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Geschwindigkeitsbegrenzer

(Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO))
BKat-Nr. *)
FaP-Kate
gorie **)
Delikt Punkte
Regel-
satz DM
Regel-
satz EURO
Fahr-
verbot
64a B Kfz in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen 
Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit 
eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um 
ein ausländisches Kfz handelt
3 P 100 50 nein
64b B Als Halter die Inbetriebnahme eines Kfz in diesen Fällen angeordnet 
oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen 
Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde
3 P 150 75 nein
64c B Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen 
Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung 
mehr als 1 Monat vergangen ist
2 P 80 40 nein

 
 
* BKat-Nr.  = Bußgeld-Katalog-Nummer
** FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de)

 

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