Was
ist grundsätzlich beim Domain - Namen - Recht zu beachten?
Im
Grundsatz gilt: Derjenige der zuerst einen Domain-Namen beantragt, erhält
auch das Recht auf diesen Namen. Für eine rechtliche Auseinandersetzung
über das Gebrauchsrecht von Domain-Namen ist nicht entscheidend, ob
ein Domain-Name auch im Internet verwendet wird.
Da
Internet-User, die einen Domain-Namen anwählen, dessen Bestandteil
ein Unternehmenszeichen ist, davon ausgehen, daß sie unter dem Namen
das dem Unternehmenszeichen entsprechende Unternehmen erreichen, wird eine
Registrierung eines solchen Namens von anderen als dem entsprechenden Unternehmen
rechtlich nicht als zulässig anerkannt.
Die
Reservierung einer Domain allein zu dem Zweck einen anderen an der Nutzung
des Domain-Namens zu hindern, wird rechtlich als sittenwidrig angesehen.
In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf die Freigabe des entsprechenden
Domain-Namens
Wie
verhält sich das Domain - Namen - Recht bei Konkurrenzunternehmen?
Die
Verwendung eines Domain-Namens, der mit der Marke oder der geschäftlichen
Bezeichnung eines Konkurrenten identisch ist und mit dem Ziel der
wettbewerblichen Vorteilsnahme durchgeführt wird, ist als unlauter
anzusehen und wird rechtlich als wettbewerblicher Verstoß gewertet.
Von einer derartigen Verwendung eines Domain-Namens ist unter folgenden
Gesichtspunkten auszugehen:
-
Der
verwendendete Domain-Name wird als kennzeichenmäßiger Hinweis
auf ein bestimmtes Konkurrenzunternehmen verstanden, daß den Domain-Namen
jedoch nicht regestriert hat.
-
Durch
die Verwendung des Domain-Namens wird eine Verwechselungsgefahr zu dem
Konkurrenzunternehmen hergestellt
-
Der
Domain-Name wurde mit der Absicht gewählt eine Verwechselung oder
Behinderung zu Lasten des Konkurrenzunternehmens zu erreichen.
Wenn
zwei Konkurrenzunternehmen aufgrund eines örtlich begrenzten Schutzbereiches
oder einer wettbewerblichen Gleichstellungslage sich auf dasselbe Kennzeichenrecht
berufen, ist davon auszugehen, daß demjenige die Rechte an einem
Domain-Namen zustehen, der diesen zuerst erworben hat.
Wie
verhält sich das Domain - Namen - Recht bei branchenfremden Unternehmen?
Da
von branchenfremden Unternehmen keine gleichen oder ähnlichen Waren
bzw. Dienstleistungen angeboten werden, für welche eine Marke oder
ein Kennzeichen Schutz zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerbs gewährt,
gilt hier die grundsätzliche Regel, daß das Unternehmen ein
Recht auf den Domain-Namen erwirbt, das diesen zuerst registriert hat.
Wenn
ein Unternehmen einen Domain-Namen erworben hat,der zwar kein eigenes Kennzeichen
oder eine eigene Marke beinhaltet, jedoch die eines branchenfremden Unternehmens,
hat der Kennzeicheninhaber trotzdem keinen Anspruch auf den Domain-Namen,
es bleibt somit nur die Möglichkeit sich mit dem Benutzer des gewünschten
Namens über eine Überlassung zu einigen oder auf den Namen ganz
zu verzichten.
Im
Übrigen hat derjenige Vorrang bei der Vergabe eines Domain-Namens,
dessen bürgerlicher Name gleichzeitig als Firmenschlagwort von überragender
Verkehrsgeltung bekannt ist ("Krupp AG"), vor demjenigen, dessen bürgerlicher
Name zwar auch im Namen seines Unternehmens aufgenommen wurde, dessen Fimenname
jedoch keine überragender Verkehrsgeltung besitzt ("Eric W. Krupp
Mediaagentur").
Wie
verhält sich das Domain - Namen - Recht bei bekannten Marken und Kennzeichen?
Bekannte
Marken und bekannte geschäftliche Bezeichnungen stehen unter einem
besonderem Schutzrecht. Als "bekannt" werden Marken und Kennzeichen dann
anerkannt, wenn im Rahmen einer gesicherten demoskopischen Stichprobe 30
Prozent der Befragten sie kennen. Der Sonderschutz verbietet generell,
ohne daß bei Waren oder Dienstleistungen eine Ähnlichkeit besteht,
die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen bzw. Marken. Dies gilt
auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren oder Dienstleistungen
besteht.
Allein
die Annahme, daß durch die Verwendung identischer oder ähnlicher
Zeichen bzw. Marken die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der
bekannten Marke beeinträchtigt wird, reicht dabei für ein Verbot
der Nutzung derartiger Zeichen und Marken auch als Domain-Namen nicht aus.
Der Beweis, daß die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft
bekannter Marken tatsächlich durch den Gebrauch als Domain-Namen negativ
beeinträchtigt wird, ist häufig schwierig.
Insbesondere
in drei Fällen läßt sich jedoch eine mißbräuchliche
Nutzung bekannter Marken relativ einfach nachweisen:
-
Wenn
z.B. ein seriöser Markenname als Domain-Name zur Adressierung pornographischer
Internet-Seiten verwendet wird.
-
Wenn
mit dem Domain-Namen, der den Namen einer fremden bekannten Marke enthält,
zu plakative Werbung betrieben wird. In diesem Fall kann keine ausschließliche
Nutzung des Domain-Name zur Adressierung von Internet-Seiten mehr angenommen
werden.
-
Wenn
eine bekannte Marke ohne ersichtliches Interesse als Domain-Name registriert
wird oder sogar aus dem Grund, um den Inhaber des Markennamen zu behindern,
so wird dieses Verhalten rechtlich als unlauter angesehen und ist daher
strafbar.
Wie
verhält sich das Domain - Namen - Recht bei privaten Personen?
Da
Domain-Namen eine Namensfunktion besitzen, können private Namensinhaber
gegenüber Domaininhaber die Herausgabe der Domain verlangen, wenn
der Inhaber als bürgerlichen Namen nicht den Domain-Namen trägt.
Der
Namensschutz für Domain-Namen gilt ebenfalls für öffentlich-rechtliche
Körperschaften, wie Gemeinden und Städte. Eine private Person
darf damit nur dann einen z.B. einen Stadtnamen (z.B. "bochum.de") als
Domain-Namen registrieren lassen, wenn sein bürgerlicher Name gleich
dem Stadtnamen lautet, ansonsten bestitzt die Stadt das Namesrecht.
Zwischen
Privatpersonen und Unternehmen gilt, wenn Namensgleichheit zwischen beiden
besteht und der Name kein bekanntes Markenzeichen darstellt, daß
derjenige die Rechte an einem Domain-Namen erhält, der den Namen als
erster registriert hat.
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Mit
freundlicher Genehmigung der