  freiwilliges außergerichtliches Verfahren 

  Einrichtung der Ärztekammer 

  Besetzung mit Juristen und Ärzten 

  Für den Patienten kostenfrei 

  Frage der Patientenaufklärung ist grundsätzlich im Rahmen dieses Verfahrens nicht klärungsfähig 

  Wenig geeignet bei komplizierten Sachverhalten 

Die Entscheidung ist nicht bindend

Neben der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle kann man auch eine Schadensersatzklage einleiten; auch eine negative Entscheidung der Schlichtungsstelle versagt nicht die Möglichkeit, zu klagen.

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Was bestehen noch für Möglichkeiten?

Ferner kann man möglicherweise über die Krankenkasse ein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellen lassen, was kostenfrei ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die ärztliche Dokumentation vorgelegt wird, wobei die Krankenkasse aber auch möglicherweise behilflich ist.

Wichtig: Sobald ein Gutachten "in der Welt ist", beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches!

Ferner kann man als Patient ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren einleiten, bei denen es spätestens sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen:
www.rechtspraxis.de  Zivilrechtliche Haftung des Arztes
www.rechtspraxis.de  Strafrechtliche Haftung des Arztes

Wenn es nur darum geht, Unmut über die Behandlung des Arztes zu äußern, kann man Beschwerden bei der zuständigen Ärztekammer bzw. den Träger des Krankenhauses führen. Hierbei geht es jedoch allein um die Wahrung der Berufsehre der Ärzte, nicht um die Wahrung der Interessen des Patienten.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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