Wann kommt es zum
Insolvenzplanverfahren?
Es kann vom Schuldner oder Insolvenzverwalter ein sog. Insolvenzplan
vorgelegt werden. Ziel ist es, das Schuldnerunternehmen zu reorganisieren, z.B.
durch Stundungen oder Forderungsverzichte der Gläubiger.
Im Rahmen eines solchen Planes kann folgendes geregelt werden:
die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der
Insolvenzgläubiger
die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung
sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Verfahrens
abweichend vom regulären Insolvenzverfahren
Wann ist eine
Eigenverwaltung des Schuldners im Insolvenzverfahren möglich?
Auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerversammlung kann der Schuldner
im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahren oder Insolvenzplanverfahren
selbst die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines
Sachverwalter vornehmen. Dies spart gegenüber dem Einsatz eines
Insolvenzverwalters Kosten.
Wann kommt es zur
Verbraucherinsolvenz?
Wegen der erheblichen Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens besteht
noch unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit der sog.
Verbraucherinsolvenz:
der Schuldner muss eine natürliche Person sein (also kein Unternehmen),
die
nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt
Dieses Verfahren sollte mit der Restschuldbefreiung kombiniert werden.
Voraussetzungen für einen Verbraucherinsolvenzantrag:
der Schuldner muss in den letzten 6 Monaten vor
Stellung des Antrags eine außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der
Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes mit seinen Gläubigern versucht
haben
Bescheinigung dieses Versuches durch z.B. einen
Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine Schuldnerberatungsstelle
dem Antrag müssen ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des
Einkommens sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und bestehenden Forderungen
sowie eine Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind,
beigefügt werden
Unter welchen
Umständen kommt es zu einer Restschuldbefreiung?
Im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, eines
Insolvenzplanverfahrens, der Eigenverwaltung sowie der Verbraucherinsolvenz,
kann der Schuldner durch das Gericht ohne Zustimmung der Gläubiger unter
folgenden Voraussetzungen von seiner Restschuld befreit werden:
es muss ein Insolvenzverfahren eröffnet sein
der Schuldner darf nicht in den letzten 10 Jahren bereits eine
Restschuldbefreiung versucht haben
der Schuldner muss sich gegenüber seinen Gläubigern als redlich erwiesen
haben
Werden dem Gläubiger erst nach der Restschuldbefreiung
Obliegenheitsverletzungen des Schuldners bekannt, kann diese auf Antrag
widerrufen werden.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
sind aber ohne Gewähr!
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