Was ist im Falle
eines Behandlungsfehlers zuerst zu tun?
Wenn man als Patient mit der Behandlung durch einen Arzt unzufrieden ist,
sollte man zuerst mit dem Arzt sprechen, um möglicherweise Missverständnisse
aus dem Weg zu räumen und die Situation aufzuklären. Falls dies zu nichts
führt, sollte man sich ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten
Fehlbehandlung erstellen und sich Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der
nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine und Untersuchungen usw. notieren.
Dann sollte man sich die Dokumentation des behandelnden Arztes/Krankenhauses
beschaffen.
Tipp: Hierbei ist
möglicherweise auch die Krankenkasse behilflich!
Wichtig: Man sollte sich
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation schriftlich bestätigen
lassen! Sämtliche Belege und Rechnungen, die man als Patient selbst gezahlt
hat, sollte man sammeln und aufbewahren, um so den Nachweis eines materiellen
Schadens nachweisen zu können.
Was kann eine
Schlichtungsstelle tun?
Man kann die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
einschalten (Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle erfährt man u.U. bei
der Krankenkasse). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Die
Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende Gutachten ein, die für
den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Diese Gutachten werden in aller
Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser
anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig ist. Den Antrag muss man als
Patient selbst an die regional zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle
richten. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren.
Die wesentlichen Merkmale eines
Verfahrens vor der Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle sind:
freiwilliges außergerichtliches
Verfahren
Einrichtung der Ärztekammer
Besetzung mit Juristen und
Ärzten
Für den Patienten
kostenfrei
Frage der Patientenaufklärung ist
grundsätzlich im Rahmen dieses Verfahrens nicht klärungsfähig
Wenig geeignet bei komplizierten
Sachverhalten
Die Entscheidung ist nicht bindend
Neben der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle kann man
auch eine Schadensersatzklage einleiten; auch eine negative Entscheidung der
Schlichtungsstelle versagt nicht die Möglichkeit, zu klagen.
Was bestehen noch
für Möglichkeiten?
Ferner kann man möglicherweise über die Krankenkasse ein medizinisches
Gutachten durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) erstellen lassen, was kostenfrei ist. Dies ist jedoch
nur möglich, wenn die ärztliche Dokumentation vorgelegt wird, wobei die
Krankenkasse aber auch möglicherweise behilflich ist.
Wichtig: Sobald ein
Gutachten "in der Welt ist", beginnt die 3-jährige
des § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches!
Ferner kann man als Patient ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren
einleiten, bei denen es spätestens sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt
hinzuziehen:
Wenn es nur darum geht, Unmut über die Behandlung des Arztes zu äußern,
kann man
bei der zuständigen Ärztekammer bzw. den Träger des Krankenhauses führen.
Hierbei geht es jedoch allein um die Wahrung der Berufsehre der Ärzte, nicht um
die Wahrung der Interessen des Patienten.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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