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Informationen zum Abschluß von Kaufverträgen via Internet


 

[Image] Wie kommt ein Vertrag via Internet zustande?
[Image] Wann gilt eine Willenserklärung via Internet als zugegangen?
[Image] Wie läßt sich das Zustandekommen eines Vertrages via Internet beweisen?
[Image] Welche Bedeutung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet?
 
 

Wie kommt ein Vertrag via Internet zustande?

Erforderlich ist zum Vertragsabschluß generell übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien, zumeist "Angebot" und "Annahme" genannt. Im Internet erfolgt das Angebot bzw. die Einladung zur Abgabe eines Angebotes in der Regel über Internet-Seiten, die dem Internet-User unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbieten. Bei der Annahme eines Vetrages via Internet wird in den meisten Fällen E-Mail als Mittel der Kommunikation genutzt. Bei der E-Mail-Übertragung von vertraglichen Willenserklärungen bestehen folgende Probleme:
 

  • Identitätsproblem: Die Identität der die E-Mail absendenden Person ist nur mit Schwierigkeiten verfizierbar. Z.B. kann sich ein Minderjähriger problemlos als volljährig ausgeben.
  • Problem des Zugangszeitpunktes: Die Kommunikation per E-Mail erfolgt in der Regel zeitversetzt (Ausnahme Internet-Chat). Beim Absenden einer Willenserklärung ist dem Absender dadurch nicht bekannt, wann der Adressat, die E-Mail abruft und zu welchem Zeitpunkt damit die Willenserklärung zugeht.
  • Unterschriftsproblem: In allen Fällen, in denen gesetzlich zum Zustandekommen eines Vertrages die Schriftform erforderlich ist, reicht eine Vertragsannahme per E-Mail nicht aus, da man mit dieser aufgrund der fehlende Unterschrift den erforderlichen Schriftformerfordernissen nicht gerecht werden kann.
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Wann gilt eine Willenserklärung im Internet als zugegangen?

Generell gilt, daß derjenige der modernen Kommunikationssysteme einsetzt, das Risiko trägt, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig
zur Kenntnis gelangen, z.B. weil er nicht regelmäßig sein Faxgerät auf neu eingegangene Faxe kontrolliert. Eine Willenserklärung gilt immer dann als zugegangen, wenn sie theoretisch hätte abgerufen werden können.

Im E-Mail-Verkehr wird eine Willenserklärung nach Absendung der Mail zunächst in einem elektronischen Serversystem gespeichert. Der Zugang erfolgt erst dann, wenn der Empfänger die Mail von diesem System abruft. Da im Einzelfall nicht ermittelt werden kann, wann die E-Mail tatsächlich abgerufen wurde (Beweisproblem) wird der Zugang allgemein zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem der Empfänger üblicherweise die Daten abruft (im Regelfall einmal pro Werktag).

Problem bei dieser Ansicht über den Zugang von E-Mails ist jedoch das Risiko, das bei der Übertragung der Mail vom Serversystem zum lokalen Computer des Empfängers (der zum Empfang der Willenserklärung per Mail diese auf dem Bildschirm darstellen bzw. ausdrucken muß) besteht. Ist jedoch ein Empfang der Mail aufgrund einer postalischen Leitungsstörung oder einer Störung beim E-Mail-Provider nicht möglich, so ist auch der Zugang unmöglich. Zudem fällt dieser Umstand nicht in den Verantwortungsbereich des Empfängers.

Der beschriebene Umstand ist insbesondere bei einem Vertragswiderruf problematisch, der nach § 130 I Satz 2 BGB bis zum Eingang der Willenserklärung erfolgt sein muß, um gültig zu sein. Denn wenn der Zugang erst mit Eingang der Mail im Postfach des Empfängers angenommen wird, muß bei dieser Erklärung unter Abwesenden von der Zeitgleichheit von Zugang und Abgabe der Willenserklärung ausgegangen werden. Rechtlich kann damit die Nichtabnahme und Rücksendung nicht als rechtlich wirksamer Widerruf anerkannt werden. Dies bedeutet, daß praktisch keine Möglichkeit des Widerrufs von via Internet geschlossenen Kaufverträgen besteht!

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Wie läßt sich das Zustandekommen eines Vertrages via Internet beweisen?

Bei dem Beweis des Zustandekommen eines Vertrages via Internet ergeben sich vielfältige Probleme:
 

  • Protokollierungsproblem: Der Beweis über den Zugangszeitpunktes einer Willenserklärung via E-Mail gestaltet sich dann schwierig, wenn kein neutraler Dritter (wie etwa ein Trust-Center) die Authentizität von Absender und Nachricht mit eigener Protokollierung nachweisen kann. Die einzige Möglichkeit, die bisher besteht, ist, daß die empfangenen E-Mails selbst oder durch von dem Mail-Server (auf dem sich der elektronische Briefkasten befindet, von dem der Empfänger seine Mails abruft) angelegte Log-Files in Ihrer Authenzität bestätigt werden. Diese enthalten in der Regel die Header der E-Mails und Zugangszeitpunkt.
Auch diese Beweismittel sind jedoch als kritisch zu betrachten, da die Log-Files aus datenschutzrechlichen Gründen nach kurzer Zeit von den Mail-Servern gelöscht werden müssen. Zum zweiten wird eine den Empfang einer E-Mail abstreitende Partei wohl kaum Log-Files als Beweismittel des Eingangs von E-Mails vorlegen.
 
  • Urkundenproblem: Eine E-Mail wird rechtlich nicht als Urkunde betrachtet, die zum eindeutigen Beweis einer bestrittenen Willenserklärung notwendig wäre. Dies beruht darauf, daß eine E-Mail nicht mit einer Originalunterschrift unterzeichnet werden und damit auch nicht als Originalbeleg vorgewisen werden kann. Hinzu kommt das E-Mails in ihrer üblichen Form auf einfachste Weise in ihrem Inhalt verfälscht werden können.
Somit taugen E-Mails rechtlich nur als Augenscheinsobjekte, jedoch nicht als Urkundenbeweis. Daher muß vor Gericht in der Regel die Echtheit wie der Zugangszeitpunkt von E-Mails durch andere Beweismittel (z.B. durch Zeugenaússagen) verbessert werden. Für Online-Anbieter besteht die Möglichkeit per E-Mail empfangene Willenserklärungen wiederum per E-Mail zu bestätigen. Dadurch werden Mißverständnisse über den Inhalt der Willenserklärung vermieden. Zudem sinken die Möglichkeiten für den Internet-Anbieter, daß der Kunde im Nachhinein seine von ihm abgegebene Willenserklärung bestreitet.

Um noch sicherer zu gehen, kann seitens des Anbieters vom Besteller eine Bestellung per Fax verlangt werden. Allerdings bestehen auch hier Protokollierungs- und Urkundenprobleme. Zum einen kann der Empfänger den Zugangszeitpunkt nur schwer beweisen, da die auf dem Fax vom empfangenden Faxgerät abgedruckte Absenderkennung manipuliert werden kann und desweiteren auch die Unterschrift auf dem Fax keine Orginalunterschrift darstellt.

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Welche Bedeutung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet?

Bei Massengeschäften werden auch via Internet von den Internet-Anbietern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgefaßt, die Bestandteile des Kaufvertrages werden, wenn ein Vertrag mit dem Internet-Anbieter geschlossen wird. In den AGB legt der Anbieter den vertraglichen Rahmen so fest, daß der Vertrag für seine Seite, u.a. in Bezug auf Zahlungsziel, Gerichtsstand und Haftungsverteilung, möglichst günstig ausgestaltet ist.

Grundsätzlich kann bei Verträgen via Internet auch die AGB online übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die AGB von Kunden, die via Internet bestellen, leicht erfaßt und ggf. ausgedruckt werden können. Dies bedeutet auch, daß die AGB aus wenigen und kurzen Sätzen bestehen sollten.

Damit die AGBs als Vertragsbestandteil von Internet-Verträgen anerkennt werden, müssen daher folgende Bedingungen erfüllt werden:
 

  • Der Inhalt der AGB sollte möglichst kurz, verständlich und in deutscher Sprache abgefaßt sein
  • Möglichkeiten zum Ausdruck und Download sollten vorhanden sein
  • Vor Abschluß des Vetrages sollte vom Bestellter eine ausdrückliche Bestätigung der AGBs verlangt werden (z.B. durch aktives Ankreuzen eines Kontrollkästchens
  • Ein technisches Protokoll sollte als Anscheinsbeweis sicherstellen, daß der Käufer die AGB zur Kenntnis genommen hat
  • Eine Gerichtstandsvereinbarung in den AGB ist, da diese der Schriftform bedarf, bei einer AGB via Internet grundsätzlich unwirksam
  • Der Internet-Anbieter sollte als Anscheinsbeweis ein Exemplar seiner AGB schriftlich zu den Akten nehmen bzw. einen Screenshot anfertigen.


Bei Versicherungsverträgen, die über das Internet geschlossen werden, wird zunächst der Vertrag geschlossen, dann schickt der Versicherer dem Versicherten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Daraufhin hat der Versicherte zwei Wochen Zeit gegen die AVB beim Versicherer Widerspruch einzulegen. Damit kann eine rückwirkende Auflösung des Vertrages erreicht werden.

Insgesamt muß also bei Bestellung über das Internet für den Besteller eine Einsichtnahme in die AGB gewährleistet werden. Bei Bestellungen via E-Mail ist jedoch die Zustellung der AGB per Fax oder Brief unerläßlich, in allen anderen Fällen werden die AGB nicht Bestandteil des Kaufvertrages.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Agnesstraße

 

 

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