Wie
kommt ein Vertrag via Internet zustande?
Erforderlich
ist zum Vertragsabschluß generell übereinstimmende Willenserklärungen
der Vertragsparteien, zumeist "Angebot" und "Annahme" genannt. Im Internet
erfolgt das Angebot bzw. die Einladung zur Abgabe eines Angebotes in der
Regel über Internet-Seiten, die dem Internet-User unterschiedliche
Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbieten. Bei der Annahme eines Vetrages
via Internet wird in den meisten Fällen E-Mail als Mittel der Kommunikation
genutzt. Bei der E-Mail-Übertragung von vertraglichen Willenserklärungen
bestehen folgende Probleme:
-
Identitätsproblem:
Die Identität der die E-Mail absendenden Person ist nur mit Schwierigkeiten
verfizierbar. Z.B. kann sich ein Minderjähriger problemlos als volljährig
ausgeben.
-
Problem
des Zugangszeitpunktes: Die Kommunikation per E-Mail erfolgt in der
Regel zeitversetzt (Ausnahme Internet-Chat). Beim Absenden einer Willenserklärung
ist dem Absender dadurch nicht bekannt, wann der Adressat, die E-Mail abruft
und zu welchem Zeitpunkt damit die Willenserklärung zugeht.
-
Unterschriftsproblem:
In allen Fällen, in denen gesetzlich zum Zustandekommen eines Vertrages
die Schriftform erforderlich ist, reicht eine Vertragsannahme per E-Mail
nicht aus, da man mit dieser aufgrund der fehlende Unterschrift den erforderlichen
Schriftformerfordernissen nicht gerecht werden kann.
Wann
gilt eine Willenserklärung im Internet als zugegangen?
Generell
gilt, daß derjenige der modernen Kommunikationssysteme einsetzt,
das Risiko trägt, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig
zur
Kenntnis gelangen, z.B. weil er nicht regelmäßig sein Faxgerät
auf neu eingegangene Faxe kontrolliert. Eine Willenserklärung gilt
immer dann als zugegangen, wenn sie theoretisch hätte abgerufen werden
können.
Im
E-Mail-Verkehr wird eine Willenserklärung nach Absendung der Mail
zunächst in einem elektronischen Serversystem gespeichert. Der Zugang
erfolgt erst dann, wenn der Empfänger die Mail von diesem System abruft.
Da im Einzelfall nicht ermittelt werden kann, wann die E-Mail tatsächlich
abgerufen wurde (Beweisproblem) wird der Zugang allgemein zu dem Zeitpunkt
angenommen, zu dem der Empfänger üblicherweise die Daten abruft
(im Regelfall einmal pro Werktag).
Problem
bei dieser Ansicht über den Zugang von E-Mails ist jedoch das Risiko,
das bei der Übertragung der Mail vom Serversystem zum lokalen Computer
des Empfängers (der zum Empfang der Willenserklärung per Mail
diese auf dem Bildschirm darstellen bzw. ausdrucken muß) besteht.
Ist jedoch ein Empfang der Mail aufgrund einer postalischen Leitungsstörung
oder einer Störung beim E-Mail-Provider nicht möglich, so ist
auch der Zugang unmöglich. Zudem fällt dieser Umstand nicht in
den Verantwortungsbereich des Empfängers.
Der
beschriebene Umstand ist insbesondere bei einem Vertragswiderruf problematisch,
der nach § 130 I Satz 2 BGB bis zum Eingang der Willenserklärung
erfolgt sein muß, um gültig zu sein. Denn wenn der Zugang erst
mit Eingang der Mail im Postfach des Empfängers angenommen wird, muß
bei dieser Erklärung unter Abwesenden von der Zeitgleichheit von Zugang
und Abgabe der Willenserklärung ausgegangen werden. Rechtlich kann
damit die Nichtabnahme und Rücksendung nicht als rechtlich wirksamer
Widerruf anerkannt werden. Dies bedeutet, daß praktisch keine Möglichkeit
des Widerrufs von via Internet geschlossenen Kaufverträgen besteht!
Wie
läßt sich das Zustandekommen eines Vertrages via Internet beweisen?
Bei
dem Beweis des Zustandekommen eines Vertrages via Internet ergeben sich
vielfältige Probleme:
-
Protokollierungsproblem:
Der Beweis über den Zugangszeitpunktes einer Willenserklärung
via E-Mail gestaltet sich dann schwierig, wenn kein neutraler Dritter (wie
etwa ein Trust-Center) die Authentizität von Absender und Nachricht
mit eigener Protokollierung nachweisen kann. Die einzige Möglichkeit,
die bisher besteht, ist, daß die empfangenen E-Mails selbst oder
durch von dem Mail-Server (auf dem sich der elektronische Briefkasten befindet,
von dem der Empfänger seine Mails abruft) angelegte Log-Files in Ihrer
Authenzität bestätigt werden. Diese enthalten in der Regel die
Header der E-Mails und Zugangszeitpunkt.
Auch
diese Beweismittel sind jedoch als kritisch zu betrachten, da die Log-Files
aus datenschutzrechlichen Gründen nach kurzer Zeit von den Mail-Servern
gelöscht werden müssen. Zum zweiten wird eine den Empfang einer
E-Mail abstreitende Partei wohl kaum Log-Files als Beweismittel des Eingangs
von E-Mails vorlegen.
-
Urkundenproblem:
Eine E-Mail wird rechtlich nicht als Urkunde betrachtet, die zum eindeutigen
Beweis einer bestrittenen Willenserklärung notwendig wäre. Dies
beruht darauf, daß eine E-Mail nicht mit einer Originalunterschrift
unterzeichnet werden und damit auch nicht als Originalbeleg vorgewisen
werden kann. Hinzu kommt das E-Mails in ihrer üblichen Form auf einfachste
Weise in ihrem Inhalt verfälscht werden können.
Somit
taugen E-Mails rechtlich nur als Augenscheinsobjekte, jedoch nicht als
Urkundenbeweis. Daher muß vor Gericht in der Regel die Echtheit wie
der Zugangszeitpunkt von E-Mails durch andere Beweismittel (z.B. durch
Zeugenaússagen) verbessert werden. Für Online-Anbieter besteht
die Möglichkeit per E-Mail empfangene Willenserklärungen wiederum
per E-Mail zu bestätigen. Dadurch werden Mißverständnisse
über den Inhalt der Willenserklärung vermieden. Zudem sinken
die Möglichkeiten für den Internet-Anbieter, daß der Kunde
im Nachhinein seine von ihm abgegebene Willenserklärung bestreitet.
Um
noch sicherer zu gehen, kann seitens des Anbieters vom Besteller eine Bestellung
per Fax verlangt werden. Allerdings bestehen auch hier Protokollierungs-
und Urkundenprobleme. Zum einen kann der Empfänger den Zugangszeitpunkt
nur schwer beweisen, da die auf dem Fax vom empfangenden Faxgerät
abgedruckte Absenderkennung manipuliert werden kann und desweiteren auch
die Unterschrift auf dem Fax keine Orginalunterschrift darstellt.
Welche
Bedeutung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet?
Bei
Massengeschäften werden auch via Internet von den Internet-Anbietern
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgefaßt, die Bestandteile
des Kaufvertrages werden, wenn ein Vertrag mit dem Internet-Anbieter geschlossen
wird. In den AGB legt der Anbieter den vertraglichen Rahmen so fest, daß
der Vertrag für seine Seite, u.a. in Bezug auf Zahlungsziel, Gerichtsstand
und Haftungsverteilung, möglichst günstig ausgestaltet ist.
Grundsätzlich
kann bei Verträgen via Internet auch die AGB online übertragen
werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die AGB von Kunden,
die via Internet bestellen, leicht erfaßt und ggf. ausgedruckt werden
können. Dies bedeutet auch, daß die AGB aus wenigen und kurzen
Sätzen bestehen sollten.
Damit
die AGBs als Vertragsbestandteil von Internet-Verträgen anerkennt
werden, müssen daher folgende Bedingungen erfüllt werden:
-
Der
Inhalt der AGB sollte möglichst kurz, verständlich und in deutscher
Sprache abgefaßt sein
-
Möglichkeiten
zum Ausdruck und Download sollten vorhanden sein
-
Vor
Abschluß des Vetrages sollte vom Bestellter eine ausdrückliche
Bestätigung der AGBs verlangt werden (z.B. durch aktives Ankreuzen
eines Kontrollkästchens
-
Ein
technisches Protokoll sollte als Anscheinsbeweis sicherstellen, daß
der Käufer die AGB zur Kenntnis genommen hat
-
Eine
Gerichtstandsvereinbarung in den AGB ist, da diese der Schriftform bedarf,
bei einer AGB via Internet grundsätzlich unwirksam
-
Der
Internet-Anbieter sollte als Anscheinsbeweis ein Exemplar seiner AGB schriftlich
zu den Akten nehmen bzw. einen Screenshot anfertigen.
Bei
Versicherungsverträgen, die über das Internet geschlossen werden,
wird zunächst der Vertrag geschlossen, dann schickt der Versicherer
dem Versicherten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Daraufhin
hat der Versicherte zwei Wochen Zeit gegen die AVB beim Versicherer Widerspruch
einzulegen. Damit kann eine rückwirkende Auflösung des Vertrages
erreicht werden.
Insgesamt
muß also bei Bestellung über das Internet für den Besteller
eine Einsichtnahme in die AGB gewährleistet werden. Bei Bestellungen
via E-Mail ist jedoch die Zustellung der AGB per Fax oder Brief unerläßlich,
in allen anderen Fällen werden die AGB nicht Bestandteil des Kaufvertrages.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der