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Informationen zu Preisangaben im Internet


 

[Image] Was ist bei Preisangaben im Internet generell zu beachten?
[Image] Wie sind die Preise für Endverbraucher im Internet anzugeben?
[Image] Wie sind die Preise für gewerbliche Kunden im Internet anzugeben?
 

Was ist bei Preisangaben im Internet generell zu beachten?

Im Internet sind grundsätzlich alle Preise als Bruttopreise anzugeben. Dies bedeutet, daß alle Preise Endpreise sein müssen, in die alle Preisbestandteile eingerechnet sind, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwert- oder Umsatzsteuer. Sonstige Preisbestandteile können darüber hinaus Transport- und Bereitstellungskosten, aber auch die Kosten für zwingend erforderliche Leistungen Dritter sein. Diese Forderung ergibt sich daraus, daß das Internet allen Personen, insbesondere Endverbrauchern zugänglich ist. Für diesen Fall schreibt die Preisangabeverordnung aus Gründen der Vergleichbarkeit der Preise vor, daß alle Preise brutto angegeben werden müssen. Dies gilt auch, wenn sich das Angebot aufgrund des zu verkaufenden Produktes (z.B. Industrieanlagen) nur an Gewerbetreibende richten kann.

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Wie sind die Preise für Endverbraucher im Internet anzugeben?

Der Bruttopreis für den Endverbraucher muß alle Preisbestandteile beinhalten. Zusätzlich dürfen Kosten ausgewiesen werden, die nur bei bestimmten Versandarten (z.B. Postversand) oder die aufgrund spezieller Zahlungsweisen (z.B. durch Nachnahme) zusätzlich anfallen. Möglich ist auch die Angabe von Netto- und Bruttopreisen z.B. in zwei Spalten einer Preistabelle. Eine Werbung mit Nettopreisen ist im Internet somit verboten.

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Wie sind Preise für gewerbliche Kunden im Internet anzugeben?

Auch wenn sich ein Internet-Angebot ausnahmslos an gewerbliche Kunden richtet, so ist bei allgemein zugänglichen Seiten die Angabe von Nettopreisen verboten. Der Hinweis auf den Internet-Seiten, daß sich das Angebot nur an gewerbliche Kunden richtet, reicht nicht für die Angabe von Nettopreisen aus! Daher sollte in diesem Falle der Zugang zu den Internet-Seiten durch ein Paßwort geschützt werden. Wobei Paßwörter nur diejenigien vom Betreiber der Internet-Seiten erhalten, die z. B. durch eine Bestätigung des Finanzamtes eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit oder einen Gewerbeschein nachweisen. Allein durch ein solches Vorgehen ist der ausschließliche Zugriff auf die Preisangebote durch gewerbliche Kunden garantiert und deshalb ist nur in einem solchen Fall die Angabe von Nettopreisen zulässig.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Agnesstraße

 

 
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