Die Rechte des Patienten ergeben sich aus den . Im folgenden wird auf einige elementare Patientenrechte näher
eingegangen:
Allgemeines zur
Aufklärung
Die Einwilligung eines Patienten in einen medizinischen
Eingriff ist nur wirksam, wenn diesem eine ordnungsgemäße Aufklärung
vorangegangen ist. Nur so kann der Patient von seinem Selbstbestimmungsrecht
Gebrauch machen. Die Einwilligung ist Grundlage jeder ärztlichen Behandlung.
Als Patient sollte man ausführlich, insbesondere wenn umfangreichere Eingriffe
bevorstehen, mit dem Arzt sprechen.
Tipp: Vor einem
abschließenden Aufklärungsgespräch sollte man sich Aufklärungsvordrucke
geben lassen, um diese in Ruhe durchlesen zu können. Anschließend können dann
die aufgetretenen, noch offenen Fragen mit dem Arzt besprochen werden. Ferner
sollte man den Arzt um eine Kopie der Einwilligungserklärung bitten, um im
Falle einer missglückten Behandlung im nachhinein überprüfen zu können, in
welche Risiken man tatsächlich eingewilligt hat. Natürlich geht dies nicht in
einer Notfallsituation, da der Arzt dann ohne Beratung und Einwilligung zum
Wohle des Patienten handeln muss. Bei komplizierten operativen Eingriffen oder
bei kostspieligem Zahnersatz ist es möglicherweise sinnvoll, eine Zweitmeinung
einzuholen. Eine solche Zweitmeinung ist für Sie als Patient kostenfrei!
Insbesondere für den Fall eines anstehenden Zahnersatzes ist dies ratsam, da
man als Patient häufig mit einem erheblichen Eigenanteil belastet ist.
Beispiel
zur Haftung des Arztes, wenn dieser eigenmächtige Entscheidungen ohne
vorangegangene Einwilligung des Patienten trifft: Während einer Operation hatte
der Arzt irrtümlich angenommen, dass die OP entweder abgebrochen oder eine
andere Behandlung als die, in die der Patient eingewilligt hatte, durchgeführt
werden müsste. Der Arzt führte in Kenntnis der unvermeidlichen Schädigungen
trotzdem die andere Behandlung durch, anstatt die OP abzubrechen. Diese objektiv
nicht erforderliche Behandlung führte zu einer teilweisen Gesichtslähmung des
Patienten. Konsequenz: Der Patient erhielt sowohl Schmerzensgeld als auch
Schadensersatz, da sein Recht, nicht als Objekt, sondern als Subjekt der
ärztlichen Behandlung zu sein, verletzt wurde.
Wer muss den
Patienten aufklären?
Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt aufklären. Jedoch
ist die Übertragung der Aufklärung auf einen anderen kompetenten Arzt
möglich; es ist immer die Sachkunde des Arztes für den konkreten Einzelfall
maßgeblich.
Müssen nur der
Patient oder noch weitere Personen aufgeklärt werden?
Grundsätzlich ist Aufklärungsadressat der Patient.
Ausnahmen:
Minderjährige
Patienten: Bei solchen müssen grundsätzlich beide Elternteile
aufgeklärt werden. Lediglich bei kleineren Routineeingriffen ist die
Aufklärung eines Elternteils ausreichend. Bei geschiedenen Eltern ist das
Sorgerecht entscheidend.
Fremdsprachige
Patienten: Entscheidend ist, dass der Patient die Aufklärung
versteht; im Zweifel ist ein Dolmetscher hinzuziehen.
Willensunfähige Patienten
(z.B. aufgrund Bewusstlosigkeit, Unzurechnungsfähigkeit etc.): Es können
beispielsweise zuvor ein Angehöriger oder eine nahestehende Person
bevollmächtigt werden, indem eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung
erteilt wird. Ferner besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine
Vorab-Erklärung niederzulegen, in der er für die Ärzte und Krankenhäuser
verbindlich seinen Willen festsetzt (sog. Patiententestament); der Arzt hat
für den Fall, dass ein Dritter nicht zur Entscheidung bevollmächtigt ist,
zu prüfen, ob ein schriftlicher Patientenwille vorliegt. An ein solches
Testament ist der Arzt gebunden.
Tipp:
Das Formular eines Patiententestaments, einer Vorsorgevollmacht sowie einer
Betreuungsverfügung kann beim Verlag Klaus Vahle, Eisenacher Str.76 in 10823
Berlin bezogen werden.
Zu welchem
Zeitpunkt ist der Patient aufzuklären?
Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient in Ruhe Pro
und Contra einer medizinischen Maßnahme abwägen kann. Abzustellen ist hierbei
auf den Einzelfall, d.h. auf die Schwere des Eingriffs, auf subjektive Bedenken
des Patienten usw.. Jedenfalls ist eine Aufklärung "auf dem OP-Tisch"
zu spät.
Beispielsfall
zum Zeitpunkt der Aufklärung: Einer Patientin sollten zwei Knoten an der
Schilddrüse entfernt werden. Bei der ambulanten Vorstellung wurde lediglich ein
fester Termin zur stationären Aufnahme vereinbart. Bei der stationären
Aufnahme wurde der Patientin ein Merkblatt ausgehändigt. Erst am Vortag der
Operation wurde die Patientin auf die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs
aufmerksam gemacht; sie wurde auf das Risiko der verbleibenden Heiserkeit durch
eine mögliche Schädigung des Stimmbandnervs hingewiesen und es wurden bei der
Entgegennahme des Merkblatts die Behandlungsrisiken angesprochen. Bei der OP
wurde der Stimmbandnerv verletzt. Zu späte Aufklärung, so dass der Patientin
ein Schmerzensgeld zusteht? Konsequenz: Die Aufklärung über die
Nervschädigung wurde als zu spät angesehen. Die Patientin hätte bereits bei
der ambulanten Vorstellung, in der ein Termin zur stationären Aufnahme
abgesprochen worden war, über das tatsächlich eingetretene Risiko aufgeklärt
werden müssen. Das Selbstbestimmungsrecht der Patientin wurde beeinträchtigt,
da bereits eine psychische Barriere bestand, die Operationseinwilligung noch zu
widerrufen. (Urteil des BGH)
In welcher Weise
ist der Patient aufzuklären?
Die Aufklärung ist zu dokumentieren;
jedoch ersetzt die Dokumentation nicht das Aufklärungsgespräch. Es ist zu
dokumentieren, ob, wann und über welche Risiken aufgeklärt worden ist.
Beispiele
zum Umfang der Dokumentation:
Bei
nachträglichen, nicht datierten und nicht erneut unterschriebenen
Abänderungen im zuvor vom Patienten unterzeichneten Einwilligungsformular
verliert das "Einwilligungsdokument" seine Beweiskraft als
Privaturkunde. Für den beklagten Arzt ist der Nachweis einer wirksamen,
rechtfertigenden Einwilligung des Patienten dann nur noch schwer bzw.
überhaupt nicht zu führen.
Die unterlassene Eintragung eines
Operationsrisikos in das Aufklärungsformular bedeutet nicht automatisch,
dass in einem Prozess eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht zu
beweisen ist. Dieser Beweis kann auch durch Zeugenvernehmung des
Aufklärenden über den Inhalt des konkreten Gespräches bzw. die übliche
Aufklärung sowie durch Rückschlüsse auf weitere Eintragungen im
Aufklärungsformular geführt werden; diese Beweismittel sind jedoch für
sich allein genommen weniger beweiskräftig als ein vollständig
ausgefülltes Aufklärungsformular.
Worüber ist der
Patient aufzuklären?
Zu unterscheiden ist zwischen
der therapeutischen Aufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung. Die
therapeutische Aufklärung, auch Sicherungsaufklärung genannt, soll dem
Patienten Verhaltensmaßregeln an die Hand geben (z.B. Aufklärung über die
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei der Medikation usw.). Unter
Selbstbestimmungsaufklärung wird die Aufklärung des Patienten über
Diagnose, Verlauf und Risiko der ärztlichen Behandlung verstanden. Die
Selbstbestimmungsaufklärung soll den Patienten in den Stand versetzen,
selbst über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu
entscheiden.
Beispiele,
worüber aufzuklären ist:
Unabhängig von der
Komplikationsrate sind auch solche Eingriffsrisiken aufklärungspflichtig,
die im Einzelfall das zukünftige Leben des Patienten schwer belasten und
auch bei geringer Komplikationsrate für den Eingriff spezifisch, für den
Laien jedoch überraschen sind.
Im Rahmen der Verlaufsaufklärung ist der Patient über
alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, sofern diese eine echte
Alternative vom Risikospektrum und vom Wirkungsgrad her darstellen.
Beispielsfall
zur therapeutischen Aufklärung: Der nachbehandelnde Arzt empfahl einer
Patientin, die wegen eines Bruchs des linken Wadenbeinköpfchens zuerst in
einer Unfallklinik behandelt worden war, das Bein zu "entlasten".
Nach seiner Vorstellung sollte es sich jedoch um eine Teilbelastung handeln.
Die Patientin hatte die Anweisung dahingehend verstanden, dass sie das Bein
überhaupt nicht belasten sollte. In der Folgezeit kam es zu einer
Beinvenenthrombose. Wegen Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht
(er hat die Patientin gegenüber keine eindeutige Erklärung abgegeben)
hätte der Arzt haften müssen, wenn sicher hätte festgestellt werden
können, dass die Thrombose durch eine entsprechende Belastung des Beins
hätte verhindert werden können. (Urteil des OLG Bremen)
Wie
umfassend ist ein Patient aufzuklären?
Grundsätzlich kann der Patient auf vollständige oder
teilweise Aufklärung verzichten.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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