Geschwindigkeitsbegrenzer
(Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO))
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BKat-Nr. *)
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FaP-Kate
gorie **) |
Delikt |
Punkte |
Regel-
satz DM
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Regel-
satz EURO |
Fahr-
verbot
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| 64a |
B |
Kfz in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen
Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um
ein ausländisches Kfz handelt |
3 P |
100 |
50 |
nein |
| 64b |
B |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kfz in diesen Fällen angeordnet
oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde |
3 P |
150 |
75 |
nein |
| 64c |
B |
Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen
Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener
Prüfung
mehr als 1 Monat vergangen ist |
2 P |
80 |
40 |
nein |