Welche
Rechtslage besteht beim Schutz von personenbezogenen Daten im Internet?
Als
personenbezogene Daten gelten gemäß Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Welche
Daten von Personen, wie lange von welchen anderen Personen erfaßt
und abgespeichert werden dürfen, hängt grundsätzlich aufgrund
des Persönlichkeitsschutzes jedes einzelnen (verfassungsmäßiges
Recht auf informationelle Selbstbestimmung) von der Einwilligung der jeweiligen
Person ab. Eine Erfassung und Weitergabe von personenbezogenen Daten ist
jedoch ohne eine solche Einwilligung gänzlich untersagt. Die Erfassung
von anonymen Daten und Daten von nicht natürlichen Personen (z.B.
Unternehmen) ist hingegen auch ohne Einwilligung zulässig.
Im
Internet werden automatisch Daten über das Aufrufen von Seiten durch
Personen deren Adreßdaten und viele weitere Daten zumindestens kurzfristig
gespeichert. Die Weitergabe derartiger Daten zu Marktforschungszwecken
ohne Einwilligung der betroffenen Personen wird in Deutschland durch die
datenschutzrechtlichen Bestimmung grundsätzlich untersagt. Die Überprüfung
der Einhaltung diesbezüglicher Gesetze und Verordnungen gestaltet
sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig.
Unter
welchen Bedingungen dürfen Personenlisten im Internet veröffentlicht
werden?
Grundsätzlich
unterliegt auch die Veröffentlichung von Personenlisten (z.B. von
Mitgliedslisten von Vereinen, oder Adressenlisten) den Bestimmungen des
Datenschutzes. Eine Veröffentlichung von Personenlisten ist generell
dann zulässig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt
werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse
der in der Liste aufgeführten Personen entgegensteht.
Folgende
Angaben sind dabei zulässig:
-
Zugehörigkeit
der Person zu der aufgelisteten Personengruppe - außer die Zugehörigkeit
an sich ist als schutzwürdig anzusehen (z.B. bei einer Auflistung
von Häftlingen eines Gefängnisses)
-
Berufs-,
Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
-
Titel
und akademische Grade
-
Anschrift
und Geburtsjahr
Die
Angabe folgender Daten bedarf in der Regel der Zustimmung der Personen,
die aufgelistet werden sollen:
Vor
der Veröffentlichung einer Personenliste ist es, um rechtlichen Konflikten
vorzubeugen, zu empfehlen, eine schriftliche Befragung der aufzulistenden
Peronen durchzuführen.
Wann
ist eine Online-Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten rechtlich
zulässig?
Eigentlich
bedarf die Einwilligung zur Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen
Daten der Schriftform, jedoch ist eine Einwilligung auch online möglich,
wenn der Internet-Anbieter sicherstellt, daß
-
die
Einwilligung nur durch eine eindeutige, aktive und bewußte Handlung
des Nutzers erfolgen kann
-
die
Einwiiligung nicht unerkennbar verändert werden kann
-
der
Urheber der Einwiiligung erkannt werden kann
-
die
Einwilligung protokolliert wird
-
der
Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann
Praktisch
bedeutet die Umsetzung dieser Punkte, daß eine Online-Willenserklärung
wie folgt aussehen sollte:
-
Die
Einwilligung wird durch Anklicken eines Feldes erklärt, welches sich
neben dem Einwilligungstext befindet. Dadurch wird das Feld angekreuzt
oder enthält ein Häkchen. Ein bereits bei Aufruf eines Formulares
angeklicktes Feld, daß - als Default-Einstellung - die Einwilligung
erklärt, widerspricht dagegen dem Erfordernis, daß die Einwilligung
aktiv vom Nutzer abgegeben werden muß.
-
Auf
das Widerrufsrecht einer gegebenen Einwilligung sollte ausdrücklich
hingewiesen werden.
-
Technisch
muß die Einwilligung protokolliert werden und muß unveränderbar
sein; dieses Erfordernis erfüllt nach gängiger Praxis bereits
ein Formular, das beim Absenden mit Hilfe eines CGI (Common Gateway Interface)
durch den Anwender in eine E-Mail konvertiert wird.
Wann
kann der Anbieter eine Leistung von einer Einwilligung zur Erfassung von
Personendaten abhängig machen?
Der
Anbieter einer Leistung im Internet darf die Erbringung der Leistung nur
dann nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder
Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn
dem Nutzer ein anderer Zugang zu den Diensten des Anbieters nicht oder
in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
Dies
bedeutet, daß in dem Fall, wenn ein Internet-User die gleiche Leistung
auch bei einem anderen Anbieter erwerben kann, die Leistungsverweigerung
des Anbieters bei Nicht-Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung der
personenbezogenen Daten rechtlich zulässig ist!
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
Mit freundlicher Genehmigung der