Was
ist zu tun, wenn der "eigene" Domain-Name bereits vergeben ist?
Beim
Interessenverbund Deutsches Network Information Center ()
werden alle registrierten Domain-Namen u.a. mit "de"-Suffix gespeichert.
Hier kann man abrufen, welcher Domain-Name von welcher Person bzw. Unternehmung
registriert wurde. Außerdem sind auf den Internet-Seiten die aktuellen
Vergabebestimmungen für "de"-Domains" abgedruckt.
Wenn
ein Domain-Name bereits registriert wurde, auf den Sie ein Anrecht haben,
sollten Sie dem Inhaber des Domain-Namens ein Fax schicken, in dem Sie
die Freigabe des Domain-Namens fordern. Hat dieser Versuch keinen Erfolg,
ist es angeraten einen Anwalt einzuschalten, der Ihre Ansprüche ggf.
auch vor Gericht durchsetzt.
Für
eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur
Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon
in einer geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten
für den Fall aussehen, daß Sie Ihr Recht gegenüber dem
aktuellen Domaininhaber geltend machen wollen.
Was
ist bei der Kündigung des Providers bzgl. der Freigabe von Domain-Namen
zu beachten?
Bei
einer Kündigung des Providers ist dieser berechtigt, wenn die Kündigung
ohne Bezahlung der bereits durch den Provider erbrachten Dienstleistungen
erfolgt, den Domain-Namen des Kündigenden solange nicht freizugeben,
bis dieser die ausstehenden Beträge begleicht. Es ist daher anzuraten,
vor einer Kündigung des Providers ausstehende Rechnungen unter Vorbehalt
zu bezahlen, damit das Internet-Angebot weiterhin unter der gewohnten Adresse
bei einem neuen Provider erreicht werden kann, nachdem der alte Provider
diese wieder freigeschaltet hat.
Die
unter Vorbehalt bezahlten Beträge können dann wiederum rechtlich
gegen den alten Provider geltend gemacht werden, um eine Rückerstattung
zu erreichen.
Was
ist bei der Herausgabeforderung von Domain-Namen zu beachten?
Wird
die Herausgabeforderung eines Domain-Namens vom Gericht positiv entschieden,
muß der bisherige Nutzer der Domain zwar die Registrierung aufgeben,
jedoch ist er häufig nicht dazu verpflichtet eine Übertragung
des Domain-Namens an denjenigen, der die Herausgabeforderung gestellt hat,
zu veranlassen. Diese Praxis, beruht auf der Vergabepraxis von ,
die vorsieht, das einen freiwerdenden Domain-Namen der erste erhält,
der auf einer Warteliste für diesen Namen geführt wird. Diese
Person muß jedoch nicht der Herausgabeforderer sein.
Es
empfiehlt sich also mit der Herausgabeforderung sich gleichzeitig auf die
Warteliste für den entsprechenden Domain-Namen setzen zu lassen.
Für
weiteren rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten
sind, wenn Sie Ihr Recht gegenüber dem Domain-Anbieter oder -Nehmer
geltend machen wollen.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit
freundlicher Genehmigung der