Was
ist bei Arztpräsentationen im Internet zu beachten?
Der
Deutsche Ärztetag hat die Internetpräsenz von Ärzten 1997
ausdrücklich genehmigt, sofern der Internet-User nur Zugang zu
den
Internet-Seiten über eine Seite erhalten kann, die ausschließlich
die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält und von
der aus erst nach
einer
weiteren Nutzerabfrage die weiteren Praxisinformationen zugänglich
gemacht werden. Was genau Internet-Seiten von Ärzten enthalten dürfen,
wurde im einzelnen jedoch bisher nicht bestimmt und sollte im Zweifelsfalle
mit der zuständigen Ärztekammer abgeklärt werden.
Folgende
Angaben dürfen auf Internet-Seiten von Ärzten wohl zweifelsfrei
gemacht werden:
Bei
Zahnärzten ist dagegen die Zulässigkeit einer Internetpräsenz
aufgrund der Berufsordnung strittig. So wurde z.B. in Rheinland-Pfalz entschieden,
daß eine Internetpräsenz gegen das in der dortigen Berufsordnung
verankerte Werbeverbot der Zahnärzte verstößt.
Was
ist bei Internetpräsentationen von Steuerberatern zu beachten?
Die
Präsenz eines Steuerberaters im Internet verstößt grundsätzlich
nicht gegen das Steuerberatungsgesetz. Jedoch ist zu beachten, daß
die Internet-Seiten keine "berufswidrige Werbung" enthalten dürfen.
Unzulässig ist beispielsweise das reklamehafte Werben um Einzelmandate
auf den Internet-Seiten. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über
eine auf den Internet-Seiten vorhandene Mailbox wird dagegen nicht als
auf die Erteilung eines standeswidrigen Einzelauftrages gerichtetes Vorgehen
gewertet.
Was
ist bei Online-Anwälten zu beachten?
Grundsätzlich
verstößt eine Internetpräsenz von Anwälten nicht gegen
die Standesregeln der Rechtsanwälte. Jedoch ist z.B. das Angebot eines
Gästebuchs auf anwaltlichen Internet-Seiten dann unzulässig,
wenn in dem Gästebuch unter anderem auch Meinungen über den Anwalt
und dessen Leistungen eintragen werden und diese auf den Internet-Seiten
eingesehen werden können. Auch das Werben im Internet mit einer pauschalen
Erstgebühr unabhängig vom Streitwert verstößt im Einzelfall
gegen das geltende Gebührenrecht.
Erlaubt
ist hingegen das allgemeine Angebot von Rechtsberatung und -auskunft sowie
die Übernahme ganzer Mandate, die nicht über die Kanzlei sondern
online z.B. via E-Mail abgewickelt wird.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der