Zudem
können folgende Gestaltungselemente von Internet-Seiten dem Urheberschutz
unterliegen:
Welche
Rechte umfaßt das Urheberpersönlichkeitsrecht?
Sollen
Elemente, deren Urheber ein Dritter ist, veröffentlicht werden, so
muß eine eindeutig Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Nach
dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Urheber über folgende
Punkte das alleinige Verfügungsrecht:
-
ob
seine Werke veröffentlicht werden dürfen
-
in
welcher Art und Weise Werke veröffentlicht werden
-
zu
welchem Zeitpunkt Werke erstmals veröffentlicht werden
-
ob
bei der Verwertung der Werke der Name des Urhebers oder sein Pseudonym
genannt werden müssen
Den
Urherberpersönlichkeitsrechten zuwiderlaufen kann auch die Vornahme
von Veränderungen bei der Veröffentlichung eines Werkes (z.B.
verzerrte Darstellung) sowie die Einbindung des Werkes in einen bestimmten
Kontext (z.B. auf pornographischen Internet-Seiten). Auch diesbezüglich
sollte beim Urheber eine Genehmigung eingeholt werden.
Der
Urheberschutz für Werke gilt nur für einen Zeitraum von 70 Jahren
über den Tod des Urhebers hinaus, danach können Elemente des
Urhebers frei verwendet werden. Das Recht des Abgebildeten an Personenfotos
dagegen endet bereits 10 Jahre nach seinem Tod.
Alle
Werke unterstehen in Deutschland dem Urheberschutz, auch wenn Sie nicht
mit den Kennzeichen ™, ® oder © gekennzeichnet sind. Da jedoch
besonders bei Ländern des amerikanischen Kontinents ein Urheberrecht
nur bei Verwendung dieser Zeichen besteht, ist es trotzdem sinnvoll als
Urheber seine Werke mit diesen Kennzeichen auszuweisen.
Welche
Verwertungsrechte bestehen für den Urheber eines Werkes?
Der
Urheber von Werken besitzt das Recht, Wirtschaftliche Vorteile aus jeder
Verwertung seines Werkes durch Dritte zu ziehen. Das Verwertungsrecht umfaßt
insbesondere zum einen die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
und zum anderen Vortrag, Aufführung, Vorführung und jegliches
Wiedergaberecht des Werkes. Durch die Möglichkeit der Vermarktung
der Verwertungsrechte durch den Urheber, ist es diesem möglich an
jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, einen finanziellen
Vorteil zu erWirtschaften.
Wird
ein Werk im Internet veröffentlicht, so handelt es sich um eine Verfielfältigung
des Werkes. Demgemäß müßte derjenige, der das Werk
auf seinen Internet-Seiten einbindet, für diese Vervielfältigung
dem Urheber das Verwertungsrecht bezahlen. Jedoch werden Internet-Seiten
in der Regel kostenlos und weltweit abgerufen. Jeder Aufruf einer Internetseite
führt dadurch zwar nicht bei dem Anbieter der Internet-Seiten zu einer
weiteren Vervielfältigung des auf den Seiten eingebundenen Werkes,
sondern bei dem User, auf dessen Rechner das Werk (im Arbeitsspeicher oder
für den das Werk in Proxyspeicher o.ä.) bei Aufruf der entsprechenden
Internet-Seiten geladen wird.
Wird
ein Werk auf einer Internet-Seite via Inline-Linking zur Verfügung
gestellt, entfällt sogar die einmalige Vervielfältigung des Werkes
auf der entsprechenden Seite des Internet-Anbieters, auf der das Werk tatsächlich
ja nur als Link, real jedoch nicht vorhanden ist. Beim Aufruf der Internet-Seite
wird jedoch beim User das Werk via Inline-Linking von dem Ursprungsserver
auf die Internet-Seite geladen, die Vervielfältigung geschieht wiederum
beim User. Für diese ist er jedoch weder verantwortlich, noch kann
er dafür belangt werden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, daß die Handhabung der Verwertungsrechte bei der
Einbindung von Werken in Internet-Seiten rechtlich noch umstritten ist,
da es an eindeutigen rechtlichen Vorschriften in Deutschland bisher fehlt.
Trotzdem empfiehlt es sich für den Internet-Anbieter die Verwertung
von fremden Werken vor ihrer Verwendung unbedingt beim Urheber anzuzeigen.
Welche
Gesellschaften übernehmen in Deutschland welche Verwertungsrechte?
Da
der Urheber eines Werkes praktisch aus organisatorischen wie Wirtschaftlichen
Gründen in der Regel nicht in der Lage sein wird, seine Rechte weltweit
wahrzunehmen, stehen in Deutschland Verwertungsgesellschaften zur Verfügung,
denen treuhänderisch die Rechteverwertung vom Urheber übertragen
werden kann. Folgende Gesellschaften sind dabei insbesondere zu nennen:
-
GEMA:
Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische
Vervielfältigungsrechte, Rechtevergabe von Kompositionen, Textdichtung
und Musikwerken von Musikverlagen
-
GVL:
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, Rechtevergabe
von CD- und Schallplattensendung, Sendung von Videoclips und der öffentlichen
Wiedergabe von Tonträgern und Sendungen
-
VG
WORT: Verwertungsgesellschaft Wort für Schriftsteller, Journalisten
u.ä.
-
VG
BILD-KUNST: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Rechtevergabe von Bildern
und Kunst
-
VFF:
Verwertungsgesellschaft für Film und Fernsehgesellschaften mbH, Rechtevergabe
von selbständigen Filmeherstellern und Fernsehauftragsproduzenten
-
VGF:
Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH, Rechtevergabe
von Filmherstellern und Filmurhebern
-
GWFF:
Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH, Rechtevergabe
im Bereich des erotischen und pornographischen Films
-
GÜFA:
Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten
mbH, Rechtevergabe im Bereich der Filmaufführung
Was
ist urheberschutzrechtlich erlaubt, was nicht?
Im
einzelnen sind folgende Fälle urheberschutzrechtlich besonders zu
beachten:
-
Fremde
Markenzeichen oder Logos: Die Verwendung in Internet-Seiten ist möglich,
soweit aus dem Zusammenhang heraus klar wird, daß es sich um ein
fremdes Firmenzeichen handelt. Enthält das Markenzeichen oder Logo
die Zeichen ™, ® oder ©, so sind diese mit zu veröffentlichen
-
Beiträge
aus geschlossenen Newsgruppen oder privaten E-Mails: Diese Beiträge
dürfen nur mit Genehmigung des Autors auf Internet-Seiten aufgenommen
werden, da sie nur für die Teilnehmer der geschlossenen Newsgruppe
oder eine bestimmte Person bestimmt waren und nicht für eine Präsentation
im weltweiten Internet.
-
Einbindung
von Nachrichten von Online-Nachrichtendiensten: Soweit nur die Nachricht
an sich, jedoch nicht ein Nachrichtenbericht oder sogar ein Kommentar eingebunden
wird, erscheint dieses urheberrechtlich als unproblematisch und bedarf
nicht einer Genehmigung durch den Online-Nachrichtendienst.
-
Privates
Download von Internet-Seiten: Zu privaten Zwecken ist ein solches Download
erlaubt, jedoch nur um die Internet-Seiten zu lesen, nicht um Teile der
Seiten in eigene Seiten zu kopieren.
Wie
entsteht ein Urheberrecht an Werken?
Ein
Urheberrecht entsteht generell bereits durch den Vorgang der Schöpfung
eines schutzfähigen Werkes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit
ist, daß sich die Werke durch ihre individuelle Eigenart von alltäglichen
Produkten geistiger Tätigkeiten abheben. Folgende Voraussetzungen
muß ein Werk erfüllen, damit es als geschützt gelten kann:
-
das
Werk ist ein Original
-
das
Werk wurde von einer Person geschaffen
-
das
Werk ist nicht von trivialer Natur
-
das
Werk muß einen gewissen Umfang aufweisen
Demnach
ist zu beachten, daß eine einfache Internet-Seite unter normalen
Bedingungen nicht schutzfähig ist.
Der
Urheber eines Werkes wird Inhaber des Urheberrechts, unabhängig davon,
ob er das Werk durch einem Dritten als Auftraggeber erstellen läßt.
Werden Internet-Seiten von einem professionellen Ersteller von Internet-Seiten
angefertigt, ist es angeraten, sich von diesem eine eidesstattliche Erklärung
unterschreiben zu lassen, daß die erstellten Internet-Seiten keine
Urheberrechte verletzen.
Was
ist bei Konflikten mit dem Urheberrecht zu tun?
Generell
sollte auch im Zweifelsfall zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die
Genehmigung zur Veröffentlichung eines Werkes beim Urheber eingeholt
werden. Außerdem ist zu beachten, daß eventuelle Verwertungsrechte
zu beachten sind, somit also eine Erkundigung über derartige Rechte
bei Verwertungsgesellschaften sinnvoll ist.
Ist
ein Urheber der Meinung, daß seine Urheberrechte verletzt werden,
so sollte er demjenigen, der diese verletzt, schriftlich unter Fristsetzung
auffordern, die Veröffentlichung zu unterlassen bzw. verlangen, daß
entsprechend der Verwertungsrechte ein festgelegter finanzieller Beitrag
für die Veröffentlichung an den Urheber zu entrichten ist. Ist
derjenige, der das Werk veröffentlicht, jedoch trotzdem nicht bereit
die Urheberrechte anzuerkennen, dann kann von ihm Schadensersatz verlangt
oder sogar Strafanzeige gestellt werden.
Besteht
über die Frage, ob ein Urheberrecht besteht oder nicht, Uneinigkeit,
so ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung beiden streitenden Parteien
zu raten zunächst kompetenten rechtlichen Rat einzuholen. Ist trotzdem
ein Gerichtsverfahren unvermeidbar, ist aufgrund der komplexen Materie
und den häufig recht hohen Streitwerte in der Regel als Rechtsbeistand
ein Anwalt erforderlich oder sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Für
weiteren rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei einer kurzen Schilderung des urheberechtlichen Sachverhaltes kann schon
in einer geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten
sind, wenn Sie Ihr Recht gegen einen angeblichen Urheber oder als Urheber
selbst geltend machen wollen.
Alle Angaben
wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der