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Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten


 

[Image] Welche Rechtslage besteht beim Schutz von personenbezogenen Daten im Internet?
[Image] Unter welchen Bedingungen dürfen Personenlisten im Internet veröffentlicht werden?
[Image] Wann ist eine Online-Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten rechtlich zulässig?
[Image] Wann kann der Anbieter eine Leistung von einer Einwilligung zur Erfassung von Personendaten abhängig machen?
 
 


Welche Rechtslage besteht beim Schutz von personenbezogenen Daten im Internet?

Als personenbezogene Daten gelten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Welche Daten von Personen, wie lange von welchen anderen Personen erfaßt und abgespeichert werden dürfen, hängt grundsätzlich aufgrund des Persönlichkeitsschutzes jedes einzelnen (verfassungsmäßiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung) von der Einwilligung der jeweiligen Person ab. Eine Erfassung und Weitergabe von personenbezogenen Daten ist jedoch ohne eine solche Einwilligung gänzlich untersagt. Die Erfassung von anonymen Daten und Daten von nicht natürlichen Personen (z.B. Unternehmen) ist hingegen auch ohne Einwilligung zulässig.

Im Internet werden automatisch Daten über das Aufrufen von Seiten durch Personen deren Adreßdaten und viele weitere Daten zumindestens kurzfristig gespeichert. Die Weitergabe derartiger Daten zu Marktforschungszwecken ohne Einwilligung der betroffenen Personen wird in Deutschland durch die datenschutzrechtlichen Bestimmung grundsätzlich untersagt. Die Überprüfung der Einhaltung diesbezüglicher Gesetze und Verordnungen gestaltet sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig.

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Unter welchen Bedingungen dürfen Personenlisten im Internet veröffentlicht werden?

Grundsätzlich unterliegt auch die Veröffentlichung von Personenlisten (z.B. von Mitgliedslisten von Vereinen, oder Adressenlisten) den Bestimmungen des Datenschutzes. Eine Veröffentlichung von Personenlisten ist generell dann zulässig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse der in der Liste aufgeführten Personen entgegensteht.

Folgende Angaben sind dabei zulässig:
 

  • Zugehörigkeit der Person zu der aufgelisteten Personengruppe - außer die Zugehörigkeit an sich ist als schutzwürdig anzusehen (z.B. bei einer Auflistung von Häftlingen eines Gefängnisses)
  • Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
  • Namen
  • Titel und akademische Grade
  • Anschrift und Geburtsjahr
Die Angabe folgender Daten bedarf in der Regel der Zustimmung der Personen, die aufgelistet werden sollen:
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
Vor der Veröffentlichung einer Personenliste ist es, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen, zu empfehlen, eine schriftliche Befragung der aufzulistenden Peronen durchzuführen.
 
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Wann ist eine Online-Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten rechtlich zulässig?

Eigentlich bedarf die Einwilligung zur Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schriftform, jedoch ist eine Einwilligung auch online möglich, wenn der Internet-Anbieter sicherstellt, daß
 

  • die Einwilligung nur durch eine eindeutige, aktive und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann
  • die Einwiiligung nicht unerkennbar verändert werden kann
  • der Urheber der Einwiiligung erkannt werden kann
  • die Einwilligung protokolliert wird
  • der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann
Praktisch bedeutet die Umsetzung dieser Punkte, daß eine Online-Willenserklärung wie folgt aussehen sollte:
 
  • Die Einwilligung wird durch Anklicken eines Feldes erklärt, welches sich neben dem Einwilligungstext befindet. Dadurch wird das Feld angekreuzt oder enthält ein Häkchen. Ein bereits bei Aufruf eines Formulares angeklicktes Feld, daß - als Default-Einstellung - die Einwilligung erklärt, widerspricht dagegen dem Erfordernis, daß die Einwilligung aktiv vom Nutzer abgegeben werden muß.
  • Auf das Widerrufsrecht einer gegebenen Einwilligung sollte ausdrücklich hingewiesen werden.
  • Technisch muß die Einwilligung protokolliert werden und muß unveränderbar sein; dieses Erfordernis erfüllt nach gängiger Praxis bereits ein Formular, das beim Absenden mit Hilfe eines CGI (Common Gateway Interface) durch den Anwender in eine E-Mail konvertiert wird.
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Wann kann der Anbieter eine Leistung von einer Einwilligung zur Erfassung von Personendaten abhängig machen?

Der Anbieter einer Leistung im Internet darf die Erbringung der Leistung nur dann nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu den Diensten des Anbieters nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.

Dies bedeutet, daß in dem Fall, wenn ein Internet-User die gleiche Leistung auch bei einem anderen Anbieter erwerben kann, die Leistungsverweigerung des Anbieters bei Nicht-Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten rechtlich zulässig ist!

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Agnesstraße

 

 
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