Was
bedeutet Electronic Commerce?
Der
Handel via Internet wird als Electronic Commerce bezeichnet. Eine frei
zugängliche Internet-Seite (ohne Paßwort-Schutz), auf der etwas
gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten wird, wird rechtlich als
offene Verkaufsstelle im Sinne der Gewerbeordnung angesehen. Auf der Startseite
des Internet-Angebotes muß der Verkäufer mit Namen und Anschrift
identifizierbar sein. Auf seinen Internet-Seiten bietet der Verkäufer
seine Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf an. Der Internet-User wird
dann zum Käufer, wenn er ein Angebot aus dem Internet annimmt. Damit
kommt es zum Electronic Commerce.
Wie
funktioniert Electronic Commerce rechtlich?
Beim
Handel via Internet findet das Verbraucherkreditgesetz (VebrKrG) Anwendung.
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf folgende Kaufverträge Anwendung:
-
Verträge
über den Verkauf von Sachen in Teilleistungen, bei denen das Entgelt
für die Gesamtheit ebenfalls in Teilleistungen zu entrichten ist (z.B.
Buchreihen oder Sammelwerke)
-
Verträge
über die regelmäßige Lieferung gleicher Art (z.B. Zeitschriftenabonnements)
-
Verträge,
die die Verpflichtung zum wiederholten Erwerb oder Bezug von Sachen zum
Gegenstand haben (z.B. Buchclubs oder Schallplattenringe)
In
diesen Fällen kommt nur dann ein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer
den Kauf durch eine von ihm unterzeichnete schriftliche Erklärung
mit Orginalunterschrift veranlaßt hat. Da bei E-Mails eine Unterschrift
nicht vorgesehen ist, kann diese nicht als Vertragserklärung gelten.
Gültig
ist das Verbraucherkreditgesetz auch im folgenden Fall:
-
bei
Massengeschäften im Versandhandel
Der
Online-Verkauf über eine Internet-Seite ist regelmäßig
als Versandhandel anzusehen. In diesem Fall ist eine Annahme des Kaufvertrages
in schriftlicher Form nicht notwendig, eine Annahme des Käufers für
das Zustandekommens des Kaufvertrages per E-Mail ist somit ausreichend.
Welche
vertraglichen Rücktrittsrechte bestehen beim Fernhandel im Internet?
Als
Fernhandel wird der Handel mit Produkten bezeichnet, bei denen sich Käufer
und Verkäufer nicht unmittelbar gegenüber stehen. Um diese Art
Handel zu regeln, hat die EU eine Fernhandelsrichtlinie
erarbeitet, die bisher jedoch noch keine Rechtskraft besitzt. Gemäß
dieser Richtlinie soll der Käufer über das bisher bestehende
deutsche Recht hinaus das Recht bekommen,binnen sieben Tagen ohne Angabe
von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Das
Haustürwiderrufsgesetz kann nicht auf den Fernhandel angewendet werden,
da der Internet-User jederzeit ein ihn belästigendes Angebot wegklicken
kann, indem er die entsprechende Internet-Seite schließt.
In
den Fällen des Verbraucherkreditgesetzes, ist eine einwöchige
Widerspruchsfrist ab Abschluß des Kaufvertrages vorgesehen. Das Widerrufsrecht
entfällt, wenn der Anbieter dem Käufer ein einwöchiges Rückgaberecht
nach Erhalt der Ware einräumt.
In
allen anderen Fällen ist der Vertragswiderruf nach § 130 I, (2)
BGB geregelt. Danach ist ein Widerruf eines Vertrages unter Abwesenden
nur bis zum Zugang der Willenserklärung über eine Vertragsannahme
oder ein Vertragsangebot möglich. Im Internet-Verkehr also z.B. nur
bis zum Zugang der e-mail, die eine derartige Willenserklärung enthält.
Wie
verbindlich sind Internet-Angebote für den Verkäufer?
Generell
sind Angebote, die im Internet gemacht werden, so zu verstehen, daß
der Verkäufer einen Vertrag nur schließen will, insofern der
Gegenstand auch lieferbar ist. Somit hat der Käufer bei Lieferunfähigkeit
des Verkäufers kein Recht auf Schadensersatz. Fordert der Anbieter
für die Annahme des Angebotes zur Eingabe einer Kreditkartennummer
auf, kommt der Kaufvertrag unabhängig davon zustande, ob der Anbieter
lieferfähig ist, sofern auf der Internet-Seite keine Angabe der Form
"solange der Vorrat reicht" o.ä. gemacht wird.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der