Wann
sind Links strafrechtlich problematisch?
Ein
Link auf Internet-Seiten, die einen rechtswidrigen Inhalt widergeben, kann, wenn demjenigen, der die Link auf seinen
Seiten einbaut, der verbotene Inhalt bekannt ist, rechtlich als Beihilfe
zu einer Straftat angesehen werden. Rechtlich umstritten ist inwieweit
der Linksetzende, den Inhalt der Internet-Seiten, auf die verwiesen wird,
überprüfen muß. Strittig ist besonders die Frage, ob es
für die Strafbarkeit relevant ist, wie viele Links nach dem Link von
der Ausgangsseite noch angeklickt werden müssen, um zu rechtswidrigen
Inhalten zu gelangen. Wird diese Frage verneint, wird jedoch eine Überprüfung
der Seiten, auf die der Link indirekt über weitere Links verweist,
praktisch unmöglich.
Wann
sind Links urheberrechtlich problematisch?
Keine
urheberrechtlichen Bedenken bei Links bestehen, wenn der Link auf Internet-Seiten
verweist, die im urheberrechtlichen Sinne reccfmäßig im Internet
veröffentlicht werden. Dagegen ist die Kopie von Linksammlungen von
anderen Internet-Seiten, urheberrechtlich bedenklich, da das Anlegen und
die Organisation der Links bereits ein schützenswertes Werk im Sinne
des Urheberrechts dartstellt.
Auch
greift der Urheberschutz, wenn das Werk eines Urhebers über den Link
in einen die Interessen des Urhebers beeinträchtigenden Zusammenhang
gestellt wird (z.B. auf einer pornographischen Internet-Seite).
Um
urheberrechtliche Probleme in den genannten Fällen zu vermeiden, sollte
vor der Einrichtung des Links eine Genehmigung beim Urheber eingeholt werden.
Wann
sind Links wettbewerbsrechtlich problematisch?
Als
wettbewerbsrechtllich bedenklich wird angesehen, wenn ein Unternehmen dadurch,
daß es Links zu Konkurrenten in seine Internet-Seiten einbaut, versucht,
sein Produkt auf Kosten von Konkurrenzprodukten aufzuwerten oder durch
Links versucht, dem Besucher der Seiten vorzuspiegeln, daß mit den
verlinkten Unternehmen eine enge Zusammenarbeit besteht, letztlich mit
dem Ziel, die Wertigkeit des eigenen Unternehmens zu erhöhen.
Bedenken
bestehen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ebenfalls bei Links, die häufig
in Form von Buttons bzw. Banner auf Werbeseiten verweisen, ohne daß
der Internet-User dies vor dem Anklicken des Links erkennen kann. Fraglich
ist in diesem Fall, ob derartige Links nicht unmißverständlich
als auf Werbung verweisend gekennzeichnet werden müssen. Damit soll
unterbunden werden, daß Internet-User irreführender Weise, ohne
selbst eine Entscheidung für oder gegen den Aufruf von Werbung treffen
zu können, auf Werbeseiten gelockt werden.
Haben
Internet-Seiten, auf denen ein Werbelink eingebaut wird, rein informativen
Charakter, wird eine Kennzeichnungspflicht als werbeweisender Link im allgemeinen
zu bejahen sein, befindet sich der Link dagegen auf einer offensichtlich
zu Werbezwecken dienenden Internet-Seite, wird eine solche Kennzeichnung
wohl in der Regel nicht notwendig sein.
Was
ist beim Inline-Linking zu beachten?
Beim
Inline-Linking werden auf den Internet-Seite eines Anbieters Elemente (Texte,
Bilder, Grafiken o.ä.) mittels Links eingebaut, die bei Aufruf der
Seiten mittels eines Verweises von fremden Servern automatisch geladen
werden, in der Regel ohne daß der aufrufende Internet-User dieses
auf seinem Browser bemerkt. Rechtlich sollte ein Inline-Linking nur dann
vorgenommen werden, wenn zuvor eine Genehmigung des Urhebers eingeholt
wurde.
Das
Verfahren des Inline-Linking wird besonders gerne von werbetreibenden Unternehmungen
eingesetzt, um dem Internet-User zu verschleiern, daß bestimmte Links
auf werbende Internet-Seiten verweisen. Dies, obwohl diese Art, surfende
Internet-User ohne ihre Zustimmung auf Werbungsseiten umzuleiten, rechtlich
umstritten ist.
Was
ist beim Linking in Frames zu beachten?
Es
besteht ebenfalls die Möglichkeit, fremde Internet-Seiten mittels
automatischem Link in einem Frame einer Internet-Seite aufzurufen, so daß
der Internet-User nicht erkennen kann, daß die fremde Seite nicht
zum originären Angebot der eigentlich aufgerufenen Internet-Seiten
gehört. Dies kann im Extremfall dazu führen, daß ein Internet-Anbieter
informative Fremdseiten in einem Frame aufrufen läßt, die von
seiner eigenen Werbung umgeben werden. Letzteres Vorgehen erfüllt
den Tatbestand einer wettbewerbsrechtlichen Ausbeutung und ist damit unzulässig.
Im
Allgemeinen sollten fremde Internet-Seiten, die in Frames im eigenen Internet-Angebot
aufgerufen werden, nur nach Genehmigung des Urhebers der Fremdseiten auf
die beschriebene Art verlinkt werden. Ohne eine Genehmigung kommt man wohl
dann aus, wenn eindeutig und offensichtlich ist, daß die in einem
Frame aufgerufenen Internet-Seiten, nicht zum originären Angebot der
aufgerufenen Internet-Seiten gehören.
Alle Angaben
wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der