Wie verhält man
sich als Schuldner bei der Pfändung beweglicher Sachen?
Bei der Durchsuchung: Der Schuldner sollte eine
Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher nicht verweigern, denn: - hat er keine
pfändbaren Sachen, spart er sich Kosten und einen weiteren Besuch des
Gerichtsvollziehers - eine Verwertung von Pfandstücken kann der Schuldner nur
verhindern, indem er zahlt oder eine Stundungs- und Ratenvereinbarung trifft -
wichtig: eine Durchsuchungsverweigerung erweckt den Anschein, der Schuldner
wolle in der Zwischenzeit pfändbare Sachen beiseite schaffen, was strafbare
Vollstreckungsvereitelung ist; ferner besteht für den Gläubiger bei
Verweigerung der Durchsuchung die Möglichkeit, sofort zum Offenbarungsverfahren
(s.o.) überzugehen
Ferner stehen dem Schuldner Pfändungsschutzvorschriften zur Seite, d.h. in
§§ 811, 812 ZPO ist geregelt, welche Sachen dem Schuldner nicht weggepfändet
werden dürfen (insbesondere die Haushaltsgrundausstattung sowie die zum Erwerb
des Lebensunterhaltes bestimmten Gegenstände); gem. § 803 Abs.2 ZPO wird die
Pfändung von Sachen mit geringem Versteigerungswert, aber hohen
Transportaufwand meist ausgeschlossen. Pfändet der Gerichtsvollzieher Sachen,
die der Schuldner für unpfändbar hält, sollte er sich nicht scheuen, dagegen beim Amtsgericht Erinnerung einzulegen.
Mindestgebot bei der Versteigerung: Um bei der
Versteigerung eine "Verschleuderung" der Sache zu Lasten des
Schuldners zu vermeiden, darf nur auf ein Gebot zugeschlagen werden, das
mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht. Die
Schätzung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher oder auf Antrag beim Amtsgericht
durch einen Sachverständigen (bei letzterem entstehen dem Schuldner jedoch
Kosten, so dass eine Schätzung durch einen Sachverständigen nur bei
höherwertigen Gegenständen zu empfehlen ist).
Freihändige Verwertung: Da der Schuldner bei
der Versteigerung u.U. die Hälfte des Wertes der Pfandsache einbüßen könnte
(s.o.), ist es wirtschaftlich besser, wenn der Schuldner die Sache selbst
verkauft bzw. nach Interessenten sucht. Die Übertragung der Sache erfolgt
entweder mit Zustimmung des Gläubigers, der dann die Zahlung auf sich verlangen
wird, oder durch Antrag auf freihändige Übereignung an einen Interessenten
gem. § 825 ZPO (für den Fall, dass der Gläubiger nicht zustimmt).
Wie verhält man
sich als Schuldner bei der Pfändung in Forderungen und Rechte?
Pfändung erübrigen: Hat
der Schuldner seinerseits eine Forderung gegen einen Dritten, sollte er diese an
den Gläubiger zur Einziehung abtreten (spätestens, wenn der Schuldner weiß,
dass dem Gläubiger eine Forderung bekannt ist).
Hat der Schuldner keine Forderung (mehr) gegenüber einem Dritten, sollte er
dies dem Gläubiger nachweisen, um so die Pfändung zu erübrigen.
Ausschöpfung der Schuldnerschutzvorschriften:
Der Schuldner sollte darauf achten, dass alle seine gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Pfändungstabelle auch tatsächlich
berücksichtigt werden. In besonderen Fällen (z.B. vermehrte Ausgaben aufgrund
von Krankheit) kann auch erweiterter Pfändungsschutz beantragt werden. Ferner
kann besonderer Pfändungsschutz für Bankguthaben, die aus Arbeitseinkommen
kommen, gewährt werden. Auf Antrag hebt das Vollstreckungsgericht eine solche
Pfändung auf, soweit die unpfändbaren Teile des Arbeitslohnes betroffen sind.
Ferner sind Bankguthaben aus Sozialleistungen geschützt, ohne dass es dazu
eines Schuldnerantrages bedürfte.
Wie verhält man
sich als Schuldner bei der Vollstreckung in Grundstücke?
Zur Zwangshypothek: Wenn bei einem
bevorstehenden Zwangshypothekenantrag werthaltige oder auch nur zweifelhafte
freie Ränge am Grundstück vorhanden sind, sollte der Schuldner freiwillig eine
Grundschuld zugunsten des Gläubigers bewilligen und eintragen lassen (ist
kostengünstiger und nicht so bonitätsschädigend). Sollte aufgrund von bereits
bestehender Belastung die Eintragung einer Hypothek nicht möglich sein, sollte
der Schuldner dem Gläubiger dies nachweisen (z.B. durch eine Aufstellung der
eingetragenen und valutierenden Vorbelastungen).
Zur Zwangsversteigerung: Es sollte der
freihändige Verkauf vom Schuldner angestrebt werden (s.o.) bzw. in dem Fall,
dass die Versteigerung nicht mehr abwendbar ist, versucht werden,
Bietinteressenten zu finden. Auf Bitten des Schuldners kann der Gläubiger das
Versteigerungsverfahren vorläufig einstellen. Sollte der Gläubiger dem nicht
zustimmen, kann der Schuldner die Einstellung bis zu einer Dauer von 6 Monaten
beantragen oder einen Schuldnerschutzantrag stellen (allerdings muss der
Schuldner in diesem Falle konkret vortragen, dass durch die Einstellung die
Versteigerung vermieden werden könnte). Der Schuldner sollte den Verkehrswert,
sollte es zu einer Versteigerung kommen, nicht allzu hoch ansetzen, denn dies
kann zur Erfolglosigkeit des ersten Versteigerungstermines führen (aufgrund des
hohen Mindestgebotes). In einem zweiten Versteigerungstermin entfiele dann der
Schuldnerschutz der §§ 74a und 85a ZVG.
Zur Zwangsverwaltung: Der Schuldner sollte das
Vollstreckungsverfahren durch ordnungsgemäße Verwaltung und Abführung der
Überschüsse seiner Verwaltung, soweit sie nicht unpfändbar sind, an seine
Gläubiger abführen. Bei einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Grundstück sollte der Schuldner interessiert sein, selbst die
Verwaltung zu übernehmen, da so die Kosten für einen Fremdverwalter eingespart
werden können.
Wie verhält man
sich als Schuldner bei Informationsanfragen?
Grundsätzlich schädigt informationsverweigerndes Verhalten die Interessen
des redlichen Schuldners, denn es entstehen Mehrkosten, da der Gläubiger sich
die Informationen anderweitig verschaffen wird (und auch beschaffen kann). Bei
einer
sollte der Schuldner darauf achten, dass er zur Abgabe einer solchen nur alle 3
Jahre verpflichtet ist. Ferner kann er die Offenbarungsversicherung verhindern,
wenn er glaubhaft macht, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer
Frist von 6 Monaten tilgen werde. Auch wenn die Tilgung nur in einem längeren
Zeitraum erfolgen kann, sollte dem Gläubiger dennoch ein Tilgungsvorschlag
unterbreitet werden. Schließlich kann der Schuldner auch die Eintragung im
Schuldnerregister löschen lassen, wenn seit dem Schlusse des Jahres, in dem die
Eintragung erfolgt ist, 3 Jahre verstrichen sind (falls der Gläubiger zuvor
schon befriedigt wird, kann dies auch früher geschehen).
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
Diese Seite gehört zum Internetangebot der
Wenn Sie Fragen zum Online-Mahnverfahren haben,
senden Sie uns einfach eine E-Mail:
Mahnung-Online, Agnesstr. 34, 44791 Bochum, Tel. 0234-9586528,
Fax: 0234-9586523