Wozu dient das
Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet
und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner
wird dabei Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu
befreien.
Welche
Voraussetzungen müssen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sein?
Für alle Insolvenzverfahren sowie für damit zusammenhängende
Rechtsstreitigkeiten ist einheitlich das Insolvenzgericht zuständig. Das ist
für den ganzen Landgerichtsbezirk in der Regel eine Abteilung des Amtsgerichts,
in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat.
Den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Schuldner
stellen, z.B. wenn er Möglichkeiten für einen außergerichtlichen Vergleich
nicht mehr sieht. Der Antrag kann aber auch vom Gläubiger gestellt werden, der eine geordnete Abwicklung erreichen möchte.
Es kommen folgende Konkursgründe in Betracht:
Zahlungsunfähigkeit
drohende Zahlungsunfähigkeit
bei juristischen Personen zusätzlich die Überschuldung
Stellt der Gläubiger den Antrag, muss er sowohl den Insolvenzgrund als auch
das Bestehen einer Forderung gegen den Schuldner glaubhaft machen. Bei
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind die Geschäftsführer bzw. Vorstände bei
Strafandrohung verpflichtet, unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen, einen
Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
vorliegen.
In der Zeit, in der das Insolvenzgericht prüft, ob die
Antragsvoraussetzungen vorliegen, können durch das Gericht bereits Maßnahmen
zur Sicherung des Schuldnervermögens getroffen werden (z.B. Verfügungsverbote
an den Schuldner, Bestellung eines Insolvenzverwalters usw.).
Neben dem regulären Insolvenzverfahren lassen sich weitere Insolvenzverfahren unterscheiden:
Was passiert, wenn
ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird?
Nach Ablehnung eines Insolvenzantrags wird der Schuldner in ein besonderes
Verzeichnis eingetragen. Diese Eintragung signalisiert die totale
Vermögenslosigkeit. Um zu verhindern, dass nach Ablehnung eines
Insolvenzantrages mangels Masse weiterhin Geschäfte unter dem Namen einer
vermögenslosen juristischen Person (z.B. GmbH) gemacht werden, wird sie im
Handelsregister gelöscht. Nach der Ablehnung des Insolvenzantrages ist die
Einzelvollstreckung möglich.
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