Hinweise und
Erfolgsquoten zur Pfändung beweglicher Sachen
Durch gesetzliche Schuldnerschutzvorschriften endet ein Vollstreckungsauftrag
oftmals nicht mit einer erfolgreichen Pfändung/Versteigerung, sondern
regelmäßig mit einem Unpfändbarkeitsattest. Normale Haushaltsgegenstände
lohnen regelmäßig eine zwangsweise Verwertung nicht und ist deshalb auch
rechtlich unzulässig. Wertvollere Haushaltsgegenstände, z.B. Videogeräte,
erweisen sich meist als auf Kredit gekauft und noch nicht abgezahlt.
Wichtig:
Liegen dem Gläubiger keinerlei Informationen (zur Informationsgewinnung s.
Rubrik: Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Vermögen des
Schuldners) über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners vor, ist ein
Vollstreckungsauftrag notwendig, da das Unpfändbarkeitsattest die Voraussetzung
für die Abnahme der Offenbarungsversicherung ist. Ferner sollte der Gläubiger
berücksichtigen, dass durch Mobiliarpfändung, d.h. durch die Pfändung
beweglicher Sachen, fast nie größere Beträge beizutreiben sind; deshalb
sollte der Gläubiger im Falle eine Titels über eine hohe Forderung den
Vollstreckungsauftrag nur über einen Teilbetrag erteilen (z.B. etwa DM 5.000),
um unnötige Kosten zu vermeiden. Trotz erfolgreicher Pfändung scheitert die
Vollstreckung häufig auch daran, dass im Versteigerungstermin niemand das
Mindestgebot in Höhe der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der
Pfandsache abgibt. Dies kann durch den Antrag auf eine andere Verwertung an den
Gerichtsvollzieher verhindert werden (z.B. kann beantragt werden, dass
gepfändete Sachen nicht in dem Pfändungsort, sondern woanders versteigert
werden, wenn zu vermuten ist, dass sie sich im Pfändungsort viel schlechter verkaufen bzw. versteigern lassen.
Durch möglichst genaue Informationen über pfändbare Sachen bei
Auftragserteilung erhöhen sich die Erfolgsaussichten (z.B. genaue Beschreibung
eines Autos des Schuldners oder Hinweise auf Münz- und Briefmarkensammlungen).
Bei umfangreichen Pfändungen, z.B. von Warenlagern oder reich ausgestatteten
Haushalten, können Kosten und Zeit gespart werden, wenn der Gläubiger dem
Gerichtsvollzieher Transportmittel stellt. Der Gläubiger kann auf Wunsch beim
Vollstreckungsversuch anwesend sein und so ggf. an Ort und Stelle Hinweise
geben. Solche Hinweise setzen entsprechende Informationen beim Gläubiger
voraus; welche Möglichkeiten der Informationsgewinnung man als Gläubiger hat,
wird unter der Rubrik: Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das
Schuldnervermögen, abgehandelt.
Hinweise und
Erfolgsquoten zur Pfändung in Forderungen und Rechte
Der Gläubiger sollte sich viele
Informationen über bestehende Forderungen des Schuldners einziehen, ggf. auch
Schuldner und Drittschuldner anrufen (s. ferner zur Rubrik: Möglichkeiten der
Informationsgewinnung über das Schuldnervermögen), bevor man wieder und wieder
Forderungspfändungen versucht. Oftmals erweisen sich nicht eingezogene
Forderungen des Schuldners gegen Dritte häufig als nicht liquide, d.h. ihnen
stehen Gegenrechte des Dritten entgegen.
Hinweise zur
Vollstreckung in Grundstücke
Eine Zwangssicherungshypothek
sollte man als Gläubiger nur beantragen, um sich vorerst den noch freien besten
Rang am Grundstück zu sichern. Danach sollte man zunächst eine aussichtsreiche
andere Vollstreckung versuchen, z.B. die Lohnpfändung.
Will
der Gläubiger selbst aus dem Range seiner Zwangshypothek
vorgehen, muss er nur noch seinen bisherigen Titel mit dem Vermerk über die
Eintragung der Zwangshypothek als Grundlage für seinen Zwangsversteigerungsantrag
vorlegen. Aber der Gläubiger muss ebendiesen zweiten Antrag stellen. Eine
Zwangshypothek ist dann sinnvoll, wenn der Schuldner zwei Grundstücke besitzt
und man die Werthaltigkeit nicht kennt. Dann kann man auf dem einen Grundstück
den Rang durch eine Zwangshypothek sichern, und auf dem anderen die
Zwangsversteigerung beantragen.
Eine
Zwangsverwaltung ist nur
lohnend bei einem Grundstück, das nennenswerte Erträge bringt. Bei
Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ist die Zwangsverwaltung nicht
lohnend, da dem Schuldner die unentbehrlichen Räumlichkeiten zu belassen sind.
Jedoch kann die Zwangsverwaltung im Falle der Verwahrlosung des Grundstücks
durch den Schuldner trotz Ermangelung von Erträgen wirtschaftlich geboten sein,
denn dann würde der Wertverlust des Grundstücks verhindert bzw. ein bereits
eingetretener Wertverlust durch ordnungsgemäße Verwaltung wieder ausgeglichen.
Im Anschluss könnte dann das Grundstück zu einem angemessenen Preis
zwangsversteigert werden, d.h. die Zwangsverwaltung als Vorbereitungsverfahren
der Zwangsversteigerung dienen.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt,
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