Wie kommt man
Informationen zu Kontoverbindungen des Schuldners?
Zu Informationen von Kontoverbindungen des Schuldners kommt man über:
den Briefkopf
frühere Überweisungen des Schuldners
geschickte Anfragen beim Schuldnerbetrieb oder bei der Bank
Wichtig: in eine mögliche
Kontoverbindung kann auch auf Verdacht und ohne Angaben einer Kontonummer
gepfändet werden
Wie bekommt man an
Informationen zum Grundbesitz des Schuldners?
Zu Informationen über den Grundbesitz des Schuldners kommt man über:
eine Anfrage bei den Grundbuchämtern (Abteilung des Amtsgerichts), z.T.
auch Katasterämtern
die Ermittlung einer grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks,
von dem man lediglich die Postanschrift hat,
durch Einsichtnahme in ein Grundstücksverzeichnis, das bei manchen
Amtsgerichten oder bei Katasterämtern geführt wird
Wie kommt man an
Informationen zum sonstigen Vermögen des Schuldners?
Über folgende Informationsquellen gelangt man an Informationen
über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners:
Arbeitgeberermittlung:
Auf die für die Lohnpfändung wesentliche Ermittlung eines Arbeitgebers
sind viele Detektivbüros spezialisiert.
Kfz-Halter-Ermittlung:
Die Zulassungsstellen erteilen Auskunft über den Halter eines Fahrzeugs,
wenn man dessen Kennzeichen kennt; wichtig: dies gilt nur für Ansprüche
"im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr" und der
Halter eines Fahrzeugs muss nicht dessen Eigentümer sein
Strafermittlungsakten: Bei Verdacht einer
Straftat des Schuldners (z.B. Eingehungsbetrug) kann, i.d.R. durch einen
Anwalt, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine etwa dort schon
geführte Ermittlungsakte eingesehen werden. Sie gibt Informationen ggf.
über den Verbleib der ertrogenen Sachen, aber auch über den Aufenthalt des
Schuldners und seine sonstigen Lebensumstände.
Wann kommt es zu
einem Offenbarungsverfahren?
Durch das Offenbarungsverfahren kann man den Schuldner zur Abgabe einer
Aufstellung über sein Vermögen zwingen.
Voraussetzungen:
Titel, Klausel, Zustellung
eine Pfändung hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers geführt, oder
der Gläubiger kann anderweitig glaubhaft machen, dass seine Forderung
durch eine Pfändung nicht vollständig befriedigt wird, oder
der Schuldner verweigert die Durchsuchung seiner Wohnung, oder
der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner trotz Vorankündigung nicht in
seiner Wohnung antreffen
Bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen kann der Gläubiger zur
Ermittlung weiterer Vermögensgegenstände des Schuldners den Antrag auf Abnahme
der Offenbarungsversicherung stellen. Beizufügen sind dem Antrag der (bereits
zugestellte) Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel, Belege für etwa
schon entstandene Vollstreckungskosten und Unterlagen über die Unpfändbarkeit.
Der Antrag wird, da der Gerichtsvollzieher dafür zuständig ist, regelmäßig
mit dem Pfändungsauftrag kombiniert.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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